Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf § 2 Abs 2 ZivTG in Verbindung mit § 1 UWG, andererseits auf § 2 UWG. Beide Rechtsgründe sind nicht gegeben.Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren einerseits auf Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG in Verbindung mit Paragraph eins, UWG, andererseits auf Paragraph 2, UWG. Beide Rechtsgründe sind nicht gegeben.
1. Einen Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs 2 ZivTG hat schon das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorerst auf die zutreffende und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist dazu noch folgendes auszuführen:1. Einen Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG hat schon das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorerst auf die zutreffende und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist dazu noch folgendes auszuführen:
§ 2 Abs 1 ZivTG gestattet das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen ("Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur") ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach § 1 ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß § 2 Abs 2 ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Die Berufsbezeichnung "Geometer" wird in § 2 Abs 1 ZivTG nicht genannt; ihre Verwendung wäre daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nur dann untersagt, wenn sie den Anschein einer an eine Ziviltechnikerbefugnis gebundenen Berufsausübung erwecken könnte, mit anderen Worten: wenn die Tätigkeit eines "Geometers" - also eines "Feld-" oder "Landmessers" - allein den Ziviltechnikern vorbehalten wäre. Das ist aber nach geltendem Recht nicht der Fall:Paragraph 2, Absatz eins, ZivTG gestattet das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen ("Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur") ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach Paragraph eins, ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Die Berufsbezeichnung "Geometer" wird in Paragraph 2, Absatz eins, ZivTG nicht genannt; ihre Verwendung wäre daher nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur dann untersagt, wenn sie den Anschein einer an eine Ziviltechnikerbefugnis gebundenen Berufsausübung erwecken könnte, mit anderen Worten: wenn die Tätigkeit eines "Geometers" - also eines "Feld-" oder "Landmessers" - allein den Ziviltechnikern vorbehalten wäre. Das ist aber nach geltendem Recht nicht der Fall:
Wie der Oberste Gerichtshof schon in ÖBl 1977, 119 unter
Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des
Ziviltechnikergesetzes (229 BlgNR 8.GP 15) dargelegt hat, enthält
§ 5 ZivTG eine Aufzählung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung die
Ziviltechniker "auf Grund Ihrer Befugnisse.......berechtigt" sind;
§ 6 Abs 2 ZivTG führt sodann jene Aufgaben an, zu deren
freiberuflicher und entgeltlicher Ausführung - "unbeschadet der den
Gewerbetreibenden zustehenden.......Befugnisse" - die Ziviltechniker
allein berechtigt sind. Diese Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel
daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch
in § 6 Abs 2 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den
Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern auch von anderen Personen
ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß
zwar "zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und
grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen, zur
grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu
Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund
von Urkunden, einschließlich Vermarkungen und Verfassung von Plänen
zur Bekanntgabe von Fluchtlinien" mit dem bereits erwähnten
Vorbehalt der "den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse" allein
die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesesn berechtigt sind (§ 6
Abs 2 lit d ZivTG), während hinsichtlich der darüber
hinausgehenden, nur in § 5 Abs 2 lit B/b ZivTG angeführten
Tätigkeiten kein solches Ausschließungsrecht der Ziviltechniker
besteht. Danach sind aber neben dem Verfassen von
"Aufschließungsplänen für Siedlungszwecke und Aufteilungsplänen über
Pachtgründe" insbesondere auch "Arbeiten, betreffend Bodenforschung
und Bodenaufschließungsen, Mitwirkung an der Landesplanung,
agrarische Operationen, Kommassierungen und Arrondierungen,
Verfassung und Ausführung von kartographischen,
geodätisch-astronomischen und geophysikalischen Arbeiten, die
Auswertung von Erd- und Luftbildmessungen, die Ausführung von
Erdbildmessungen, ferner mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Bauten und Technik die Ausführung von Luftbildmessungen und im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Arbeiten zur Ausführung von katastralen Neuvermessungen" nicht den
Ziviltechnikern vorbehalten. Bedarf es demnach aber insbesondere zur
Ausübung der zuletzt angeführten Vermessungstätigkeiten
(Erdbildmessungen, Luftbildmessungen, katastrale Neuvermessungen)
