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Rechtssatz RS0111790×

Rechtssatz RS0111790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111790

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230 d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/99k
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 40/99k
  • 5 Ob 139/00b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 139/00b
    Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1)
  • 7 Ob 29/10f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 29/10f
    Beisatz: Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. (T2); Beisatz: Hier: Vermögensanlage in Gold zufolge deren spekulativen Charakters nicht genehmigt. (T3)
  • 3 Ob 79/10d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
    Auch; nur: Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T4); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/92
  • 1 Ob 210/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 210/10d
    nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5)
  • 1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6)
  • 2 Ob 209/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 209/25m
    Beisatz: Hier: §§ 216 bis 220 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111790

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00040_99K0000_003