I. Der nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof von der Beklagten gestellte Antrag, gemäß § 509 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht anzuberaumen, war abzuweisen, weil es zur Beantwortung der durch die UrhG-Novelle 1986 BGBl. 375 und insbesondere durch die Materialien zu dieser Novelle aufgeworfenen Rechtsfragen keiner mündlichen Erörterung mit den Parteien bedarf. Da der erkennende Senat bei der von ihm vertretenen, im folgenden näher begründeten Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hat, sieht er sich auch nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Beklagten gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 in der Fassung vor der Novelle 1986 - richtig wohl die Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war (Art. 89 Abs. 3 B-VG) - zu beantragen.römisch eins. Der nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof von der Beklagten gestellte Antrag, gemäß Paragraph 509, Absatz 2, ZPO eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht anzuberaumen, war abzuweisen, weil es zur Beantwortung der durch die UrhG-Novelle 1986 Bundesgesetzblatt 375 und insbesondere durch die Materialien zu dieser Novelle aufgeworfenen Rechtsfragen keiner mündlichen Erörterung mit den Parteien bedarf. Da der erkennende Senat bei der von ihm vertretenen, im folgenden näher begründeten Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hat, sieht er sich auch nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Beklagten gemäß Artikel 89, Absatz 2, Satz 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 in der Fassung vor der Novelle 1986 - richtig wohl die Feststellung, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war (Artikel 89, Absatz 3, B-VG) - zu beantragen.
II. Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.römisch zwei. Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin versteht den zweiten Satz des Art II Abs. 6 der Novelle 1980 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1986/375; siehe dazu Art. II § 2 Satz 2 dieser Novelle) dahin, daß sie den gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zu schaffenden sozialen Einrichtungen den überwiegenden Teil aller von ihr eingehobenen "Leerkassettenvergütungen" zuzuführen habe, auch wenn und soweit diese solchen Rechteinhabern zustehen, die einen Wahrnehmungsvertrag nicht mit ihr selbst, sondern mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, welche ihrerseits auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages der Klägerin für deren Verwertungsgebiet die Verwaltung dieser Rechte übertragen hat. Demgegenüber sieht die Beklagte in Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 lediglich eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, den überwiegenden Teil der ihren eigenen Bezugsberechtigten - soweit es sich dabei um physische Personen handelt - zustehenden "Leerkassettenvergütungen" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung zu sozialen Zwecken zu verwenden. Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:Die Klägerin versteht den zweiten Satz des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1986/375; siehe dazu Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Satz 2 dieser Novelle) dahin, daß sie den gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zu schaffenden sozialen Einrichtungen den überwiegenden Teil aller von ihr eingehobenen "Leerkassettenvergütungen" zuzuführen habe, auch wenn und soweit diese solchen Rechteinhabern zustehen, die einen Wahrnehmungsvertrag nicht mit ihr selbst, sondern mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, welche ihrerseits auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages der Klägerin für deren Verwertungsgebiet die Verwaltung dieser Rechte übertragen hat. Demgegenüber sieht die Beklagte in Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 lediglich eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, den überwiegenden Teil der ihren eigenen Bezugsberechtigten - soweit es sich dabei um physische Personen handelt - zustehenden "Leerkassettenvergütungen" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung zu sozialen Zwecken zu verwenden. Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:
