Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei vertritt im wesentlichen die Auffassung, aus § 1 des ZTG ergebe sich, daß der Beruf eines Ziviltechnikers nur auf Grund einer von der Behörde verliehenen Befugnis ausgeübt werden dürfe. Unter Ausübung des Berufes sei die Verrichtung aller Tätigkeiten zu verstehen, die das Gesetz den Ziviltechnikern zuordne. Da es für die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten eines behördlichen Aktes bedürfe, seien diese Tätigkeiten den Berechtigten vorbehalten. Während § 5 des ZTG die berufsmäßige Ausführung der dort genannten Aufgaben an eine Befugnis binde, seien die, im § 6 genannten Arbeiten in jedem Fall der entgeltlichen Ausübung den Ziviltechnikern vorbehalten. Der Zweck des Ziviltechnikergesetzes sei es, Personen, welche die für diesen Beruf festgelegten strengen Anforderungen nicht erfüllten, von dessen Ausübung auszuschließen. Die Ausübung der im § 5 genannten Tätigkeiten könne allerdings durch andere gesetzliche Bestimmungen gestattet werden, während hinsichtlich der im § 6 angeführten Tätigkeiten dafür eine Novellierung des Ziviltechnikergesetzes erforderlich sei. Das Sachverständigengesetz enthalte keine Bestimmung, daß ein gerichtlicher Sachverständiger auch außergerichtlich (privat) Gutachten erstellen dürfe. Daß dies nicht ausdrücklich verboten sei, genüge für eine Berechtigung dazu nicht, da das Sachverständigengesetz keine Regelungen für den außergerichtlichen Bereich schaffen wollte. Eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen sei auch mit dem Erfordernis des Schutzes des Publikums nicht vereinbar. Die Regelung des Ziviltechnikergesetzes, wonach ein Berufsfremder die einschlägigen Tätigkeiten nicht ausüben dürfe, habe auch wettbewerbsrechtlichen Charakter, sodaß deren Verletzung ohne Rücksicht auf den subjektiven Grund zu unterlassen sei.Die klagende Partei vertritt im wesentlichen die Auffassung, aus Paragraph eins, des ZTG ergebe sich, daß der Beruf eines Ziviltechnikers nur auf Grund einer von der Behörde verliehenen Befugnis ausgeübt werden dürfe. Unter Ausübung des Berufes sei die Verrichtung aller Tätigkeiten zu verstehen, die das Gesetz den Ziviltechnikern zuordne. Da es für die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten eines behördlichen Aktes bedürfe, seien diese Tätigkeiten den Berechtigten vorbehalten. Während Paragraph 5, des ZTG die berufsmäßige Ausführung der dort genannten Aufgaben an eine Befugnis binde, seien die, im Paragraph 6, genannten Arbeiten in jedem Fall der entgeltlichen Ausübung den Ziviltechnikern vorbehalten. Der Zweck des Ziviltechnikergesetzes sei es, Personen, welche die für diesen Beruf festgelegten strengen Anforderungen nicht erfüllten, von dessen Ausübung auszuschließen. Die Ausübung der im Paragraph 5, genannten Tätigkeiten könne allerdings durch andere gesetzliche Bestimmungen gestattet werden, während hinsichtlich der im Paragraph 6, angeführten Tätigkeiten dafür eine Novellierung des Ziviltechnikergesetzes erforderlich sei. Das Sachverständigengesetz enthalte keine Bestimmung, daß ein gerichtlicher Sachverständiger auch außergerichtlich (privat) Gutachten erstellen dürfe. Daß dies nicht ausdrücklich verboten sei, genüge für eine Berechtigung dazu nicht, da das Sachverständigengesetz keine Regelungen für den außergerichtlichen Bereich schaffen wollte. Eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen sei auch mit dem Erfordernis des Schutzes des Publikums nicht vereinbar. Die Regelung des Ziviltechnikergesetzes, wonach ein Berufsfremder die einschlägigen Tätigkeiten nicht ausüben dürfe, habe auch wettbewerbsrechtlichen Charakter, sodaß deren Verletzung ohne Rücksicht auf den subjektiven Grund zu unterlassen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Das Ziviltechnikergesetz (BGBl 1957 Nr 146 in der Fassung BGBl 1958 Nr 155 und BGBl 1974 Nr 642) bestimmt im § 1, daß die Ausübung des Berufes eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einer von der Behörde verliehenen Befugnis (zur Zuständigkeit