keiner Ziviltechnikerbefugnis im Sinne des § 1 ZivTG, dann kann nach
Ansicht des erkennenden Senates nicht davon gesprochen werden, daß
die - ganz allgemein auf die Tätigkeit eines Land- oder Feldmessers
hinweisende - Bezeichnung "Geometer" im Sinne des § 2 Abs 2 ZivTG
geeignet wäre, den Anschein einer an eine derartige Befugnis
gebundenen Berufsausübung zu erwecken. Ob die zwar in § 5, nicht
aber auch in § 6 ZivTG angeführten Tätigkeiten im Sinne der von den
Vorinstanzen gebilligten Rechtsansicht des Beklagten auf Grund der
bloßen Anmeldung des freien "Geometergewerbes" ausgeübt werden
dürfen (in diesem Sinne auch Mache - Kinscher, GewO 5 29 § 2
Anm. 48), oder ob dazu, wie die Klägerin meint, eine "dem
Ziviltechnikergesetz gleichrangige" gesetzliche Grundlage oder doch
zumindest eine "der Ziviltechnikerbefugnis gleichwertige behördliche
Rechtseinräumung" - etwa eine Baumeister-Konzession nach § 157
Abs 1 GewO - erforderlich ist, kann unter diesen Umständen ebenso
auf sich beruhen wie die von der Klägerin auch in dritter Instanz
wieder aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 ZivTG und
des § 6 GewO "unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und
der Zulässigkeit des freien Gewerbes eines Vermessungstechnischen
Büros mit demselben Berechtigungsumfang, wie er sich aus §§ 5 und
6 ZivTG für die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ergibt".
2. Auch die Berufung auf § 2 UWG ist nicht geeignet, dem Unterlassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, daß "ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung unter der Berufsbezeichnung 'Geometer' ausschließlich jene Personen verstehe, die Grundstücksteilungen und Grenzermittlungen vornehmen". Ob diese Behauptung zutrifft, braucht im konkreten Fall nicht weiter geprüft zu werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Beklagte nur in den Branchenverzeichnissen der Amtlichen Telefonbücher 1983/84 für Graz und für die (übrige) Steiermark als "Geometer" bezeichnet; ein darüber hinausgehender Gebrauch dieser Berufsbezeichnung ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. In den genannten Branchenverzeichnissen scheint aber die Anzeige des Beklagten mit dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut ("Vermessungstechnisches Büro Ing. Hans L***, Geometer...") in der Rubrik "Vermessungstechnische Büros" auf, während die unmittelbar vorangehende Rubrik "Vermessungsbüros" in Ansehung der "Vermessungsbüros ZT" auf die folgende Seite verweist. Dort findet sich sodann ein über zwei Spalten reichender Kasten, in welchem unter der - durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen besonders hervorgehobenen - Überschrift "Vermessungsbüros - Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" die Namen, Adressen und Telefonnummern aller 25 in der Steiermark ansässigen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen angeführt werden. Bei dieser Sachlage ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Publikums über die Befugnisse des Beklagten ausgeschlossen; die auffällige Gegenüberstellung von Vermessungsstechnische Büros" auf der einen und insgesamt 25, nicht nur durch die Bezeichnung "Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen", sondern auch durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen unmißverständlich als Ziviltechniker kenntlich gemachten "Vermessungsbüros" auf der anderen Seite läßt vielmehr deutlich erkennen, daß der Beklagte - ebenso wie das zweite hier angeführte "Vermessungstechnische Büro" - ungeachtet der Bezeichnung als "Geometer" nicht zu den auf der folgenden Seite angeführten, im Gegensatz zu ihm selbst durchwegs den akademischen Grad eines "Diplomingenieurs" führenden "staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" gehört. Damit kann aber dem Beklagten ein zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeigneter Gebrauch der Berufsbezeichnung "Geometer" zumindest im vorliegenden Fall nicht mit Grund vorgeworfen werden.2. Auch die Berufung auf Paragraph 2, UWG ist nicht geeignet, dem Unterlassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, daß "ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung unter der Berufsbezeichnung 'Geometer' ausschließlich jene Personen verstehe, die Grundstücksteilungen und Grenzermittlungen vornehmen". Ob diese Behauptung zutrifft, braucht im konkreten Fall nicht weiter geprüft zu werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Beklagte nur in den Branchenverzeichnissen der Amtlichen Telefonbücher 1983/84 für Graz und für die (übrige) Steiermark als "Geometer" bezeichnet; ein darüber hinausgehender Gebrauch dieser Berufsbezeichnung ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. In den genannten Branchenverzeichnissen scheint aber die Anzeige des Beklagten mit dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut ("Vermessungstechnisches Büro Ing. Hans L***, Geometer...") in der Rubrik "Vermessungstechnische Büros" auf, während die unmittelbar vorangehende Rubrik "Vermessungsbüros" in Ansehung der "Vermessungsbüros ZT" auf die folgende Seite verweist. Dort findet sich sodann ein über zwei Spalten reichender Kasten, in welchem unter der - durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen besonders hervorgehobenen - Überschrift "Vermessungsbüros - Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" die Namen, Adressen und Telefonnummern aller 25 in der Steiermark ansässigen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen angeführt werden. Bei dieser Sachlage ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Publikums über die Befugnisse des Beklagten ausgeschlossen; die auffällige Gegenüberstellung von Vermessungsstechnische Büros" auf der einen und insgesamt 25, nicht nur durch die Bezeichnung "Staatlich befugte Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen", sondern auch durch das Zeichen "ZT" und das Staatswappen unmißverständlich als Ziviltechniker kenntlich gemachten "Vermessungsbüros" auf der anderen Seite läßt vielmehr deutlich erkennen, daß der Beklagte - ebenso wie das zweite hier angeführte "Vermessungstechnische Büro" - ungeachtet der Bezeichnung als "Geometer" nicht zu den auf der folgenden Seite angeführten, im Gegensatz zu ihm selbst durchwegs den akademischen Grad eines "Diplomingenieurs" führenden "staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" gehört. Damit kann aber dem Beklagten ein zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeigneter Gebrauch der Berufsbezeichnung "Geometer" zumindest im vorliegenden Fall nicht mit Grund vorgeworfen werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.