Rechtssatz RS0126249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126249
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd § 230e ABGB ist einer ex‑ante‑Prüfung zu unterziehen, sodass es auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ankommt. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd Paragraph 230 e, ABGB ist einer ex‑ante‑Prüfung zu unterziehen, sodass es auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ankommt. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126249
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100804_OGH0002_0030OB00079_10D0000_001