Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte ist unbestrittenermaßen nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen (§ 2 Abs 1 ZivTG); wohl aber darf er sich "Innenarchitekt" nennen, ist doch die Tätigkeit eines Innenarchitekten keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit (VfSlg. 4351). Anders verhält es sich mit der im Amtlichen Telefonbuch aufscheinenden Abkürzung "IArch": Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl. 1983, 46), ist das Recht zum Gebrauch von Abkürzungen des Wortes "Innenarchitekt" jedenfalls dadurch eingeschränkt, daß § 2 Abs 2 ZivTG das Führen von Berufsbezeichnungen verbietet, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden Ist. Der Gebrauch der hier beanstandeten Abkürzung ist aber zweifellos geeignet, einen irrigen Eindruck über die beruflichen Befugnisse des Beklagten hervorzurufen, kann es doch nur allzu leicht vorkommen, daß in der Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs das vor der Abkürzung "Arch" gedruckte "I" übersehen oder nicht richtig gedeutet wird. Diese Form der Abkürzung ist demnach auch eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG (iVm § 31 Abs 1 UWG). Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch ist nicht nur ein "Führen" im beruflichen Verkehr im Sinne des § 2 ZivTG (VwGH in ÖZW 1987, 91), sondern auch ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr". Gerade weil es sich bei der beanstandeten Abkürzung um eine Berufsbezeichnung handelt, kann von einer rein privaten Tätigkeit des Beklagten keine Rede sein. Nach Lehre (Hohenecker-Friedl 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff Rz 206 EinlUWG) und Rechtsprechung (SZ 51/171; MR 1988, 194 mwN) umfaßt der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Dazu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt (MR 1988, 210; vgl. ÖBl. 1980, 65 für die Aufnahme eines Unternehmens in das Fernschreibverzeichnis). Berufsbezeichnungen und Titel können naturgemäß nur auf Grund der Angaben des ihre Eintragung begehrenden Fernsprechteilnehmers angeführt werden; der Beklagte hat auch gar nicht behauptet, daß die P***- UND T*** seineDer Beklagte ist unbestrittenermaßen nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen (Paragraph 2, Absatz eins, ZivTG); wohl aber darf er sich "Innenarchitekt" nennen, ist doch die Tätigkeit eines Innenarchitekten keine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit (VfSlg. 4351). Anders verhält es sich mit der im Amtlichen Telefonbuch aufscheinenden Abkürzung "IArch": Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl. 1983, 46), ist das Recht zum Gebrauch von Abkürzungen des Wortes "Innenarchitekt" jedenfalls dadurch eingeschränkt, daß Paragraph 2, Absatz 2, ZivTG das Führen von Berufsbezeichnungen verbietet, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Architekten vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden Ist. Der Gebrauch der hier beanstandeten Abkürzung ist aber zweifellos geeignet, einen irrigen Eindruck über die beruflichen Befugnisse des Beklagten hervorzurufen, kann es doch nur allzu leicht vorkommen, daß in der Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs das vor der Abkürzung "Arch" gedruckte "I" übersehen oder nicht richtig gedeutet wird. Diese Form der Abkürzung ist demnach auch eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, UWG). Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch ist nicht nur ein "Führen" im beruflichen Verkehr im Sinne des Paragraph 2, ZivTG (VwGH in ÖZW 1987, 91), sondern auch ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr". Gerade weil es sich bei der beanstandeten Abkürzung um eine Berufsbezeichnung handelt, kann von einer rein privaten Tätigkeit des Beklagten keine Rede sein. Nach Lehre (Hohenecker-Friedl 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff Rz 206 EinlUWG) und Rechtsprechung (SZ 51/171; MR 1988, 194 mwN) umfaßt der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Dazu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt (MR 1988, 210; vergleiche ÖBl. 1980, 65 für die Aufnahme eines Unternehmens in das Fernschreibverzeichnis). Berufsbezeichnungen und Titel können naturgemäß nur auf Grund der Angaben des ihre Eintragung begehrenden Fernsprechteilnehmers angeführt werden; der Beklagte hat auch gar nicht behauptet, daß die P***- UND T*** seine
Berufsbezeichnung von Amts wegen eingetragen hätte. Daß der Beklagte bei diesem Auftrag zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, liegt auf der Hand, ist doch die Angabe eines Titels entgegen den Revisionsrekursausführungen sehr wohl geeignet, den Absatz des Unternehmers zu fördern, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums einen vermeintlich höher qualifizierten Unternehmer lieber beauftragt als einen anderen. Dabei fallen jene Personen, die nur durch Zufall beim Durchblättern des Telefonbuches auf eine solche Berufsbezeichnung stoßen, nicht ins Gewicht; entscheidend ist, daß Personen, die sich an ein bestimmtes Unternehmen wenden, dann, wenn sie den Eindruck gewinnen, der Unternehmer habe eine bestimmte Qualifikation, eher bereit sein werden, bei diesem tatsächlich zu kaufen oder zu bestellen. Bei einer Handlung wettbewerbsrechtlichen Charakters ist aber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (SZ 38/79 uva); der Beklagte hat sie in erster Instanz nicht in Abrede gestellt.
