Begründung:
Der Vater und gesetzliche Vertreter der beiden Minderjährigen ist Alleinerbe des am 3. 2. 2004 verstorbenen DI Dr. H***** M***** L*****. Von diesem erbte er umfangreiches Liegenschaftsvermögen, welches jedoch durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten der beiden minderjährigen Antragsteller gebunden ist.
Aus diesem Liegenschaftsbesitz wurden bereits mehrere Liegenschaften mit Zustimmung der Mutter der beiden Minderjährigen als gesetzlicher Vertreterin abverkauft, und zwar zunächst mit Kaufvertrag vom 2. 3. 2005 das Grundstück 979, Bestandteil der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu einem Kaufpreis vom 26.915 EUR. Ein ausdrücklicher Genehmigungsbeschluss ist dem Akt nicht zu entnehmen; laut ON 3 wurde aber offenbar ein Genehmigungsvermerk angebracht. Zur Verwendung oder Anlegung des Verkaufserlöses aus diesem Liegenschaftsverkauf geht aus dem Akt nichts hervor.
In der Folge wurde um Genehmigung des Abverkaufs des weiteren Grundstücks 1072 aus der selben EZ ersucht; hinsichtlich dieses Rechtsgeschäfts findet sich im Akt keine Kopie oder Ausfertigung des Kaufvertrags. Am 21. 6. 2005 wurde der Verkauf genehmigt und dem Verkäufer aufgetragen, den Kaufpreis von 18.007 EUR auf ein Sparbuch mit einer Sperre zugunsten des Erstgerichts anzulegen (ON 7). Dieses Sparbuch lautet (aufgrund einer Berichtigung) nunmehr auf „Mündelgeld“ und die Namen der beiden Minderjährigen (ON 9 - 12).
Mit Kaufvertrag vom 7. 9. 2006 wurde das Grundstück 614 der EZ ***** KG ***** um 33.500 EUR verkauft (ON 13) und der Verkaufserlös auf das Sparbuch einbezahlt (ON 18). Schließlich wurde mit Kaufvertrag vom 17. 9. 2009 die Liegenschaft EZ ***** KG ***** um 295.858 EUR verkauft (ON 28) und der Verkaufserlös ebenfalls dem Sparbuch gutgebracht, sodass sich auf diesem ohne Einrechnung der Zinsen derzeit 347.365 EUR befinden, für jeden der beiden Minderjährigen somit 173.682,50 EUR (AS 173).
Mit Beschluss vom 17. 11. 2009 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 1. 10. 2009 (ON 30), 1. die Sperre des näher bezeichneten Sparbuchs aufzuheben, 2. ihren Vater als „gesetzlichen Vormund“ zu ermächtigen, das Guthaben dieses Sparbuchs ganz oder teilweise zu beheben und „gleichzeitig“ mit dem behobenen Geldbetrag Goldbarren und/oder Philharmoniker- Münzen zu erwerben und 3. ihm aufzutragen, die erworbenen Goldbarren und Philharmoniker-Münzen in Verwahrung zu nehmen, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente für die Anlage von Mündelvermögen in Gold sprächen in Wahrheit gegen eine Bewilligung dieses Vorgangs. Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne. Der hohe Verlust bei Veranlagung in Aktien zeige den Vorrang des Sicherheitsgedankens. Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden. Auch Sparbücher mit nicht allzu langer Kündigungszeit brächten eine direkte Verfügungsgewalt der Minderjährigen. Im Internet habe das Gericht folgende [aktuelle] Stellungnahme zum „schwächelnden Dollar“ und zur Anlage in Gold gefunden: Wer als Privatanleger über einen Goldkauf auf dem „aktuellen Rekordniveau“ nachdenke, sollte nicht unbedacht auf den Hype aufspringen. Gingen die Krisenängste zurück, könne es auch mit dem Goldpreis schnell bergab gehen. Experten hielten den Markt momentan für zu teuer. Es gebe bessere Zeiten, um in Gold einzusteigen. Da die Anlageform von Mündelvermögen in Gold nicht den Voraussetzungen der §§ 230 ff ABGB entspreche, sei der Antrag abzuweisen.Mit Beschluss vom 17. 11. 2009 wies das Erstgericht den Antrag der Minderjährigen vom 1. 10. 2009 (ON 30), 1. die Sperre des näher bezeichneten Sparbuchs aufzuheben, 2. ihren Vater als „gesetzlichen Vormund“ zu ermächtigen, das Guthaben dieses Sparbuchs ganz oder teilweise zu beheben und „gleichzeitig“ mit dem behobenen Geldbetrag Goldbarren und/oder Philharmoniker- Münzen zu erwerben und 3. ihm aufzutragen, die erworbenen Goldbarren und Philharmoniker-Münzen in Verwahrung zu nehmen, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente für die Anlage von Mündelvermögen in Gold sprächen in Wahrheit gegen eine Bewilligung dieses Vorgangs. Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne. Der hohe Verlust bei Veranlagung in Aktien zeige den Vorrang des Sicherheitsgedankens. Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden. Auch Sparbücher mit nicht allzu langer Kündigungszeit brächten eine direkte Verfügungsgewalt der Minderjährigen. Im Internet habe das Gericht folgende [aktuelle] Stellungnahme zum „schwächelnden Dollar“ und zur Anlage in Gold gefunden: Wer als Privatanleger über einen Goldkauf auf dem „aktuellen Rekordniveau“ nachdenke, sollte nicht unbedacht auf den Hype aufspringen. Gingen die Krisenängste zurück, könne es auch mit dem Goldpreis schnell bergab gehen. Experten hielten den Markt momentan für zu teuer. Es gebe bessere Zeiten, um in Gold einzusteigen. Da die Anlageform von Mündelvermögen in Gold nicht den Voraussetzungen der Paragraphen 230, ff ABGB entspreche, sei der Antrag abzuweisen.
Das von den Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zu § 133 AußStrG ändere nichts daran, dass bei einem 10.000 EUR wesentlich übersteigenden Vermögen (hier: mehr als das 10-fache dieses Betrags für jeden der beiden Minderjährigen) - eine Überwachung der Vermögensverwaltung zwingend zu erfolgen habe. Der Vater und gesetzliche Vertreter, der sich auf seine langjährige Erfahrung mit der Vermögensverwaltung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise in ihrer Entwicklung und Tragweite auch von Experten nicht vorhergesehen worden sei. Ebenso wenig ließen sich zuverlässige Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung und einzelne Elemente derselben, wie insbesondere die weitere Entwicklung des Goldpreises anstellen. Sämtliche Überlegungen dazu hätten letztlich mehr oder weniger den Charakter einer Spekulation. So verweise beispielsweise der mit dem Antrag vorgelegte Artikel „Gold: Comeback für das Edelmedall“ auf deutliche Schwankungen des Goldpreises, welcher zu Beginn der 1980er-Jahre 835 Dollar pro Unze erreicht habe, schließlich aber unter hohen Schwankungen bis unter 300 Dollar abgefallen und dann jahrelang in einem Preisband zwischen 250 und 400 Dollar verblieben sei. Nehme man die Mitte dieses Preisbands, also 325 EUR, bedeute dies gegenüber dem Höchstwert einen Rückgang auf rund 39 %, womit das Argument, Gold sei eine sichere und wertbeständige Anlage, deutlich relativiert werde. Erfolge der Kauf bei einem absoluten Preishoch, wie es selbst nach den Ausführungen der Antragsteller derzeit gegeben sei, bestehe die eminente Gefahr, dass bei einer Stabilisierung der Wirtschaftslage sich Anleger wieder zurückzögen und der Goldpreis, so wie dies in der Vergangenheit durchaus wiederholt geschehen sei, drastisch falle. In Anbetracht der derzeit gegebenen Einlagensicherung bestehe daher bei einem Sparbuch, noch dazu wenn es sich um ein Mündelgeldsparbuch mit einem Deckungsstock handle, weniger Risiko als bei spekulativen Anlagen welcher Art auch immer. Es erscheine signifikat, dass der Erwerb von Gold oder anderen Edelmetallen oder sonstigen werthaltigen Objekten wie beispielsweise Diamanten in der beispielhaften Aufzählung des § 230 ABGB nicht genannt sei. Dies zeige, dass der Gesetzgeber derartige Anlageformen jedenfalls nicht in erster Linie im Blickfeld gehabt habe.Das von den Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Verweis auf die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 133, AußStrG ändere nichts daran, dass bei einem 10.000 EUR wesentlich übersteigenden Vermögen (hier: mehr als das 10-fache dieses Betrags für jeden der beiden Minderjährigen) - eine Überwachung der Vermögensverwaltung zwingend zu erfolgen habe. Der Vater und gesetzliche Vertreter, der sich auf seine langjährige Erfahrung mit der Vermögensverwaltung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise in ihrer Entwicklung und Tragweite auch von Experten nicht vorhergesehen worden sei. Ebenso wenig ließen sich zuverlässige Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung und einzelne Elemente derselben, wie insbesondere die weitere Entwicklung des Goldpreises anstellen. Sämtliche Überlegungen dazu hätten letztlich mehr oder weniger den Charakter einer Spekulation. So verweise beispielsweise der mit dem Antrag vorgelegte Artikel „Gold: Comeback für das Edelmedall“ auf deutliche Schwankungen des Goldpreises, welcher zu Beginn der 1980er-Jahre 835 Dollar pro Unze erreicht habe, schließlich aber unter hohen Schwankungen bis unter 300 Dollar abgefallen und dann jahrelang in einem Preisband zwischen 250 und 400 Dollar verblieben sei. Nehme man die Mitte dieses Preisbands, also 325 EUR, bedeute dies gegenüber dem Höchstwert einen Rückgang auf rund 39 %, womit das Argument, Gold sei eine sichere und wertbeständige Anlage, deutlich relativiert werde. Erfolge der Kauf bei einem absoluten Preishoch, wie es selbst nach den Ausführungen der Antragsteller derzeit gegeben sei, bestehe die eminente Gefahr, dass bei einer Stabilisierung der Wirtschaftslage sich Anleger wieder zurückzögen und der Goldpreis, so wie dies in der Vergangenheit durchaus wiederholt geschehen sei, drastisch falle. In Anbetracht der derzeit gegebenen Einlagensicherung bestehe daher bei einem Sparbuch, noch dazu wenn es sich um ein Mündelgeldsparbuch mit einem Deckungsstock handle, weniger Risiko als bei spekulativen Anlagen welcher Art auch immer. Es erscheine signifikat, dass der Erwerb von Gold oder anderen Edelmetallen oder sonstigen werthaltigen Objekten wie beispielsweise Diamanten in der beispielhaften Aufzählung des Paragraph 230, ABGB nicht genannt sei. Dies zeige, dass der Gesetzgeber derartige Anlageformen jedenfalls nicht in erster Linie im Blickfeld gehabt habe.
Hier seien die Voraussetzungen gemäß § 230a ABGB erfüllt. Selbst wenn die Vorkommnisse in letzter Zeit zeigten, dass sogar Haftungen von Gebietskörperschaften keine absolute Sicherheit böten, sei doch für den Euroraum davon auszugehen, dass mit einer mündelsicheren Spareinlage die weitestgehend mögliche Bestandsgarantie gegeben sei, die nach menschlichem Ermessen überhaupt abgegeben werden könne. Das Risiko von Schwankungen des Goldpreises erscheine demgegenüber ungleich höher. § 230b ABGB regle, welche Wertpapiere und Forderungen sonst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet seien. Darlehen seien gemäß § 230c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld dann geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt werde, unter der Voraussetzung des Bestehens aufrechten Versicherungsschutzes und eines gewissen Verhältnisses zwischen der Hypothek und dem Wert der Liegenschaft. Gemäß § 230d ABGB sei schließlich der Erwerb von Liegenschaften selbst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindere. Damit seien jene Anlageformen abgedeckt, die kraft Gesetzes als mündelsicher gelten.Hier seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 230 a, ABGB erfüllt. Selbst wenn die Vorkommnisse in letzter Zeit zeigten, dass sogar Haftungen von Gebietskörperschaften keine absolute Sicherheit böten, sei doch für den Euroraum davon auszugehen, dass mit einer mündelsicheren Spareinlage die weitestgehend mögliche Bestandsgarantie gegeben sei, die nach menschlichem Ermessen überhaupt abgegeben werden könne. Das Risiko von Schwankungen des Goldpreises erscheine demgegenüber ungleich höher. Paragraph 230 b, ABGB regle, welche Wertpapiere und Forderungen sonst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet seien. Darlehen seien gemäß Paragraph 230 c, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld dann geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt werde, unter der Voraussetzung des Bestehens aufrechten Versicherungsschutzes und eines gewissen Verhältnisses zwischen der Hypothek und dem Wert der Liegenschaft. Gemäß Paragraph 230 d, ABGB sei schließlich der Erwerb von Liegenschaften selbst zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindere. Damit seien jene Anlageformen abgedeckt, die kraft Gesetzes als mündelsicher gelten.
