Begründung:
Der Beklagte erstattete in den Jahren 1999 bis 2007 im Auftrag der C***** AG insgesamt sieben Gutachten über I*****-Aktien. Ihm war dabei bekannt, dass zwischen der Bank und der I***** AG enge geschäftliche Beziehungen und auch personelle Verflechtungen bestanden. Die vom Beklagten erstatteten Gutachten sollten die grundsätzliche Eignung der Aktien zur Mündelgeldveranlagung darstellen. Ein weiterer, konkreter Zweck der Gutachtenserstellung steht nicht fest. Der Beklagte ging aber davon aus, dass die von ihm erstellten Gutachten dazu Verwendung finden würden, um auf geeignete Weise die Veranlagung von Mündelgeldern zu erreichen. Er wurde von seinem Auftraggeber nicht gefragt, ob diese Gutachten im Internet zum Download angeboten werden dürften. Eine derartige Verwendung seiner Gutachten war ihm auch nicht bekannt.
Am 28. Oktober 2003 erstattete der Beklagte ein Sachverständigengutachten. In dessen Punkt 1 stellt er seinen Auftrag und die für das Gutachten verwendeten Unterlagen wie folgt dar:
„Ich wurde von der C***** Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 beauftragt, ein Gutachten bezüglich der Mündelsicherheit einer Geldanlage in Aktien der I***** AG (in Folge: I***** AG genannt) zu erstatten.
Ein solches Gutachen kann eine Mündelsicherheit dieser Aktien nicht feststellen. Ein positives Gutachten stellt jedoch gemäß § 230e ABGB die Voraussetzung für die Genehmigung eines Erwerbs solcher Wertpapiere durch das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dar.Ein solches Gutachen kann eine Mündelsicherheit dieser Aktien nicht feststellen. Ein positives Gutachten stellt jedoch gemäß Paragraph 230 e, ABGB die Voraussetzung für die Genehmigung eines Erwerbs solcher Wertpapiere durch das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dar.
Als Unterlagen standen mir zur Verfügung ...“
Über die im Gutachten aufgeführten Unterlagen hinaus verwendete er keine weiteren Unterlagen, um das Gutachten zu erstellen. In dessen Punkt 2 stellte der Beklagte rechtliche Grundlagen dar, in Punkt 3 wirtschaftliche Grundlagen. Unter Punkt 3 führte er unter anderem aus:
„Die zum Bilanzstichtag 30. 4. 2003 ausgewiesenen Kapitalrücklagen betrugen € 542,1 Millionen. Auf diesen Betrag entfallen € 523,6 Millionen auf gebundene Rücklagen, welche aus der Einstellung der Agio-Beträge aufgrund der Kapitalerhöhungen gebildet wurden, und € 18,6 Millionen auf nicht gebundene Rücklagen. … Die Veranlagung der Mittel der I***** AG erfolgt indirekt über Beteiligungen in ausgewählte Liegenschaften in sehr guten Lagen im Großraum Wien, Prag, Budapest sowie Paris, den USA, Italien, der Schweiz und Spanien.“
In der Folge stellte der Beklagte die Beteiligungen der AG an anderen selbständigen Unternehmen laut Bilanz vom 30. 4. 2003 dar und gab die Vermögens- und Finanzlage der AG zu diesem Stichtag laut Bilanz wieder. Weiters stellte er die Entwicklung der Aktien dar. Er führte aus:
„Aus der Entwicklung des Aktienkurses ist ersichtlich, dass das allgemeine Börsenklima wenig bis keine Auswirkung auf den Kurs dieser Immobilienaktie hat. Insbesondere das unsichere Börsenklima und die sich unbeständige entwickelnde Weltwirtschaft sowie die schwankende Kursentwicklung an internationalen Börsen seit September 2001 zeigen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kursentwicklung der I*****-AG-Aktie.“
In der Folge stellte der Beklagte die Konzernstruktur der AG dar und gab die Vermögens- und Finanzlage des I*****-Konzerns wieder. In Punkt 4 des Gutachtens stellte er die Immobilienprojekte der Tochterunternehmen sowie deren Umsatzerlöse dar. In Punkt 5 nahm er zur Entwicklung des Immobilienmarkts Stellung und führte auszugsweise aus wie folgt:
„Da die Wertentwicklung einer Immobilienaktie sehr maßgeblich von der Entwicklung der Grundstücks- bzw Liegenschaftspreise abhängig ist, wird eine Entwicklung des Immobilienmarkts für den Zeitraum 2000 - 2003 dargestellt. ...“
Im Gutachten folgen - auch grafische - Darstellungen zum Immobilienmarkt in Wien, Prag und Budapest.