Ob die Schriftleitung des Amtlichen Telefonbuches von sich aus oder im Einvernehmen mit dem Beklagten - auf dessen ausdrückliches Ersuchen oder nach Rücksprache mit ihm - die Bezeichnung "Innenarchitekt" in der beanstandeten Weise abgekürzt hat, steht nicht fest; dazu fehlen auch Parteibehauptungen. Die Frage, wen die Beweislast hiefür getroffen hätte, kann aber auf sich beruhen, weil die Haftung des Beklagten in jedem Fall zu bejahen ist: Sollte er selbst die Abkürzung "I Arch" verlangt haben, dann hätte er die irreführende Angabe durch aktives Handeln veranlaßt. Andernfalls hätte er zumindest deshalb für die beanstandete Eintragung im Amtlichen Wiener Telefonbuch 1989/90 einzustehen, weil er - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die gleichartige Eintragung im Telefonbuch 1988/89 nicht beanstandet hat. Ob ihm diese Eintragung tatsächlich bekannt war, ist rechtlich ohne Bedeutung; wer im geschäftlichen Verkehr durch Dritte Angaben machen - insbesondere etwas drucken - läßt, muß nämlich - im Bereich seiner Möglichkeiten - darauf achten, daß die Angabe (der Druck) richtig erfolgt. Dem Beklagten wäre es jedenfalls möglich gewesen, eine Änderung der Eintragung im Amtlichen Telefonbuch 1989/90 gegenüber jener der vorangegangenen Ausgabe dahin zu erwirken, daß seine Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" entweder ausgeschrieben oder doch so abgekürzt wird, daß Verwechslungen mit dem Beruf des "Architekten" vermieden werden. Ganz abgesehen davon, daß die Schriftleitung offenbar durchaus bereit ist, einem solchen Wunsch zu entsprechen - vgl. etwa die Eintragung im Amtlichen Telefonbuch Wien A bis H 1990/91, II/135: "Bauer Hartwin ...Ob die Schriftleitung des Amtlichen Telefonbuches von sich aus oder im Einvernehmen mit dem Beklagten - auf dessen ausdrückliches Ersuchen oder nach Rücksprache mit ihm - die Bezeichnung "Innenarchitekt" in der beanstandeten Weise abgekürzt hat, steht nicht fest; dazu fehlen auch Parteibehauptungen. Die Frage, wen die Beweislast hiefür getroffen hätte, kann aber auf sich beruhen, weil die Haftung des Beklagten in jedem Fall zu bejahen ist: Sollte er selbst die Abkürzung "I Arch" verlangt haben, dann hätte er die irreführende Angabe durch aktives Handeln veranlaßt. Andernfalls hätte er zumindest deshalb für die beanstandete Eintragung im Amtlichen Wiener Telefonbuch 1989/90 einzustehen, weil er - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die gleichartige Eintragung im Telefonbuch 1988/89 nicht beanstandet hat. Ob ihm diese Eintragung tatsächlich bekannt war, ist rechtlich ohne Bedeutung; wer im geschäftlichen Verkehr durch Dritte Angaben machen - insbesondere etwas drucken - läßt, muß nämlich - im Bereich seiner Möglichkeiten - darauf achten, daß die Angabe (der Druck) richtig erfolgt. Dem Beklagten wäre es jedenfalls möglich gewesen, eine Änderung der Eintragung im Amtlichen Telefonbuch 1989/90 gegenüber jener der vorangegangenen Ausgabe dahin zu erwirken, daß seine Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" entweder ausgeschrieben oder doch so abgekürzt wird, daß Verwechslungen mit dem Beruf des "Architekten" vermieden werden. Ganz abgesehen davon, daß die Schriftleitung offenbar durchaus bereit ist, einem solchen Wunsch zu entsprechen - vergleiche etwa die Eintragung im Amtlichen Telefonbuch Wien A bis H 1990/91, II/135: "Bauer Hartwin ...
Innenarch..." - hätte der Beklagte dann, wenn ihm eine solche Schreibweise verweigert worden wäre, zur Vermeidung einer Täuschung des Publikums eben ganz auf die Beisetzung seiner Berufsbezeichnung verzichten müssen. Hat er dieser Pflicht nicht entsprochen, so muß er für das Unterlassen dieser Berichtigung und das Dulden der beanstandeten Abkürzung ebenso einstehen wie für ein rechtswidriges Handeln (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 349 Rz 328 EinlUWG; JBl. 1928, 398; JBl. 1931, 442; ÖBl. 1957, 5; ÖBl. 1986, 154). Ob der Beklagte - wie das Rekursgericht meint - nach § 18 UWG auch für einen von ihm nicht veranlaßten und für ihn nicht verhinderbaren Irrtum einzustehen hätte, ist daher nicht zu untersuchen. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.Innenarch..." - hätte der Beklagte dann, wenn ihm eine solche Schreibweise verweigert worden wäre, zur Vermeidung einer Täuschung des Publikums eben ganz auf die Beisetzung seiner Berufsbezeichnung verzichten müssen. Hat er dieser Pflicht nicht entsprochen, so muß er für das Unterlassen dieser Berichtigung und das Dulden der beanstandeten Abkürzung ebenso einstehen wie für ein rechtswidriges Handeln vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 349 Rz 328 EinlUWG; JBl. 1928, 398; JBl. 1931, 442; ÖBl. 1957, 5; ÖBl. 1986, 154). Ob der Beklagte - wie das Rekursgericht meint - nach Paragraph 18, UWG auch für einen von ihm nicht veranlaßten und für ihn nicht verhinderbaren Irrtum einzustehen hätte, ist daher nicht zu untersuchen. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.