Gemäß § 230e sei die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche. Das Gesetz nenne ausdrücklich nur für den Fall des Erwerbs von Wertpapieren als zwingende Voraussetzung die Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen. § 230e Abs 2 nenne (als für die Anlegung besonders in Betracht kommend) in § 230b ABGB nicht genannte Wertpapiere, sofern für die sachkundige Verwaltung Sorge getragen werde, sowie die nicht in § 230d genannten Liegenschaften. Gold, Edelmetalle oder sonstige Pretiosen würden auch hier nicht genannt. Gemäß § 231 ABGB sei das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigenKindes benötigt werde oder zumindest nicht dazu geeignet scheine, bestmöglich zu verwerten.Gemäß Paragraph 230 e, sei die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche. Das Gesetz nenne ausdrücklich nur für den Fall des Erwerbs von Wertpapieren als zwingende Voraussetzung die Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen. Paragraph 230 e, Absatz 2, nenne (als für die Anlegung besonders in Betracht kommend) in Paragraph 230 b, ABGB nicht genannte Wertpapiere, sofern für die sachkundige Verwaltung Sorge getragen werde, sowie die nicht in Paragraph 230 d, genannten Liegenschaften. Gold, Edelmetalle oder sonstige Pretiosen würden auch hier nicht genannt. Gemäß Paragraph 231, ABGB sei das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigenKindes benötigt werde oder zumindest nicht dazu geeignet scheine, bestmöglich zu verwerten.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, dass dem Gesetzgeber eine Wertanlage für Minderjährige in der Form beweglichen Vermögens (auch Goldbarren oder Golddukaten stellten bewegliches Vermögen dar) nicht vorschwebe. § 231 habe zwar grundsätzlich ererbtes Betriebsvermögen, insbesondere landwirtschaftliches Vermögen, und von den Minderjährigen nicht benötigte Gerätschaften vor Augen; aus der grundsätzlichen Anordnung des Verkaufs beweglichen Vermögens und dem Schweigen der Bestimmungen der §§ 230 bis 230e zu beweglichen Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Anschaffung zur Sicherung des Mündelvermögens ergebe sich aber eine erkennbare Zurückhaltung des Gesetzgebers, derartige Vermögenswerte als für die Anlegung von Mündelvermögen geeignet anzusehen.Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, dass dem Gesetzgeber eine Wertanlage für Minderjährige in der Form beweglichen Vermögens (auch Goldbarren oder Golddukaten stellten bewegliches Vermögen dar) nicht vorschwebe. Paragraph 231, habe zwar grundsätzlich ererbtes Betriebsvermögen, insbesondere landwirtschaftliches Vermögen, und von den Minderjährigen nicht benötigte Gerätschaften vor Augen; aus der grundsätzlichen Anordnung des Verkaufs beweglichen Vermögens und dem Schweigen der Bestimmungen der Paragraphen 230 bis 230 e zu beweglichen Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Anschaffung zur Sicherung des Mündelvermögens ergebe sich aber eine erkennbare Zurückhaltung des Gesetzgebers, derartige Vermögenswerte als für die Anlegung von Mündelvermögen geeignet anzusehen.