und zum Verfahren siehe § 15 ff) bedarf. § 2 enthält Bestimmungen über den Schutz der angeführten Berufsbezeichnungen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (229 Blg NR 8. GP S. 14) wird dazu ausgeführt, daß durch das Verbot der Führung dieser Berufsbezeichnungen durch Unbefugte die gesamte Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaft vor Schädigungen durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden soll. Diese Bestimmungen haben daher auch wettbewerbsrechtlichen Charakter. § 4 des Ziviltechnikergesetzes führt die Fachgebiete an, für die Ziviltechnikerbefugnisse verliehen werden (unter anderem für die Fachgebiete Land- und Forstwirtschaft und verschiedene technische Gebiete). In dem mit „Inhalt und Umfang der Befugnisse“ überschriebenen § 5 wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnis in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu verschiedenen, im einzelnen aufgezählten, Tätigkeiten, darunter auch zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen (Abs. 1 lit. e) „berechtigt“ sind. Der mit „weitere Befugnisse“ beschriebene § 6 legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben „allein berechtigt“ sind. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (a.a.O. S. 15) wird dazu ausgeführt, daß durch § 5 der Umfang der Befugnisse, und zwar in den Absätzen 1 und 3 allgemein und im Absatz 2 zwischen den einzelnen Fachgebieten, abgegrenzt werden soll, und der § 6 „weitere“ Befugnisse aufzählt, die den Ziviltechnikern „allein“ zustehen, dies aber nur den Fall betreffe, daß sie gegen Entgelt zur freiberuflichen Ausführung übertragen werden, also nicht auch den Fall der Ausführung der Arbeiten durch eigene Bedienstete. Unter den von § 6 betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten.Das Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 1957, Nr 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt 1958, Nr 155 und Bundesgesetzblatt 1974, Nr 642) bestimmt im Paragraph eins,, daß die Ausübung des Berufes eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einer von der Behörde verliehenen Befugnis (zur Zuständigkeit und zum Verfahren siehe Paragraph 15, ff) bedarf. Paragraph 2, enthält Bestimmungen über den Schutz der angeführten Berufsbezeichnungen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (229 Blg NR 8. Gesetzgebungsperiode S. 14) wird dazu ausgeführt, daß durch das Verbot der Führung dieser Berufsbezeichnungen durch Unbefugte die gesamte Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaft vor Schädigungen durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden soll. Diese Bestimmungen haben daher auch wettbewerbsrechtlichen Charakter. Paragraph 4, des Ziviltechnikergesetzes führt die Fachgebiete an, für die Ziviltechnikerbefugnisse verliehen werden (unter anderem für die Fachgebiete Land- und Forstwirtschaft und verschiedene technische Gebiete). In dem mit „Inhalt und Umfang der Befugnisse“ überschriebenen Paragraph 5, wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnis in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu verschiedenen, im einzelnen aufgezählten, Tätigkeiten, darunter auch zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen (Absatz eins, Litera e,) „berechtigt“ sind. Der mit „weitere Befugnisse“ beschriebene Paragraph 6, legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben „allein berechtigt“ sind. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (a.a.O. S. 15) wird dazu ausgeführt, daß durch Paragraph 5, der Umfang der Befugnisse, und zwar in den Absätzen 1 und 3 allgemein und im Absatz 2 zwischen den einzelnen Fachgebieten, abgegrenzt werden soll, und der Paragraph 6, „weitere“ Befugnisse aufzählt, die den Ziviltechnikern „allein“ zustehen, dies aber nur den Fall betreffe, daß sie gegen Entgelt zur freiberuflichen Ausführung übertragen werden, also nicht auch den Fall der Ausführung der Arbeiten durch eigene Bedienstete. Unter den von Paragraph 6, betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten.
