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Rechtssatz RS0077482×

Rechtssatz RS0077482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077482

Geschäftszahl

4Ob406/79; 4Ob24/88; 4Ob99/90

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Rechtssatz

Eine Teilnahme am Erwerbsleben kommt nicht nur in den zum eigentlichen Geschäftsgegenstand gehörenden Handlungen, sondern auch in jenen Tätigkeiten zum Ausdruck, die nur eine unterstützende Funktion haben, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 406/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 406/79
    Veröff: ÖBl 1980,65
  • 4 Ob 24/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 24/88
    Auch
  • 4 Ob 99/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 99/90
    nur: Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0077482

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00406_7900000_001