Rechtssatz RS0083320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083320
Entscheidungsdatum
14.06.1988
Rechtssatz
Der Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs: § 1 ZivTG) gehört in Österreich zu den freien Berufen, deren Kennzeichen die Selbständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr), Regelmäßigkeit (Wiederholungsabsicht wird auch bei einmaliger Tätigkeit vermutet) und Entgeltlichkeit sind; Entgeltlichkeit setzt lediglich eine Gegenleistung voraus, auch wenn im Einzelfall kein Gewinn erzielt wird.Der Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs: Paragraph eins, ZivTG) gehört in Österreich zu den freien Berufen, deren Kennzeichen die Selbständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr), Regelmäßigkeit (Wiederholungsabsicht wird auch bei einmaliger Tätigkeit vermutet) und Entgeltlichkeit sind; Entgeltlichkeit setzt lediglich eine Gegenleistung voraus, auch wenn im Einzelfall kein Gewinn erzielt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083320
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00024_8800000_001