In dem mit „Gutachten“ überschriebenen Punkt 6 seines Gutachtens führte der Sachverständige aus wie folgt:
„Gemäß § 230d ABGB sind zur Anlegung von Mündelgeld inländische Liegenschaften geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebes ständig und beträchtlich vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriell oder gewerblichen Zwecken dienen.„Gemäß Paragraph 230 d, ABGB sind zur Anlegung von Mündelgeld inländische Liegenschaften geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebes ständig und beträchtlich vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriell oder gewerblichen Zwecken dienen.
Gemäß § 230e Abs 2 Z 1 sind Wertpapiere, die im Sinn des § 230b ABGB nicht genannt sind, zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet, sofern dafür vorgesorgt ist, dass die Verwaltung der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes, falls er durch die Marktlage geboten sein sollte, sachkundig vorgenommen wird.Gemäß Paragraph 230 e, Absatz 2, Ziffer eins, sind Wertpapiere, die im Sinn des Paragraph 230 b, ABGB nicht genannt sind, zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet, sofern dafür vorgesorgt ist, dass die Verwaltung der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes, falls er durch die Marktlage geboten sein sollte, sachkundig vorgenommen wird.
Die Aktien der I***** AG verbriefen keine direkten Rechte an Liegenschaften. Die mit den Geldern angeschafften Liegenschaften beinhalten keine Industriegrundstücke und keine überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke, sodass den Veranlagungsbeschränkungen gemäß § 230d ABGB - für diese indirekte Veranlagung - entsprochen ist.Die Aktien der I***** AG verbriefen keine direkten Rechte an Liegenschaften. Die mit den Geldern angeschafften Liegenschaften beinhalten keine Industriegrundstücke und keine überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke, sodass den Veranlagungsbeschränkungen gemäß Paragraph 230 d, ABGB - für diese indirekte Veranlagung - entsprochen ist.
Aus der Analyse des Unternehmens, der Veranlagungsstrategie sowie den in der Vergangenheit zu verzeichnenden Kursentwicklung der I***** AG ist unter Berücksichtigung der zukünftig erwarteten Entwicklung der Mietpreise und der erwarteten Renditen auf dem Immobilienmarkt anzunehmen, dass die Aktien der I***** AG ihren Wert dauerhaft erhalten. Eine jederzeitige Veräußerung der Anteile ist durch die Notierung an der Wiener Börse gewährleistet. Weiters zeigt sich aus der beobachteten Kursentwicklung, dass diese stark an der Substanzentwicklung des Unternehmens orientiert ist und somit von zyklischen Schwankungen auf Aktienmärkten nur unwesentlich beeinflusst ist.
Die geringere Volatilität des Wertpapiers drückt auch die niedrigere Risikoerwartung eines Anlegers aus, der seine Rendite durch die Partizipation an laufenden Kurssteigerungen erzielen kann. Die Kursbeobachtung zeigt weiters, dass die Sicherheit der Veranlagung sowie die laufende Rendite in annähernd gleichen Ausmaß gewährleistet ist wie bei Anleihen des Bundes oder der Länder und bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Sinne des § 230b Z 1-3 ABGB.Die geringere Volatilität des Wertpapiers drückt auch die niedrigere Risikoerwartung eines Anlegers aus, der seine Rendite durch die Partizipation an laufenden Kurssteigerungen erzielen kann. Die Kursbeobachtung zeigt weiters, dass die Sicherheit der Veranlagung sowie die laufende Rendite in annähernd gleichen Ausmaß gewährleistet ist wie bei Anleihen des Bundes oder der Länder und bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 230 b, Ziffer eins -, 3, ABGB.
Nach Meinung des Sachverständigen sind daher Aktien der I***** AG derzeit zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet, sofern die Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomix erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Veranlagungen das Ziel der Risikostreuung bei gleichzeitiger Ertragsoptimierung sinnvoller Weise nur im Rahmen einer Diversifikation in verschiedene Veranlagungen, die unterschiedliche Risikoverläufe aufweisen, erreichbar ist.
