Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig und auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt auch in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, dass für die von der Beklagten geleistete Zahlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auf Grundlage des § 154 oder § 234 ABGB einzuholen gewesen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 234 ABGB sei nicht auf Eltern anzuwenden, verstoße gegen die Auslegungsgrundsätze des § 6 ABGB, speziell gegen den Grundsatz der grammatikalischen Interpretation, da der Begriff des „gesetzlichen Vertreters" im ABGB nicht näher definiert werde und daher auch Eltern darunter zu subsumieren seien. Sollte die Bestimmung des § 234 ABGB nicht zur Anwendung gelangen, werde auch die Auffassung weiter aufrecht erhalten, dass die von der Beklagten an den Vater des Klägers geleistete Zahlung gemäß § 154 Abs 3 ABGB als nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörende Vermögensangelegenheit nach dieser Bestimmung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.Der Revisionswerber vertritt auch in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, dass für die von der Beklagten geleistete Zahlung eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auf Grundlage des Paragraph 154, oder Paragraph 234, ABGB einzuholen gewesen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, Paragraph 234, ABGB sei nicht auf Eltern anzuwenden, verstoße gegen die Auslegungsgrundsätze des Paragraph 6, ABGB, speziell gegen den Grundsatz der grammatikalischen Interpretation, da der Begriff des „gesetzlichen Vertreters" im ABGB nicht näher definiert werde und daher auch Eltern darunter zu subsumieren seien. Sollte die Bestimmung des Paragraph 234, ABGB nicht zur Anwendung gelangen, werde auch die Auffassung weiter aufrecht erhalten, dass die von der Beklagten an den Vater des Klägers geleistete Zahlung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB als nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörende Vermögensangelegenheit nach dieser Bestimmung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Nach dem durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2001/135 (Art I Z 55) neu gefassten § 234 ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung des Art 35 Z 2 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund BGBl I 2001/98 [2. Euro-JuBeG]) „kann der gesetzliche Vertreter 10.000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde". Nach Hopf (in KBB, ABGB2 [2007] § 234 Rz 1), Stabentheiner (in Rummel, ABGB3, 1. ErgBd 3 [2003] § 234 Rz 4), Koziol/Welser (Bürgerliches Recht I13 564) und Dullinger/Kerschner (in Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht3 [2004] 5 f Rz 23 ff) soll diese Bestimmung nicht für Eltern als Obsorgeträger gelten, da sich die Verweisung des § 149 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB („Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen") nicht - auch - auf § 234 beziehe und § 234 ABGB aufgrund seiner systematischen Einordnung im Vierten Hauptstück des ABGB „Von der Obsorge einer anderen Person" (als Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern: § 187 erster Halbsatz ABGB) auf diese Personengruppe nicht zur Anwendung komme. Die genannten Autoren stützen sich dabei auf den in den Gesetzesmaterialien, nämlich im Justizausschussbericht (587 BlgNR 14. GP, 10) wiedergegebenen Willen des Gesetzgebers, woraus folgere, dass unter anderem Eltern für die Entgegennahme und Quittierung von Zahlungen über 10.000 EUR nur bei Maßnahmen im Rahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der Genehmigung der Gerichte bedürften (Hopf aaO).Nach dem durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2001/135 (Artikel römisch eins, Ziffer 55,) neu gefassten Paragraph 234, ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung des Artikel 35, Ziffer 2, des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund BGBl I 2001/98 [2. Euro-JuBeG]) „kann der gesetzliche Vertreter 10.000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde". Nach Hopf (in KBB, ABGB2 [2007] Paragraph 234, Rz 1), Stabentheiner (in Rummel, ABGB3, 1. ErgBd 3 [2003] Paragraph 234, Rz 4), Koziol/Welser (Bürgerliches Recht I13 564) und Dullinger/Kerschner (in Loderbauer, Kinder- und Jugendrecht3 [2004] 5 f Rz 23 ff) soll diese Bestimmung nicht für Eltern als Obsorgeträger gelten, da sich die Verweisung des Paragraph 149, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB („Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen") nicht - auch - auf Paragraph 234, beziehe und Paragraph 234, ABGB aufgrund seiner systematischen Einordnung im Vierten Hauptstück des ABGB „Von der Obsorge einer anderen Person" (als Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern: Paragraph 187, erster Halbsatz ABGB) auf diese Personengruppe nicht zur Anwendung komme. Die genannten Autoren stützen sich dabei auf den in den Gesetzesmaterialien, nämlich im Justizausschussbericht (587 BlgNR 14. GP, 10) wiedergegebenen Willen des Gesetzgebers, woraus folgere, dass unter anderem Eltern für die Entgegennahme und Quittierung von Zahlungen über 10.000 EUR nur bei Maßnahmen im Rahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der Genehmigung der Gerichte bedürften (Hopf aaO).
