Rechtssatz RS0026558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026558
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
- 8 Ob 542/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
Veröff: RdW 1985,306
- 1 Ob 603/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 603/86
nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung. (T1)
- 7 Ob 273/00y
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde. (T2)
- 6 Ob 205/19v
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
nur: Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll. (T3)
- 10 Ob 17/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 7 Ob 69/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T4); nur T2; nur T3
- 4 Ob 34/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 8 Ob 50/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026558
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_004