Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte in seinen Rechtsmittelausführungen nicht von der festgestellten Tatsachengrundlage ausgeht, ist auf die Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht näher einzugehen. Im übrigen vertritt er nach wie vor die Rechtsansicht, daß er als Mitglied der Bayerischen Architektenkammer auch in Österreich zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" befugt sei. Ebensowenig habe er im Inland eine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Die Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ingenieurkonsulent" genießen in Österreich gesetzlichen Schutz. § 2 Abs 1 ZivTG gestattet das Führen dieser Berufsbezeichnungen ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach § 1 ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß § 2 Abs 2 ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Es kommt daher für das Führen einer solchen Berufsbezeichnung und die Ausübung des entsprechenden freien Berufes in Österreich nicht darauf an, ob dies jemandem nach den gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Staates gestattet ist, weil die Rechtsordnungen dieser Staaten für Österreich keine Geltung beanspruchen können (so im Ergebnis auch VwGH 24.1.1980, 2250/77, insoweit abgedruckt bei Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht, Ingenieurgesetz, Anm. 2 zu § 2 ZivTG). Der Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs: § 1 ZivTG) gehört in Österreich zu den freien Berufen, deren Kennzeichen die Selbständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr), Regelmäßigkeit (Wiederholungsabsicht wird auch bei einmaliger Tätigkeit vermutet) und Entgeltlichkeit sind; Entgeltlichkeit setzt lediglich eine Gegenleistung voraus, auch wenn im Einzelfall kein Gewinn erzielt wird (Pany-Schwarzer aaO Anm. 9 und 10 zu § 6 ZivTG). Durch das Verbot des Führens der Berufsbezeichnungen "Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur" durch Unbefugte (§ 2 ZivTG) sollen die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaftstreibenden, vor einer Schädigung durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden (ÖBl 1977, 119; ÖBl 1982, 123; ÖBl 1984, 158; RdW 1985, 306). In dem mit "Inhalt und Umfang der Befugnisse" überschriebenen § 5 ZivTG wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu den dort aufgezählten Tätigkeiten, darunter auch zur Verfassung von Plänen (Abs 1 lit a), "berechtigt" sind. Der mit "Weitere Befugnisse" überschriebene § 6 ZivTG legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben "allein berechtigt" sind (Abs 2). Diese Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch in § 6 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern - bei entsprechender sonstiger Gewerbeberechtigung (Klemenz in ÖZW 1987, 93) - auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen (ÖBl 1977, 119; RdW 1985, 306; ÖBl 1988, 21).Die Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ingenieurkonsulent" genießen in Österreich gesetzlichen Schutz. Paragraph 2, Absatz eins, ZivTG gestattet das Führen dieser Berufsbezeichnungen ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach Paragraph eins, ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Es kommt daher für das Führen einer solchen Berufsbezeichnung und die Ausübung des entsprechenden freien Berufes in Österreich nicht darauf an, ob dies jemandem nach den gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Staates gestattet ist, weil die Rechtsordnungen dieser Staaten für Österreich keine Geltung beanspruchen können (so im Ergebnis auch VwGH 24.1.1980, 2250/77, insoweit abgedruckt bei Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht, Ingenieurgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 2, ZivTG). Der Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs: Paragraph eins, ZivTG) gehört in Österreich zu den freien Berufen, deren Kennzeichen die Selbständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr), Regelmäßigkeit (Wiederholungsabsicht wird auch bei einmaliger Tätigkeit vermutet) und Entgeltlichkeit sind; Entgeltlichkeit setzt lediglich eine Gegenleistung voraus, auch wenn im Einzelfall kein Gewinn erzielt wird (Pany-Schwarzer aaO Anmerkung 9 und 10 zu Paragraph 6, ZivTG). Durch das Verbot des Führens der Berufsbezeichnungen "Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur" durch Unbefugte (Paragraph 2, ZivTG) sollen die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaftstreibenden, vor einer Schädigung durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden (ÖBl 1977, 119; ÖBl 1982, 123; ÖBl 1984, 158; RdW 1985, 306). In dem mit "Inhalt und Umfang der Befugnisse" überschriebenen Paragraph 5, ZivTG wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu den dort aufgezählten Tätigkeiten, darunter auch zur Verfassung von Plänen (Absatz eins, Litera a,), "berechtigt" sind. Der mit "Weitere Befugnisse" überschriebene Paragraph 6, ZivTG legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben "allein berechtigt" sind (Absatz 2,). Diese Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in Paragraph 5, ZivTG, nicht aber auch in Paragraph 6, ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern - bei entsprechender sonstiger Gewerbeberechtigung (Klemenz in ÖZW 1987, 93) - auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen (ÖBl 1977, 119; RdW 1985, 306; ÖBl 1988, 21).
Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch ist ein "Führen" im beruflichen Verkehr im Sinne des § 2 ZivTG (VwGH in ÖZW 1987, 91).Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch ist ein "Führen" im beruflichen Verkehr im Sinne des Paragraph 2, ZivTG (VwGH in ÖZW 1987, 91).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagte weder "Architekt" noch "Ingenieurkonsulent" im Sinne des ZiviltechnikerG ist und daß ihm auch keine Baugewerbekonzession für die Tätigkeit eines Baumeisters (§ 157 GewO 1973) erteilt worden ist. Der Beklagte ist daher in Österreich weder zum Führen der genannten Berufsbezeichnung noch zur freiberuflichen Verfassung von Einreichplänen für den Hochbau oder zur Beteiligung an einem Bauverfahren als Planverfasser befugt; insbesondere darf er im Bundesland Salzburg im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 7 Salzburger BaupolG LGBl. 1973/117 in der geltenden Fassung für Bauführungen mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3, die die Errichtung oberirdischer und unterirdischer Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten betreffen, die Pläne weder verfassen noch unterfertigen.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagte weder "Architekt" noch "Ingenieurkonsulent" im Sinne des ZiviltechnikerG ist und daß ihm auch keine Baugewerbekonzession für die Tätigkeit eines Baumeisters (Paragraph 157, GewO 1973) erteilt worden ist. Der Beklagte ist daher in Österreich weder zum Führen der genannten Berufsbezeichnung noch zur freiberuflichen Verfassung von Einreichplänen für den Hochbau oder zur Beteiligung an einem Bauverfahren als Planverfasser befugt; insbesondere darf er im Bundesland Salzburg im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, Salzburger BaupolG LGBl. 1973/117 in der geltenden Fassung für Bauführungen mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3, die die Errichtung oberirdischer und unterirdischer Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten betreffen, die Pläne weder verfassen noch unterfertigen.
All dies hat der Beklagte aber nach den Feststellungen zumindest in drei Fällen entgeltlich getan. Er hat damit nicht nur gegen § 5 Abs 1 lit a und § 6 Abs 2 lit a ZivTG, sondern auch gegen § 5 Abs 7 Salzburger BaupolG verstoßen und sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Sein Verhalten verstößt daher auch gegen § 1 UWG. Der Beklagte ist darüber hinaus auf seinem Geschäftspapier mit Salzburger Adresse und gegenüber der Baubehörde unbefugterweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" und "Ing.Consul."All dies hat der Beklagte aber nach den Feststellungen zumindest in drei Fällen entgeltlich getan. Er hat damit nicht nur gegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, ZivTG, sondern auch gegen Paragraph 5, Absatz 7, Salzburger BaupolG verstoßen und sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Sein Verhalten verstößt daher auch gegen Paragraph eins, UWG. Der Beklagte ist darüber hinaus auf seinem Geschäftspapier mit Salzburger Adresse und gegenüber der Baubehörde unbefugterweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" und "Ing.Consul."
