Rechtssatz RS0111790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111790
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.Das in Paragraph 230, Absatz eins, ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den Paragraphen 230 a bis 230 d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/99k
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 40/99k
- 5 Ob 139/00b
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 139/00b
Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1)
- 7 Ob 29/10f
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 29/10f
Beisatz: Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. (T2); Beisatz: Hier: Vermögensanlage in Gold zufolge deren spekulativen Charakters nicht genehmigt. (T3)
- 3 Ob 79/10d
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
Auch; nur: Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T4); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/92
- 1 Ob 210/10d
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 210/10d
nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5)
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6)
- 2 Ob 209/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 209/25m
Beisatz: Hier: §§ 216 bis 220 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111790
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00040_99K0000_003