Aus diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Schluß gezogen, daß ihnen zwar eine Berechtigung der Ziviltechniker zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen auf ihrem Fachgebiet, aber kein ausschließliches Recht dazu entnommen werden kann. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Gutachtertätigkeit im § 5 genannt ist, der Inhalt und Umfang der Befugnisse festlegt, zu denen die Ziviltechniker „berechtigt“ sind, während erst im § 6 jene „weiteren“ Befugnisse enthalten sind, zu denen sie „allein berechtigt“ sind. Schon diese Gegenüberstellung zeigt deutlich, daß die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 5 keine ausschließliche, nur den Ziviltechnikern vorbehaltene ist. Daraus folgt, daß diese Tätigkeit grundsätzlich auch von anderen Personen als den Ziviltechnikern ausgeübt werden darf (vgl auch JBl 1968 366, worin hinsichtlich der ausschließlich den Architekten vorbehaltenen Tätigkeiten auf § 6 des ZTG – und nicht auch auf § 5 – verwiesen wird).Aus diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Schluß gezogen, daß ihnen zwar eine Berechtigung der Ziviltechniker zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen auf ihrem Fachgebiet, aber kein ausschließliches Recht dazu entnommen werden kann. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Gutachtertätigkeit im Paragraph 5, genannt ist, der Inhalt und Umfang der Befugnisse festlegt, zu denen die Ziviltechniker „berechtigt“ sind, während erst im Paragraph 6, jene „weiteren“ Befugnisse enthalten sind, zu denen sie „allein berechtigt“ sind. Schon diese Gegenüberstellung zeigt deutlich, daß die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph 5, keine ausschließliche, nur den Ziviltechnikern vorbehaltene ist. Daraus folgt, daß diese Tätigkeit grundsätzlich auch von anderen Personen als den Ziviltechnikern ausgeübt werden darf vergleiche auch JBl 1968 366, worin hinsichtlich der ausschließlich den Architekten vorbehaltenen Tätigkeiten auf Paragraph 6, des ZTG – und nicht auch auf Paragraph 5, – verwiesen wird).
Das Ziviltechnikergesetz verbietet allerdings die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers ohne behördliche Verleihung der Befugnis dazu. Es verbietet auch eine Handlungsweise, die den Anschein erweckt, daß eine Person, die eine solche Befugnis nicht verliehen bekommen hat, Ziviltechniker sei. Eine solche Handlungsweise hat aber der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin nicht gesetzt. Er übte seine Tätigkeit auch so vereinzelt und in so geringem Umfang aus (höchstens zehn Gutachten innerhalb von 20 Jahren), daß diese Ausübung keinesfalls als „berufsmäßig“ bezeichnet werden kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterlassung einer „berufsmäßigen“ Ausübung der im Ziviltechnikergesetz genannten Tätigkeiten ohne Verleihung einer behördlichen Befugnis dazu verlangt werden kann, ist daher für den vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Damit sind aber auch die Ausführungen der Revision über den Schutz des Berufsstandes der Ziviltechniker und über den Schutz des Publikums vor Täuschungen durch außerhalb dieses Berufsstandes stehende Personen, die den Anschein erwecken, Ziviltechniker zu sein, nicht zielführend.
Da somit nach den Bestimmungen des ZTG der Ausschluß von der Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers noch nicht den Ausschluß von einer Gutachtertätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet bedeutet, bedarf es entgegen der Auffassung der Revision für die Zulässigkeit der Privatgutachtertätigkeit nicht einer ausdrücklichen Bestimmung, die dies gestattet; es genügt vielmehr, daß eine Norm fehlt, nach der diese Tätigkeit unzulässig ist.