Tatsächlich heißt es in diesem Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (60 der Beilagen) zu einem Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des ehelichen Kindes und über die Regierungsvorlage (73 der Beilagen) zu einem Bundesgesetz über die Anlegung von Mündelgeld:
„Der Unterausschuß hat auch erörtert, ob künftig noch Bestimmungen des Vierten Hauptstücks des Ersten Teiles des ABGB ('Von den Vormundschaften und Kuratelen') auf die Eltern ehelicher Kinder angewendet werden dürfen, wie dies nach dem geltenden Recht, besonders bezüglich des § 233 ABGB aF, gehandhabt worden ist. Der Justizausschuß verneint eine solche rechtliche Möglichkeit für die Zukunft, weil das neue Recht die Rechte und Pflichten der Eltern ehelicher Kinder abschließend regelt, soweit nicht ausdrücklich auf Bestimmungen des Vormundschaftsrechts verwiesen wird; das ist nur bezüglich der Anlegung von Geld der Fall (§ 149 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB idF Entwurf verweist auf die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld; s §§ 230 ff ABGB idF Entwurf). Daraus ergibt sich, dass andere Bestimmungen über die Vermögensverwaltung des Vormundes nicht auch für die Eltern eines ehelichen Kindes gelten; sie bedürfen zB nicht der gerichtlichen Genehmigung zur Empfangnahme von Kapital für das Kind im Sinn des § 234 ABGB. Das hat besonders Bedeutung in den zahlreichen Fällen, in denen Eltern namens des Kindes Bausparverträge schließen, Spargeld einzahlen und nach Ablauf der Vertragsdauer das angesparte Kapital (samt Zinsen und Prämien) beheben."„Der Unterausschuß hat auch erörtert, ob künftig noch Bestimmungen des Vierten Hauptstücks des Ersten Teiles des ABGB ('Von den Vormundschaften und Kuratelen') auf die Eltern ehelicher Kinder angewendet werden dürfen, wie dies nach dem geltenden Recht, besonders bezüglich des Paragraph 233, ABGB aF, gehandhabt worden ist. Der Justizausschuß verneint eine solche rechtliche Möglichkeit für die Zukunft, weil das neue Recht die Rechte und Pflichten der Eltern ehelicher Kinder abschließend regelt, soweit nicht ausdrücklich auf Bestimmungen des Vormundschaftsrechts verwiesen wird; das ist nur bezüglich der Anlegung von Geld der Fall (Paragraph 149, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB in der Fassung Entwurf verweist auf die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld; s Paragraphen 230, ff ABGB in der Fassung Entwurf). Daraus ergibt sich, dass andere Bestimmungen über die Vermögensverwaltung des Vormundes nicht auch für die Eltern eines ehelichen Kindes gelten; sie bedürfen zB nicht der gerichtlichen Genehmigung zur Empfangnahme von Kapital für das Kind im Sinn des Paragraph 234, ABGB. Das hat besonders Bedeutung in den zahlreichen Fällen, in denen Eltern namens des Kindes Bausparverträge schließen, Spargeld einzahlen und nach Ablauf der Vertragsdauer das angesparte Kapital (samt Zinsen und Prämien) beheben."