Im Einzelfall ist die Zusammensetzung des Veranlagungsmix an die persönlichen Voraussetzungen des Investors anzupassen, wobei neben den Zielen der Risikostreuung und Ertragsoptimierung auch die Verwertbarkeit der einzelnen Portfoliobestandteile zu berücksichtigen ist.“
Eine obsorgeberechtigte Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die aus einer Erbschaft über Vermögen verfügen, wandte sich im Frühjahr 2004 an ihren Vermögensberater und erzählte ihm, dass sie Geld für die Kinder mündelsicher zu veranlagen habe. Der Berater riet ihr daraufhin, eine Anlage mit einer guten Rendite zu kaufen. Nach einer Rückfrage bei der zuständigen Pflegschaftsrichterin wandte sich die Mutter nochmals an den Berater. Der teilte ihr mit, dass es ein Gutachten gebe, das bestätigte, dass die I*****-Aktien mündelsicher seien. Daraufhin faxte der Berater an die Mutter die Seiten 25 und 26 des Gutachtens des Beklagten vom 28. Oktober 2003. Sie erhielt nur diese beiden Seiten zur Verfügung gestellt. Nach Übermittlung dieser Unterlagen genehmigte das Pflegschaftsgericht die Veranlagung von jeweils 2.500 EUR pro Kind in I*****-Aktien, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Zeitpunkt der Veranlagung verfügte jedes Kind über ein Gesamtvermögen von etwa 19.000 EUR, wobei das restliche Geld in „Mündelrent“-Anlagen bzw auf einem Sparbuch angelegt war. Die Mutter, der bewusst war, dass es sich bei den ihr vom Berater übermittelten zwei Seiten nur um einen Auszug des Gutachtens handelte, erkundigte sich beim Berater nicht über die Möglichkeit, das gesamte Gutachten zu übermitteln.
Zum 16. August 2004 kaufte die Mutter für ihre Kinder jeweils rund (?) 366 Stück I*****-Aktien zu einem Kurs von 6,66 EUR, wofür inklusive Spesen jeweils 2.500 EUR zu zahlen waren. Mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts verkaufte sie zum Kurstag 31. Jänner 2007 jeweils rund (?) 155 Stück dieser Aktien zu einem Kurs von 11,51 EUR, wodurch je Kind ein Verkaufserlös von 1.788,96 EUR erzielt wurde. Seit diesem Zeitpunkt befinden sich rund (?) 211 Aktien der I***** AG je Kind auf den Wertpapierdepots. Der Wert je Aktie beträgt derzeit etwa 1,50 EUR.
Mit Abtretungsvereinbarung vom 12. Dezember 2008 traten die Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter, sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an den klagenden Verein zum Zweck der Klageführung ab. Die klagende Partei nahm diese Abtretung an. Mit Beschluss vom 6. Jänner 2009 genehmigte das Pflegschaftsgericht diese Abtretung. Im November 2005 befand sich auf der Homepage der AG unter anderem folgender Text:
„Ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass die Aktien der I***** AG als mündelsichere Veranlagung gemäß § 230e geeignet sind. Ein derartiges positives Gutachten ist Voraussetzung dafür, dass Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichte eine Vermögensveranlagung in I*****-Aktien genehmigen. Damit ist nicht gesagt, dass in allen Fällen, die jeweils von der konkreten Einzelsituation geprägt sind, eine derartige Genehmigung erfolgen wird bzw erfolgt ist. Den Eignungstest als mündelsichere Veranlagung hat die I***** Aktie jedenfalls bestanden.“„Ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass die Aktien der I***** AG als mündelsichere Veranlagung gemäß Paragraph 230 e, geeignet sind. Ein derartiges positives Gutachten ist Voraussetzung dafür, dass Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichte eine Vermögensveranlagung in I*****-Aktien genehmigen. Damit ist nicht gesagt, dass in allen Fällen, die jeweils von der konkreten Einzelsituation geprägt sind, eine derartige Genehmigung erfolgen wird bzw erfolgt ist. Den Eignungstest als mündelsichere Veranlagung hat die I***** Aktie jedenfalls bestanden.“
Weiters wurde auf dieser Seite ein Gutachten des Beklagten zum Download angeboten.