Als solche Vorschrift kann das Bundesgesetz vom 19. 2. 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetsch (BGBl Nr. 137) nicht angesehen werden, weil dieses Gesetz keine Bestimmung enthält, die eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen unzulässig erscheinen ließe. Mit Recht wurde darauf verwiesen, daß der Umstand, daß gerichtlich beeidete Sachverständige, die keine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers haben, vielfach außergerichtlich Gutachten erstellen, zumindest in den interessierten Kreisen allgemein bekannt ist, und das Unterbleiben einer Bestimmung im ZTG und im Sachverständigengesetz, wonach dies für unzulässig erklärt würde, eindeutig dafür spricht, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, durch diese Gesetze die außergerichtliche Gutachtertätigkeit von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterbinden (vgl zu § 29 GewO, ÖBl 1976/67). Selbst wenn die Behauptung der Revision, daß bei einem Privatgutachten nicht die Kontrolle durch das Gericht und das Erfordernis der Beachtung standesrechtlicher Vorschriften gegeben seien, als richtig angenommen wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß eine solche Gutachtertätigkeit überhaupt unzulässig sei. Da dem Auftraggeber, der ein privates Gutachten bestellt, diese Umstände und die sich daraus allenfalls ergebende geringere Beweiskraft des Gutachtens bekannt sind, kann eine Unzulässigkeit einer privaten Gutachtertätigkeit auch nicht mit dem Erfordernis des Schutzes des Publikums begründet werden.Als solche Vorschrift kann das Bundesgesetz vom 19. 2. 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetsch (BGBl Nr. 137) nicht angesehen werden, weil dieses Gesetz keine Bestimmung enthält, die eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen unzulässig erscheinen ließe. Mit Recht wurde darauf verwiesen, daß der Umstand, daß gerichtlich beeidete Sachverständige, die keine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers haben, vielfach außergerichtlich Gutachten erstellen, zumindest in den interessierten Kreisen allgemein bekannt ist, und das Unterbleiben einer Bestimmung im ZTG und im Sachverständigengesetz, wonach dies für unzulässig erklärt würde, eindeutig dafür spricht, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, durch diese Gesetze die außergerichtliche Gutachtertätigkeit von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterbinden vergleiche zu Paragraph 29, GewO, ÖBl 1976/67). Selbst wenn die Behauptung der Revision, daß bei einem Privatgutachten nicht die Kontrolle durch das Gericht und das Erfordernis der Beachtung standesrechtlicher Vorschriften gegeben seien, als richtig angenommen wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß eine solche Gutachtertätigkeit überhaupt unzulässig sei. Da dem Auftraggeber, der ein privates Gutachten bestellt, diese Umstände und die sich daraus allenfalls ergebende geringere Beweiskraft des Gutachtens bekannt sind, kann eine Unzulässigkeit einer privaten Gutachtertätigkeit auch nicht mit dem Erfordernis des Schutzes des Publikums begründet werden.
Da somit die beanstandete Gutachtertätigkeit des Beklagten gegen keine gesetzliche Vorschrift verstößt und Umstände, die sie als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG erscheinen ließen, nicht erwiesen sind, ist der erhobene Unterlassungsanspruch nicht begründet. Das Klagebegehren wurde vielmehr mit Recht abgewiesen.Da somit die beanstandete Gutachtertätigkeit des Beklagten gegen keine gesetzliche Vorschrift verstößt und Umstände, die sie als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG erscheinen ließen, nicht erwiesen sind, ist der erhobene Unterlassungsanspruch nicht begründet. Das Klagebegehren wurde vielmehr mit Recht abgewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Barauslagen für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, da dieser Ansatz nach der Aktenlage nicht bescheinigt ist (§ 54 ZPO).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Barauslagen für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, da dieser Ansatz nach der Aktenlage nicht bescheinigt ist (Paragraph 54, ZPO).