Dieser Auffassung hält Weitzenböck (in Schwimann ABGB3 Vor §§ 230 bis 234 Rz 1) entgegen, dass seit dem KindRÄG 2001 der mit § 230 beginnende Abschnitt über die „Anlegung von Mündelgeld" eine einheitliche Überschrift aufweise: § 231 ABGB regle, welche Teile des beweglichen Vermögens zu verwerten (also zu Geld zu machen und nach §§ 230a bis 230e ABGB anzulegen) seien; § 232 ABGB bestimme, dass unbewegliches Vermögen nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden dürfe und § 234 ABGB schließlich regle die Fähigkeit des „gesetzlichen Vertreters" (ohne die Einschränkung auf eine „andere Person", wie sie § 216 ABGB kenne), bestimmte Zahlungen an das Kind (mit schuldbefreiender Wirkung für den Gläubiger) entgegenzunehmen; nach Auffassung des genannten Autors seien daher die §§ 230 bis 234 ABGB als „Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" zu verstehen und würden daher auch für Personen, die die Obsorge nach dem Dritten Hauptstück ausübten, gelten. Weitzenböck vertritt daher - konsequenterweise - auch in seiner weiteren Kommentierung zu § 234 ABGB (aaO Rz 2) die Auffassung, dass vor diesem Hintergrund „alle gesetzlichen Vertreter der Ermächtigung" (durch das Gericht) bedürften.Dieser Auffassung hält Weitzenböck (in Schwimann ABGB3 Vor Paragraphen 230 bis 234 Rz 1) entgegen, dass seit dem KindRÄG 2001 der mit Paragraph 230, beginnende Abschnitt über die „Anlegung von Mündelgeld" eine einheitliche Überschrift aufweise: Paragraph 231, ABGB regle, welche Teile des beweglichen Vermögens zu verwerten (also zu Geld zu machen und nach Paragraphen 230 a bis 230 e ABGB anzulegen) seien; Paragraph 232, ABGB bestimme, dass unbewegliches Vermögen nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden dürfe und Paragraph 234, ABGB schließlich regle die Fähigkeit des „gesetzlichen Vertreters" (ohne die Einschränkung auf eine „andere Person", wie sie Paragraph 216, ABGB kenne), bestimmte Zahlungen an das Kind (mit schuldbefreiender Wirkung für den Gläubiger) entgegenzunehmen; nach Auffassung des genannten Autors seien daher die Paragraphen 230 bis 234 ABGB als „Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" zu verstehen und würden daher auch für Personen, die die Obsorge nach dem Dritten Hauptstück ausübten, gelten. Weitzenböck vertritt daher - konsequenterweise - auch in seiner weiteren Kommentierung zu Paragraph 234, ABGB (aaO Rz 2) die Auffassung, dass vor diesem Hintergrund „alle gesetzlichen Vertreter der Ermächtigung" (durch das Gericht) bedürften.
Fucik in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts (2001), 50 sowie Dullinger, Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, ÖJZ 1987, 33 (38) sprechen - soweit sie in ihren jeweiligen Abhandlungen auf § 234 ABGB Bezug nehmen - nur allgemein jeweils vom „gesetzlichen Vertreter", ohne zu differenzieren, und scheinen so (auch) sämtliche darunter fallende Personengruppen zu verstehen.Fucik in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts (2001), 50 sowie Dullinger, Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, ÖJZ 1987, 33 (38) sprechen - soweit sie in ihren jeweiligen Abhandlungen auf Paragraph 234, ABGB Bezug nehmen - nur allgemein jeweils vom „gesetzlichen Vertreter", ohne zu differenzieren, und scheinen so (auch) sämtliche darunter fallende Personengruppen zu verstehen.
In der in EFSlg 96.758 veröffentlichten Entscheidung 37 R 362/01p des Landesgerichts St. Pölten heißt es, dass „die Bausparkasse völlig korrekt gehandelt hat, als sie die Eltern vor der Auszahlung bzw Neuveranlagung des Guthabens [des minderjährigen Kindes aus dem Bausparvertrag in einer 10.000 EUR übersteigenden Höhe] an das Pflegschaftsgericht verwies". Da außer diesem Rechtssatz keine weitergehende Veröffentlichung vorliegt, sind allerdings keine weitergehenden Rückschlüsse auf die rechtliche Ableitung dieser rekursgerichtlichen Entscheidung möglich.