Der sowohl im ersten als auch im zweiten Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 verwendete Begriff des "Bezugsberechtigten" gehört zwar nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an, wohl aber dem - bei der Auslegung gleichfalls zu berücksichtigenden (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 439) - Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise (Urheber, Leistungsschutzberechtigte, Verwertungsgesellschaften), wie er vor allem in den Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten) der einzelnen Verwertungsgesellschaften seinen Niederschlag gefunden hat; er bezeichnet dort durchwegs nur solche Rechteinhaber, welche die betreffende Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut und damit ihr gegenüber (auch) ein Recht zum Bezug von Tantiemen erworben haben. Das gilt vor allem für den (bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 701 ff abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Klägerin selbst, nach dessen § 1 Abs. 5 jene Autoren, Komponisten und Musikverleger "Bezugsberechtigte" genannt werden, die über mechanisch-musikalische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß Abs. 1 verfügen und der Gesellschaft den ausschließlichen Auftrag erteilen, diese Rechte im Namen der Klägerin, aber auf Rechnung der Bezugsberechtigten zu verwerten. Eine gleichlautende Begriffsbestimmung enthält § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana (abgedruckt bei Dittrich aaO 713 ff), während in § 3 Abs. 3 iVm § 51 der Statuten der A.K.M. (abgedruckt bei Dittrich aaO 648 ff) ebenso wie in § 3 Z 2 der Statuten der L.V.G. (abgedruckt bei Dittrich aaO 683 ff) für Personen, die - ohne zu den Gesellschaftern (Genossenschaftern) zu gehören - die Verwertungsgesellschaft vertraglich mit der treuhändigen Verwaltung ihrer Rechte betrauen, die inhaltsgleiche Bezeichnung "Tantiemenbezugsberechtigte" verwendet wird. Nicht zu diesem Personenkreis gehören hingegen alle jene in- und ausländischen Rechteinhaber, die durch einen Wahrnehmungsvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verbunden sind und daher nur mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehen. Der Abschluß eines "Gegenseitigkeitsvertrages" zwischen dieser ausländischen und der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaft ändert daran nichts: Durch einen solchen Vertrag übertragen einander die beteiligten Verwertungsgesellschaften wechselseitig für ihr jeweiliges Verwertungsgebiet die nicht ausschließliche Verwaltung bestimmter Werknutzungsrechte an ihrem Repertoire, wobei jede von ihnen die auf ihre Vertragspartnerin entfallenden Beträge für Rechnung der anderen Gesellschaft - und nicht etwa für Rechnung der Bezugsberechtigten dieser Gesellschaft einhebt. Die Befugnis zum Abschluß solcher "Gegenseitigkeitsverträge" mit ausländischen Gesellschaften und Organisationen hat folgerichtig in den Gesellschaftsverträgen und Satzungen der österreichischen Verwertungsgesellschaften eine gesonderte, von der Umschreibung des Begriffes und der Rechtsstellung der "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten") deutlich getrennte Regelung erfahren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, § 2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana, § 7 lit. d letzter Satz, der Statuten der A.K.M., § 3 Z 3 der Statuten derDer sowohl im ersten als auch im zweiten Satz des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 verwendete Begriff des "Bezugsberechtigten" gehört zwar nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an, wohl aber dem - bei der Auslegung gleichfalls zu berücksichtigenden (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 439) - Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise (Urheber, Leistungsschutzberechtigte, Verwertungsgesellschaften), wie er vor allem in den Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten) der einzelnen Verwertungsgesellschaften seinen Niederschlag gefunden hat; er bezeichnet dort durchwegs nur solche Rechteinhaber, welche die betreffende Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut und damit ihr gegenüber (auch) ein Recht zum Bezug von Tantiemen erworben haben. Das gilt vor allem für den (bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 701 ff abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Klägerin selbst, nach dessen Paragraph eins, Absatz 5, jene Autoren, Komponisten und Musikverleger "Bezugsberechtigte" genannt werden, die über