aufgetreten und hat im Telefonbuch der Stadt Salzburg 1986/87 für sich die Berufsbezeichnung "ArchIng" eintragen lassen. Gerade weil es sich hier um Berufsbezeichnungen handelt, kann insoweit von einer rein privaten Tätigkeit des Beklagten keine Rede sein. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 13 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt (vgl. ÖBl 1980, 65 für die Aufnahme eines Unternehmens in das Fernschreibverzeichnis).aufgetreten und hat im Telefonbuch der Stadt Salzburg 1986/87 für sich die Berufsbezeichnung "ArchIng" eintragen lassen. Gerade weil es sich hier um Berufsbezeichnungen handelt, kann insoweit von einer rein privaten Tätigkeit des Beklagten keine Rede sein. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 13 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt vergleiche ÖBl 1980, 65 für die Aufnahme eines Unternehmens in das Fernschreibverzeichnis).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Beklagte durch den Gebrauch der Berufsbezeichnungen "ArchIng", "Architekt" und "Ing.Consul." im Geschäftsverkehr über "geschäftliche Verhältnisse", nämlich über seine persönliche Befugnis zur Ausübung einer in Österreich den staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern vorbehaltenen Tätigkeit, zur Irreführung geeignete Angaben gemacht und damit gegen § 2 UWG verstoßen hat.Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Beklagte durch den Gebrauch der Berufsbezeichnungen "ArchIng", "Architekt" und "Ing.Consul." im Geschäftsverkehr über "geschäftliche Verhältnisse", nämlich über seine persönliche Befugnis zur Ausübung einer in Österreich den staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern vorbehaltenen Tätigkeit, zur Irreführung geeignete Angaben gemacht und damit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat.
Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Beklagte aus der Beteiligung ausländischer Architekten im Gestaltungsbeirat der Stadt Salzburg und aus deren Teilnahme an von der Stadt Salzburg ausgeschriebenen Wettbewerben für Großbauprojekte keinerlei Rechtfertigung für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten ableiten kann.
Soweit der Beklagte schließlich die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen bekämpft, so übersieht er, daß eine solche lediglich in den "Salzburger Nachrichten" beantragt und zugesprochen worden ist. In diesem Umfang ist aber die Urteilsveröffentlichung jedenfalls gerechtfertigt, weil sich sein irreführendes Verhalten keineswegs auf die Baubehörde und die am Bauverfahren Beteiligten beschränkt hat; es führte vielmehr auch zu einer Veröffentlichung der ihm nicht zustehenden Berufsbezeichnung im Amtsblatt der Stadt Salzburg und im Amtlichen Telefonbuch. Darüber hinaus verwendete sie der Beklagte auch in seinem Briefverkehr. Damit hatte aber ein größerer, zahlenmäßig nicht abgrenzbarer und somit unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit, von den irreführenden Berufsbezeichnungen des Beklagten Kenntnis zu erhalten, so daß eine Aufklärung des Publikums im begehrten und zugesprochenen Ausmaß durchaus geboten erscheint. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da Gegenstand des Revisionsverfahrens wegen der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung nur noch rund 7/8 des ursprünglich gestellten Gesamtbegehrens waren, hatte der Kostenzuspruch auf einer entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Für die Anwendung des RATG wurde der Streitgegenstand gemäß dessen § 7 mit insgesamt 336.000 S bewertet (ON 4, S 23); es war daher von einer Kostenbemessungsgrundlage von 294.000 S auszugehen.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da Gegenstand des Revisionsverfahrens wegen der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung nur noch rund 7/8 des ursprünglich gestellten Gesamtbegehrens waren, hatte der Kostenzuspruch auf einer entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Für die Anwendung des RATG wurde der Streitgegenstand gemäß dessen Paragraph 7, mit insgesamt 336.000 S bewertet (ON 4, S 23); es war daher von einer Kostenbemessungsgrundlage von 294.000 S auszugehen.