Die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Justizausschussbericht 587 BlgNR 14. GP) tragen zwar die vom überwiegenden Teil der Lehre vertretene Auffassung. Der erkennende Senat vermag ihr aber nach Abwägung sowohl des Wortlauts des § 234 ABGB und der Systematik der einschlägigen Bestimmungen als auch des Zwecks des Minderjährigenschutzes nicht zu folgen:Die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Justizausschussbericht 587 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode tragen zwar die vom überwiegenden Teil der Lehre vertretene Auffassung. Der erkennende Senat vermag ihr aber nach Abwägung sowohl des Wortlauts des Paragraph 234, ABGB und der Systematik der einschlägigen Bestimmungen als auch des Zwecks des Minderjährigenschutzes nicht zu folgen:
Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung nur dann maßgeblich, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (4 Ob 361/86 = JBl 1987, 647; 4 Ob 50/00g = SZ 73/46; 7 Ob 189/05b; RIS-Justiz RS0008800); ansonsten ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen (RIS-Justiz RS0008806); eine historische Auslegung im Sinn der Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers anhand der Materialien bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RIS-Justiz RS0008776; RS0008799). Die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen steht insoweit über der Meinung der (Gesetzes-)Redaktoren (4 Ob 50/00g).
§ 149 Abs 1 letzter Satz ABGB verknüpft die Pflicht der Eltern (eines minderjährigen Kindes) hinsichtlich des Kindesvermögens mit den Vorschriften „über die Anlegung von Mündelgeld", also mit den §§ 230 ff ABGB („Anlegung von Mündelgeld") schlechthin und damit auch mit § 234 ABGB, ohne gerade diese letztgenannte Gesetzesstelle auszuschließen. „Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" (und damit auch nach der Vorschrift über die Rechtswirksamkeit von über dem Schwellenwert des § 234 ABGB liegenden Zahlungen an gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ohne diesbezügliche gerichtliche „Ermächtigung") ist daher - auch nach dem im Vordergrund stehenden Schutzgedanken des § 21 Abs 1 ABGB - im Sinn einer generellen Verweisung auf sämtliche unter den Abschnitt „Anlegung von Mündelgeld" im Vierten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB fallende Bestimmungen einschließlich des § 234 ABGB zu lesen (vgl auch Pichler in Klang, ABGB3 § 149 Rz 2). In diesem Sinn ist daher der vom Gesetzgeber des KindRÄG 2001 gewählte Ausdruck „der gesetzliche Vertreter" in § 234 ABGB nicht eng (unter Ausklammerung der Eltern, Groß- und Pflegeeltern), sondern weit - sohin diese Personengruppe mitumfassend - auszulegen; dies folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der bis dahin geltenden Vorgängerfassung den (engeren) Begriff des „Vormunds", in der novellierten Neufassung hingegen den (unstrittig weiteren) Begriff des „gesetzlichen Vertreters" gewählt hat.Paragraph 149, Absatz eins, letzter Satz ABGB verknüpft die Pflicht der Eltern (eines minderjährigen Kindes) hinsichtlich des Kindesvermögens mit den Vorschriften „über die Anlegung von Mündelgeld", also mit den Paragraphen 230, ff ABGB („Anlegung von Mündelgeld") schlechthin und damit auch mit Paragraph 234, ABGB, ohne gerade diese letztgenannte Gesetzesstelle auszuschließen. „Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld" (und damit auch nach der Vorschrift über die Rechtswirksamkeit von über dem Schwellenwert des Paragraph 234, ABGB liegenden Zahlungen an gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ohne diesbezügliche gerichtliche „Ermächtigung") ist daher - auch nach dem im Vordergrund stehenden Schutzgedanken des Paragraph 21, Absatz eins, ABGB - im Sinn einer generellen Verweisung auf sämtliche unter den Abschnitt „Anlegung von Mündelgeld" im Vierten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB fallende Bestimmungen einschließlich des Paragraph 234, ABGB zu lesen vergleiche auch Pichler in Klang, ABGB3 Paragraph 149, Rz 2). In diesem Sinn ist daher der vom Gesetzgeber des KindRÄG 2001 gewählte Ausdruck „der gesetzliche Vertreter" in Paragraph 234, ABGB nicht eng (unter Ausklammerung der Eltern, Groß- und Pflegeeltern), sondern weit - sohin diese Personengruppe mitumfassend - auszulegen; dies folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der bis dahin geltenden Vorgängerfassung den (engeren) Begriff des „Vormunds", in der novellierten Neufassung hingegen den (unstrittig weiteren) Begriff des „gesetzlichen Vertreters" gewählt hat.