mechanisch-musikalische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß Absatz eins, verfügen und der Gesellschaft den ausschließlichen Auftrag erteilen, diese Rechte im Namen der Klägerin, aber auf Rechnung der Bezugsberechtigten zu verwerten. Eine gleichlautende Begriffsbestimmung enthält Paragraph 2, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana (abgedruckt bei Dittrich aaO 713 ff), während in Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51, der Statuten der A.K.M. (abgedruckt bei Dittrich aaO 648 ff) ebenso wie in Paragraph 3, Ziffer 2, der Statuten der L.V.G. (abgedruckt bei Dittrich aaO 683 ff) für Personen, die - ohne zu den Gesellschaftern (Genossenschaftern) zu gehören - die Verwertungsgesellschaft vertraglich mit der treuhändigen Verwaltung ihrer Rechte betrauen, die inhaltsgleiche Bezeichnung "Tantiemenbezugsberechtigte" verwendet wird. Nicht zu diesem Personenkreis gehören hingegen alle jene in- und ausländischen Rechteinhaber, die durch einen Wahrnehmungsvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verbunden sind und daher nur mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehen. Der Abschluß eines "Gegenseitigkeitsvertrages" zwischen dieser ausländischen und der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaft ändert daran nichts: Durch einen solchen Vertrag übertragen einander die beteiligten Verwertungsgesellschaften wechselseitig für ihr jeweiliges Verwertungsgebiet die nicht ausschließliche Verwaltung bestimmter Werknutzungsrechte an ihrem Repertoire, wobei jede von ihnen die auf ihre Vertragspartnerin entfallenden Beträge für Rechnung der anderen Gesellschaft - und nicht etwa für Rechnung der Bezugsberechtigten dieser Gesellschaft einhebt. Die Befugnis zum Abschluß solcher "Gegenseitigkeitsverträge" mit ausländischen Gesellschaften und Organisationen hat folgerichtig in den Gesellschaftsverträgen und Satzungen der österreichischen Verwertungsgesellschaften eine gesonderte, von der Umschreibung des Begriffes und der Rechtsstellung der "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten") deutlich getrennte Regelung erfahren (Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, Paragraph 2, Absatz 5, des Gesellschaftsvertrages der Literar-Mechana, Paragraph 7, Litera d, letzter Satz, der Statuten der A.K.M., Paragraph 3, Ziffer 3, der Statuten der
L.V.G.).
Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist auch mit dem Hinweis darauf, daß in den Gesellschaftsverträgen und Statuten der österreichischen Verwertungsgesellschaften neben den Begriffen "Bezugsberechtigter" ("Tantiemenbezugsberechtigter") auch noch andere Ausdrücke, wie etwa "Mitglieder", "Genossenschafter" oder "Gesellschafter", aufscheinen, nichts zu gewinnen. Diese Terminologie ist vielmehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Beklagten allein darauf zurückzuführen, daß neben bloßen "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten"), die gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht an der betreffenden Verwertungsgesellschaft beteiligt sind, auch Berechtigte vorhanden sind, die zugleich Mitglieder des entsprechenden Vereins, Genossenschafter der entsprechenden Genossenschaft oder Gesellschafter der entsprechenden GmbH sind. Inwiefern § 3 Abs. 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, wonach die Verwertungsgesellschaften "für die Aufteilung der ihnen als Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zufließenden Beträge auf die Bezugsberechtigten feste Regeln aufzustellen" haben, gegen die hier vertretene Auffassung sprechen sollte, ist nicht zu sehen. Eine am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, daß "Bezugsberechtigte" im Sinne des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 nur solche Personen sind, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft unmittelbar durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind. Daß der zweite Satz dieser Bestimmung mit den Worten "die genannten Bezugsberechtigten" auf den entsprechenden Begriff des ersten Satzes Bezug nimmt, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (ON 9 S 58); ebenso ist unbestritten, daß durch den in diesem zweiten Satz enthaltenen Relativsatz ("die angemessene Vergütungen....an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") die gesetzliche Verpflichtung, den überwiegenden Teil der "Leerkassettenvergütung" den sozialen Einrichtungen zuzuführen, nur den sogenannten "Verteilungsgesellschaften" - im Gegensatz zu den bloßen "Einhebungsgesellschaften" - auferlegt und zugleich auf solche Gesellschaften beschränkt wird, die nicht - wie etwa die VG Rundfunk - ausschließlich an juristische Personen verteilen (anderer Meinung allerdings die - in diesem Punkt nicht näher begründete - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982 RfR 1983, 55, wonach die in Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 normierten Pflichten auch die VG Rundfunk treffen; dagegen schon Buchner aaO 63). Soweit aber die Klägerin auch in dritter Instanz wieder die Meinung vertritt, durch die Wendung "den überwiegenden Teil dieser Vergütungen.... zuzuführen" sei klargestellt, daß die hier normierte Verpflichtung die gesamte von der Verwertungsgesellschaft eingehobene "Leerkassettenvergütung" umfasse, zumal sich das - an sich überflüssige - Wort "hiebei" nur auf die Tätigkeit des Verteilens beziehe, kann ihr der erkennende Senat nicht folgen. Im Zusammenhang gelesen, läßt vielmehr der zweite Satz des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 keinen Zweifel daran, daß die hier im abschließenden Hauptsatz normierte Einbehaltungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaften ("haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen") durch den vorangehenden Relativsatz ("die angemessene Vergütungen.... an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") auf die im ersten Satz genannten Verwertungsgesellschaften und den dort umschriebenen Kreis von Bezugsberechtigten eingeschränkt wird, die Verwertungsgesellschaft also (nur) bei der Verteilung der angemessenen Vergütungen an die mit ihr selbst durch einen Wahrnehmungsvertrag verbundenen physischen Personen den überwiegenden Teil dieser Vergütungen - und nicht auch derjenigen, die sie an juristische Personen verteilen oder auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen ausländischen Verwertungsgesellschaften abführen muß - den sozialen Einrichtungen zuzuführen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch mit Recht darauf verwiesen, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einem "Verteilen" der Vergütungen überhaupt nur gegenüber den eigenen Bezugsberechtigten gesprochen werden kann, während die auf ausländische Rechteinhaber entfallenden Vergütungsanteile auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeitsverträge zwar für Rechnung der ausländischen Verwertungsgesellschaft "einzuheben" und mit dieser "abzurechnen" sind, erst von dieser aber dann an ihre Bezugsberechtigten "verteilt" werden.Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist auch mit dem Hinweis darauf, daß in den Gesellschaftsverträgen und Statuten der österreichischen Verwertungsgesellschaften neben den Begriffen "Bezugsberechtigter" ("Tantiemenbezugsberechtigter") auch noch andere Ausdrücke, wie etwa "Mitglieder", "Genossenschafter" oder "Gesellschafter", aufscheinen, nichts zu gewinnen. Diese Terminologie ist vielmehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Beklagten allein darauf zurückzuführen, daß neben bloßen "Bezugsberechtigten" ("Tantiemenbezugsberechtigten"), die gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht an der betreffenden Verwertungsgesellschaft beteiligt sind, auch Berechtigte vorhanden sind, die zugleich Mitglieder des entsprechenden Vereins, Genossenschafter der entsprechenden Genossenschaft oder Gesellschafter der entsprechenden GmbH sind. Inwiefern Paragraph 3, Absatz 2, des Verwertungsgesellschaftengesetzes, wonach die Verwertungsgesellschaften "für die Aufteilung der ihnen als Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zufließenden Beträge auf die Bezugsberechtigten feste Regeln aufzustellen" haben, gegen die hier vertretene Auffassung sprechen sollte, ist nicht zu sehen. Eine am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, daß "Bezugsberechtigte" im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 nur solche Personen sind, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft unmittelbar durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind. Daß der zweite Satz dieser Bestimmung mit den Worten "die genannten Bezugsberechtigten" auf den entsprechenden Begriff des ersten Satzes Bezug nimmt, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (ON 