In einem Gutachten vom Juni 2006 führte ein anderer gerichtlich beeideter Sachverständiger aus, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, dass Aktien der I***** AG aus Sicht des Sachverständigen unabhängig von den zweifellos bestehenden Ertragspotentialen nicht für eine Veranlagung von Mündelgeld geeignet seien.
Die klagende Partei, ein unbestrittenermaßen bevorrechteter Verein iSd § 29 KSchG, begehrte die Feststellung der Haftung des Beklagten für jeden Schaden, der den minderjährigen Konsumenten aus der fehlerhaften Begutachtung der mit Kaufauftrag vom 16. August 2004 erworbenen Wertpapiere (…) als mündelsicher entstehe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor:Die klagende Partei, ein unbestrittenermaßen bevorrechteter Verein iSd Paragraph 29, KSchG, begehrte die Feststellung der Haftung des Beklagten für jeden Schaden, der den minderjährigen Konsumenten aus der fehlerhaften Begutachtung der mit Kaufauftrag vom 16. August 2004 erworbenen Wertpapiere (…) als mündelsicher entstehe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor:
Ihm seien sämtliche Ansprüche der minderjährigen Konsumenten zum Inkasso abgetreten worden. Deren Mutter habe dem Pflegschaftsgericht einen Auszug aus einem Gutachten des Beklagten über die Eignung der gegenständlichen Anlage für die Anlegung von Mündelgeld überlassen. Daraufhin habe das Pflegschaftsgericht ihr die Ermächtigung erteilt, insgesamt 5.000 EUR in Aktien der AG anzulegen. Diese hätten seit dem Zeitpunkt der Veranlagung einen massiven Kursverlust erlitten. Das Gutachten des Beklagten sei unrichtig und schadenskausal gewesen, weil die Mutter der Minderjährigen ohne dieses Gutachten keinen entsprechenden Antrag an das Pflegschaftsgericht gestellt hätte. Der Beklagte hafte für sein falsches Gutachten, weil dieses nach der Verkehrsübung und dem Zweck der Gutachtenserstattung auf Dispositionen Dritter als Grundlage dienen habe sollen und auch gedient habe. Er habe weiters damit rechnen müssen, dass nur die Zusammenfassung seines Gutachtens den Pflegschaftsgerichten sowie interessierten Anlegern zur Verfügung gestellt werde. Er sei von einer Bank mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden. Da diese mit der AG eng verflochten sei, habe er damit rechnen müssen, dass der Zweck des Gutachtens unter anderem die Unterstützung des Vertriebs der Aktien gewesen sei. Als Zweck des Gutachtens sei für ihn die Verwendung im Rahmen einer Genehmigung durch Pflegschaftsgerichte ebenso erkennbar gewesen wie die marketingtechnische Verwertung des Gutachtens. Er habe sein inhaltlich unrichtiges Gutachten auf unzulängliche Grundlagen gestützt, die es ihm grundsätzlich gar nicht erlaubt hätten, die im Gutachten getätigten Aussagen zu machen.
Der Beklagte wendete ein, dass er in den Jahren 1999 bis 2007 von der Bank beauftragt worden sei, Gutachten zum Thema der grundsätzlichen Eignung der Aktien zur Veranlagung von Mündelgeld zu erstatten. Jedes dieser Gutachten sei fachlich lege artis erstellt worden. Keines davon habe die Mündelsicherheit der Aktien attestiert. Vielmehr habe er bereits zu Beginn des jeweiligen Gutachtens klargestellt, dass durch diese Gutachten eine Mündelsicherheit der Aktien nicht festgestellt werden könne. Er habe weiters klargestellt, dass bei konkreter Veranlagung von Mündelgeld in solche Aktien jedenfalls ein Gutachten im Einzelfall erforderlich sei. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Gutachten nur in Auszügen an Dritte weiter gegeben werde. Auch für eine falsche Darstellung des Gutachtens durch Vermögensberater könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe er auch nicht davon ausgehen müssen, dass sein Gutachten als Entscheidungsgrundlage des Pflegschaftsgerichts Verwendung finde. Er habe im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Aktien derzeit zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet seien, sofern die Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomix erfolge. Das Gutachten basiere auf ausreichenden Grundlagen, wenn man den Gutachtensauftrag bedenke. Die Bewertung der von der AG verwalteten Liegenschaften sei zur Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass eine deliktische Haftung von Sachverständigen, die grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt sei, gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden in der Regel nur bei zumindest bedingtem Vorsatz des Gutachters in Betracht komme. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber Dritten werde von der Rechtsprechung dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolge. In diesem Fall seien die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Dies sei der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen müsse, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen werde. Geschützt sei demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet sei, also ein Vertrauenstatbestand vorliege, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen sollte. Wesentlich sei daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag könne sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt werde, sei noch nicht haftungsbegründend. Am Gutachtensauftrag sei die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen. Der Sachverständige könne Dritten nur verantwortlich werden, so weit seine Aufgabe reiche. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei die Haftung des Beklagten im gegenständlichen Fall zu verneinen. Er habe bereits im Punkt 1 des Gutachtens dargestellt, dass dieses Gutachten eine Mündelsicherheit der konkret untersuchten Aktien nicht feststellen könne, ein solches positives Gutachten jedoch gemäß § 230e ABGB Voraussetzung für die Genehmigung eines Erwerbs solcher Wertpapiere durch das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht sei. Schon daraus sei erkennbar, dass es nicht Zweck des Gutachtens gewesen sei, die konkrete Veranlagung von Mündelgeld in die beurteilten Aktien abzusichern. Unter Berücksichtigung der Verkehrsübung sei es lediglich der Zweck des Gutachtens gewesen, eine grundsätzliche Eignung der Aktien zur Veranlagung von Mündelgeld zu prüfen. Dieser Zweck wäre für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger bei Lesen des gesamten Gutachtens auch erkennbar gewesen. Zweifellos habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass dieses Gutachten Dritten zur Verfügung gestellt und mit diesem Gutachten auch „Werbung“ gemacht werde. Das bedeute aber nicht, dass er auch damit rechnen habe müssen, dass lediglich die letzten beiden Seiten seines Gutachtens Dritten zur Verfügung gestellt würden und die Grundlage von deren Dispositionen bilden könnten. Er habe auch nicht mit einer Verwendung seines Gutachtens auf der Homepage der AG rechnen müssen. Dabei sei zu bemerken, dass der Beklagte eben umso weniger Einfluss auf die textliche Gestaltung der Homepage nehmen habe können. Überdies habe das Beweisverfahren keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Mutter der Minderjährigen den Internetauftritt zur Basis ihrer Entscheidung gemacht hätte. Nach der eindeutigen Anordnung des § 230e ABGB sei vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren jedenfalls ein Sachverständiger für das Börsen- oder Bankwesen anzuhören. Nach dieser Norm und der Rechtsprechung dazu habe der Beklagte davon ausgehen können, dass ein Pflegschaftsgericht vor Genehmigung einer konkreten Veranlagung von Mündelgeld in I*****-Aktien ein (weiteres) Gutachten einholen würde. Der klagenden Partei sei zuzugestehen, dass bei isolierter Betrachtung aufgrund des auf S 26 des Gutachtens verwendeten Fettdrucks beim Satzteil „Aktien der I***** AG derzeit zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet“ bei einem verständigen Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen könnte, dass das Gutachten des Beklagten die Mündelsicherheit dieser Aktien tatsächlich attestiere. Die Aussage werde aber bereits durch den nächsten Halbsatz relativiert. Daher sei bei Gesamtbetrachtung des Gutachtens trotz einer gewissen „Tendenz“ davon auszugehen, dass es keine Aussage darüber treffe, dass die Aktien stets als mündelsicher bezeichnet werden könnten. Da demnach eine Haftung des Beklagten zu verneinen sei, könne die Frage, ob das Gutachten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung als inhaltlich richtig zu bezeichnen wäre, dahingestellt bleiben.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass eine deliktische Haftung von Sachverständigen, die grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt sei, gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden in der Regel nur bei zumindest bedingtem Vorsatz des Gutachters in Betracht komme. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber Dritten werde von der Rechtsprechung dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolge. In diesem Fall seien die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Dies sei der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen müsse, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen werde. Geschützt sei demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet sei, also ein Vertrauenstatbestand vorliege, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen sollte. Wesentlich sei daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag könne sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt werde, sei noch nicht haftungsbegründend. Am Gutachtensauftrag sei die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen. Der Sachverständige könne Dritten nur verantwortlich werden, so weit seine Aufgabe reiche. