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Entscheidung 4 Ob 249/14t×

Entscheidung 4 Ob 249/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026527 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Die Erteilung einer Auskunft ist der Ratserteilung gleichzuhalten.
RS0026552 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine Haftung ist dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens (der um Auskunft Ersuchende), für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (so s …
RS0026596 Rechtssatz 27.05.1980Zivilrecht
Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss (v …
RS0044121 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 199 …
RS0106433 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.
RS0107352 Rechtssatz 26.02.1997Zivilrecht
Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschl …