Rechtssatz RS0083348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083348
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch in § 6 Abs 2 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen.Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in Paragraph 5, ZivTG, nicht aber auch in Paragraph 6, Absatz 2, ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083348
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00358_8500000_002