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei die Haftung des Beklagten im gegenständlichen Fall zu verneinen. Er habe bereits im Punkt 1 des Gutachtens dargestellt, dass dieses Gutachten eine Mündelsicherheit der konkret untersuchten Aktien nicht feststellen könne, ein solches positives Gutachten jedoch gemäß Paragraph 230 e, ABGB Voraussetzung für die Genehmigung eines Erwerbs solcher Wertpapiere durch das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht sei. Schon daraus sei erkennbar, dass es nicht Zweck des Gutachtens gewesen sei, die konkrete Veranlagung von Mündelgeld in die beurteilten Aktien abzusichern. Unter Berücksichtigung der Verkehrsübung sei es lediglich der Zweck des Gutachtens gewesen, eine grundsätzliche Eignung der Aktien zur Veranlagung von Mündelgeld zu prüfen. Dieser Zweck wäre für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger bei Lesen des gesamten Gutachtens auch erkennbar gewesen. Zweifellos habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass dieses Gutachten Dritten zur Verfügung gestellt und mit diesem Gutachten auch „Werbung“ gemacht werde. Das bedeute aber nicht, dass er auch damit rechnen habe müssen, dass lediglich die letzten beiden Seiten seines Gutachtens Dritten zur Verfügung gestellt würden und die Grundlage von deren Dispositionen bilden könnten. Er habe auch nicht mit einer Verwendung seines Gutachtens auf der Homepage der AG rechnen müssen. Dabei sei zu bemerken, dass der Beklagte eben umso weniger Einfluss auf die textliche Gestaltung der Homepage nehmen habe können. Überdies habe das Beweisverfahren keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Mutter der Minderjährigen den Internetauftritt zur Basis ihrer Entscheidung gemacht hätte. Nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 230 e, ABGB sei vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren jedenfalls ein Sachverständiger für das Börsen- oder Bankwesen anzuhören. Nach dieser Norm und der Rechtsprechung dazu habe der Beklagte davon ausgehen können, dass ein Pflegschaftsgericht vor Genehmigung einer konkreten Veranlagung von Mündelgeld in I*****-Aktien ein (weiteres) Gutachten einholen würde. Der klagenden Partei sei zuzugestehen, dass bei isolierter Betrachtung aufgrund des auf S 26 des Gutachtens verwendeten Fettdrucks beim Satzteil „Aktien der I***** AG derzeit zur Veranlagung von Mündelgeld geeignet“ bei einem verständigen Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen könnte, dass das Gutachten des Beklagten die Mündelsicherheit dieser Aktien tatsächlich attestiere. Die Aussage werde aber bereits durch den nächsten Halbsatz relativiert. Daher sei bei Gesamtbetrachtung des Gutachtens trotz einer gewissen „Tendenz“ davon auszugehen, dass es keine Aussage darüber treffe, dass die Aktien stets als mündelsicher bezeichnet werden könnten. Da demnach eine Haftung des Beklagten zu verneinen sei, könne die Frage, ob das Gutachten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung als inhaltlich richtig zu bezeichnen wäre, dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des klagenden Vereins nicht Folge. Nach Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zog das Berufungsgericht eine Parallele zur Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Erweiterung der Haftung aufgrund vertraglicher Schutzwirkungen in Betracht komme, sei vor allem zu klären, ob eine willensmäßige Grundlage für eine Extension vorhanden sei. Es liege beispielsweise nahe, dass beim Bauwerkvertrag der Bauunternehmer auch zur Sorgfalt gegenüber der körperlichen Integrität der Angehörigen des Bauherrn verpflichtet sei.
Wenngleich nach der Judikatur der Gutachter immer auch gegenüber Dritten haften solle, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde, sei im vorliegenden Fall dennoch die Haftung des Beklagten zu verneinen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts habe der Beklagte von 1999 bis 2007 im Auftrag der Bank insgesamt sieben Gutachten über die strittigen Aktien erstellt. Er habe in seinem Gutachten bereits zum Ausdruck gebracht, dass sein Gutachten nicht die Basis dafür sein könne, dass das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einen Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld bewillige. Sei aber eine Haftung des Beklagten auf jeden Fall zu verneinen, komme es auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens nicht an. Es liege daher auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vor.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil dem Berufungsgericht nicht bekannt sei, dass der Oberste Gerichtshof schon einmal mit einer Fallkonstellation wie der vorliegenden befasst gewesen sei.
Mit seiner Revision beantragt der klagende Verein die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, dass dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werde.