Dies sei auch im Zusammenhang mit dem Sicherungsgedanken zu sehen, der in den §§ 230 ff ABGB im Vordergrund stehe. Liegenschaftsvermögen könne durch die Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers vor einem Verkauf oder einer Belastung geschützt werden, Verfügungen über unbewegliches Vermögen Minderjähriger seien nur mit Genehmigung des Gerichts statthaft. Ebenso könnten in Ansehung von Spareinlangen und Wertpapieren vom Gericht Sperren und Verfügungsbeschränkungen erlassen werden, die eine wirksame Verfügung zum Nachteil des Pflegebefohlenen verhinderten.Dies sei auch im Zusammenhang mit dem Sicherungsgedanken zu sehen, der in den Paragraphen 230, ff ABGB im Vordergrund stehe. Liegenschaftsvermögen könne durch die Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers vor einem Verkauf oder einer Belastung geschützt werden, Verfügungen über unbewegliches Vermögen Minderjähriger seien nur mit Genehmigung des Gerichts statthaft. Ebenso könnten in Ansehung von Spareinlangen und Wertpapieren vom Gericht Sperren und Verfügungsbeschränkungen erlassen werden, die eine wirksame Verfügung zum Nachteil des Pflegebefohlenen verhinderten.
Hinsichtlich beweglichen Vermögens seien derartige Beschränkungen, die Verfügungen zum Nachteil der Minderjährigen verhindern oder zumindest nachhaltig erschweren könnten, nahezu unmöglich. Auf die Verwahrung größerer Goldmengen (§ 133 Abs 4 AußStrG sehe als Möglichkeit die Anordnung der Verwahrung von Fahrnissen vor) seien die Gerichte nicht eingerichtet. Außerdem bestehe bei Wertgegenständen stets die Gefahr der Zerstörung oder eines Diebstahls. Während ein Einbrecher nicht in der Lage sei, pflegschaftsgerichtlich gesperrte Sparbücher zu verwerten, könne Gold, gleichgültig ob in Barrenform oder in Form von Münzen, frei gehandelt werden. Auch dies stehe dem Sicherungsgedanken der §§ 230 ff ABGB entgegen.Hinsichtlich beweglichen Vermögens seien derartige Beschränkungen, die Verfügungen zum Nachteil der Minderjährigen verhindern oder zumindest nachhaltig erschweren könnten, nahezu unmöglich. Auf die Verwahrung größerer Goldmengen (Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG sehe als Möglichkeit die Anordnung der Verwahrung von Fahrnissen vor) seien die Gerichte nicht eingerichtet. Außerdem bestehe bei Wertgegenständen stets die Gefahr der Zerstörung oder eines Diebstahls. Während ein Einbrecher nicht in der Lage sei, pflegschaftsgerichtlich gesperrte Sparbücher zu verwerten, könne Gold, gleichgültig ob in Barrenform oder in Form von Münzen, frei gehandelt werden. Auch dies stehe dem Sicherungsgedanken der Paragraphen 230, ff ABGB entgegen.
Das Rekursgericht teile daher die Auffassung des Erstgerichts, dass Gold, gleichgültig ob in Form von Goldbarren oder Münzen, zur Anlage eines Mündelvermögens, noch dazu in den hier in Rede stehenden Größenordnungen, nicht geeignet sei. Wäre man anderer Auffassung, müsste jedenfalls, weil die Anlage in Gold zumindest in gleicher Weise wie die Anlage in nicht mündelsichere Wertpapieren auch spekulativen Charakter habe, gemäß § 230e ABGB vor der Veranlagung ein Sachverständiger beigezogen werde. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass auch der Erlös aus der ersten Liegenschaftsveräußerung (wie erwähnt 26.915 EUR) für die Minderjährigen mündelsicher anzulegen gewesen wäre, was bislang offenbar nicht geschehen sei.Das Rekursgericht teile daher die Auffassung des Erstgerichts, dass Gold, gleichgültig ob in Form von Goldbarren oder Münzen, zur Anlage eines Mündelvermögens, noch dazu in den hier in Rede stehenden Größenordnungen, nicht geeignet sei. Wäre man anderer Auffassung, müsste jedenfalls, weil die Anlage in Gold zumindest in gleicher Weise wie die Anlage in nicht mündelsichere Wertpapieren auch spekulativen Charakter habe, gemäß Paragraph 230 e, ABGB vor der Veranlagung ein Sachverständiger beigezogen werde. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass auch der Erlös aus der ersten Liegenschaftsveräußerung (wie erwähnt 26.915 EUR) für die Minderjährigen mündelsicher anzulegen gewesen wäre, was bislang offenbar nicht geschehen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit bewegliches Vermögen, insbesondere (in Anbracht der derzeitigen Wirtschaftskrise) Gold, zur Anlegung von Mündelvermögen geeignet sei, weder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung noch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.