Rechtssatz RS0077693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077693
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Norm
UWG §1 C2
ZivTG §5
ZivTG §6
Rechtssatz
Unter den von § 6 betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten. Den Ziviltechnikern kommt zwar eine Berechtigung zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen auf ihrem Fachgebiet, aber kein ausschließliches diesbezügliches Recht zu. Diese Tätigkeit darf daher grundsätzlich auch von anderen Personen als den Ziviltechnikern ausgeübt werden (Privatgutachtertätigkeit eines Oberagrarrates).Unter den von Paragraph 6, betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten. Den Ziviltechnikern kommt zwar eine Berechtigung zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen auf ihrem Fachgebiet, aber kein ausschließliches diesbezügliches Recht zu. Diese Tätigkeit darf daher grundsätzlich auch von anderen Personen als den Ziviltechnikern ausgeübt werden (Privatgutachtertätigkeit eines Oberagrarrates).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 329/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 329/77
Veröff: ÖBl 1977,119
- 8 Ob 542/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
Auch; Beisatz: Schutzzweck der §§ 2, 5 und 6 ZivTG ist, daß nicht Leistungsmöglichkeiten vorgetäuscht werden, die gar nicht bestehen. (T1) Veröff: RdW 1985,306
- 4 Ob 358/85
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 358/85
Vgl auch; Beisatz: Die Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch in § 6 Abs 2 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen. (T2) Veröff: ÖBl 1988,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077693
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00329_7700000_003