Eine solche § 234 ABGB miteinschließende Verweisung hat der Gesetzgeber übrigens - insoweit klarer als in § 149 Abs 1 letzter Satz ABGB - auch an anderer Stelle, nämlich in § 275 Abs 3 ABGB über die Rechte und Pflichten von Sachwaltern (Kuratoren) idF Art I Z 9 SWRÄG 2006 BGBl I 2006/92 vorgenommen. Schließlich entspricht diese Auslegung auch der Intention des Gesetzgebers, hat er doch in § 133 Abs 2 AußStrG eine auf die Wertgrenze von 10.000 EUR Bezug nehmende Überwachungspflicht des Pflegschaftsgerichts auch für Eltern, Großeltern und Pflegeeltern statuiert, die jedoch nur dann auch wahrgenommen und effektiv ausgeübt werden kann, wenn das Gericht zuvor im Sinn seiner umfassenden pflegschaftsgerichtlichen Rechtsfürsorgepflicht (siehe Erl zur RV mwN, abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 400) vom Vorliegen eines derartigen Vermögenswerts überhaupt erfährt. § 234 ABGB bildet dafür Grundlage und stellt die korrespondierende materiellrechtliche Norm dar.Eine solche Paragraph 234, ABGB miteinschließende Verweisung hat der Gesetzgeber übrigens - insoweit klarer als in Paragraph 149, Absatz eins, letzter Satz ABGB - auch an anderer Stelle, nämlich in Paragraph 275, Absatz 3, ABGB über die Rechte und Pflichten von Sachwaltern (Kuratoren) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 9, SWRÄG 2006 BGBl römisch eins 2006/92 vorgenommen. Schließlich entspricht diese Auslegung auch der Intention des Gesetzgebers, hat er doch in Paragraph 133, Absatz 2, AußStrG eine auf die Wertgrenze von 10.000 EUR Bezug nehmende Überwachungspflicht des Pflegschaftsgerichts auch für Eltern, Großeltern und Pflegeeltern statuiert, die jedoch nur dann auch wahrgenommen und effektiv ausgeübt werden kann, wenn das Gericht zuvor im Sinn seiner umfassenden pflegschaftsgerichtlichen Rechtsfürsorgepflicht (siehe Erl zur Regierungsvorlage mwN, abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 400) vom Vorliegen eines derartigen Vermögenswerts überhaupt erfährt. Paragraph 234, ABGB bildet dafür Grundlage und stellt die korrespondierende materiellrechtliche Norm dar.
Demnach hätte der Vater den von der Beklagten ausgezahlten, insgesamt 10.000 EUR bei weitem übersteigenden Kapitalbetrag nach den Grundsätzen des § 149 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 234 ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegen nehmen dürfen. Durch das Unterbleiben einer solchen hat die Beklagte an den Vater grundsätzlich nicht schuldbefreiend geleistet (§ 234 zweiter Satz ABGB).Demnach hätte der Vater den von der Beklagten ausgezahlten, insgesamt 10.000 EUR bei weitem übersteigenden Kapitalbetrag nach den Grundsätzen des Paragraph 149, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 234, ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegen nehmen dürfen. Durch das Unterbleiben einer solchen hat die Beklagte an den Vater grundsätzlich nicht schuldbefreiend geleistet (Paragraph 234, zweiter Satz ABGB).
Da zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurden und von der Beklagten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurde, wird das Erstgericht - unter Überbindung der vorstehenden rechtlichen Beurteilung (§ 511 Abs 1 ZPO) - hierüber Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Da zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurden und von der Beklagten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurde, wird das Erstgericht - unter Überbindung der vorstehenden rechtlichen Beurteilung (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO) - hierüber Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.