9 S 58); ebenso ist unbestritten, daß durch den in diesem zweiten Satz enthaltenen Relativsatz ("die angemessene Vergütungen....an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") die gesetzliche Verpflichtung, den überwiegenden Teil der "Leerkassettenvergütung" den sozialen Einrichtungen zuzuführen, nur den sogenannten "Verteilungsgesellschaften" - im Gegensatz zu den bloßen "Einhebungsgesellschaften" - auferlegt und zugleich auf solche Gesellschaften beschränkt wird, die nicht - wie etwa die VG Rundfunk - ausschließlich an juristische Personen verteilen (anderer Meinung allerdings die - in diesem Punkt nicht näher begründete - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982 RfR 1983, 55, wonach die in Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 normierten Pflichten auch die VG Rundfunk treffen; dagegen schon Buchner aaO 63). Soweit aber die Klägerin auch in dritter Instanz wieder die Meinung vertritt, durch die Wendung "den überwiegenden Teil dieser Vergütungen.... zuzuführen" sei klargestellt, daß die hier normierte Verpflichtung die gesamte von der Verwertungsgesellschaft eingehobene "Leerkassettenvergütung" umfasse, zumal sich das - an sich überflüssige - Wort "hiebei" nur auf die Tätigkeit des Verteilens beziehe, kann ihr der erkennende Senat nicht folgen. Im Zusammenhang gelesen, läßt vielmehr der zweite Satz des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 keinen Zweifel daran, daß die hier im abschließenden Hauptsatz normierte Einbehaltungsverpflichtung der Verwertungsgesellschaften ("haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen") durch den vorangehenden Relativsatz ("die angemessene Vergütungen.... an die genannten Bezugsberechtigten verteilen") auf die im ersten Satz genannten Verwertungsgesellschaften und den dort umschriebenen Kreis von Bezugsberechtigten eingeschränkt wird, die Verwertungsgesellschaft also (nur) bei der Verteilung der angemessenen Vergütungen an die mit ihr selbst durch einen Wahrnehmungsvertrag verbundenen physischen Personen den überwiegenden Teil dieser Vergütungen - und nicht auch derjenigen, die sie an juristische Personen verteilen oder auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen ausländischen Verwertungsgesellschaften abführen muß - den sozialen Einrichtungen zuzuführen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch mit Recht darauf verwiesen, daß schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einem "Verteilen" der Vergütungen überhaupt nur gegenüber den eigenen Bezugsberechtigten gesprochen werden kann, während die auf ausländische Rechteinhaber entfallenden Vergütungsanteile auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeitsverträge zwar für Rechnung der ausländischen Verwertungsgesellschaft "einzuheben" und mit dieser "abzurechnen" sind, erst von dieser aber dann an ihre Bezugsberechtigten "verteilt" werden.
Das solcherart gewonnene Auslegungsergebnis wird auch durch eine objektiv-teleologische, auf den Zweck des Gesetzes Bedacht nehmende Interpretation des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 bestätigt. Durch die Anordnung des Gesetzes, daß die Dotierung der sozialen Einrichtungen "bei der Verteilung" der Vergütungen an die im ersten Satz genannten Bezugsberechtigten zu geschehen hat, ist klargestellt, daß diese sozialen Einrichtungen nach der Absicht des Gesetzes auch (nur) von denjenigen Personen finanziert werden sollen, für die (und deren Angehörige) sie zu schaffen sind. Die gegenteilige Auffassung, wonach entsprechend dem "Grundsatz der breiten Risikoverteilung" und dem "Prinzip des Schutzes der sozial Schwächeren" zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen nicht nur die Begünstigten selbst, sondern alle Beteiligten, also auch die Musikverleger (juristische Personen) und die ausländischen Berechtigten, heranzuziehen seien, findet im Gesetz keine Stütze. Daß sie entgegen der Meinung der Klägerin durchaus nicht "selbstverständlich" ist, zeigt schon die Überlegung, daß eine solche Auslegung des Gesetzes zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer inländischen oder zu einer ausländischen Verwertungsgesellschaft führen müßte: Daß in den Genuß der sozialen Einrichtungen der Klägerin nur deren eigene "Bezugsberechtigte", also - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - nur solche Personen kommen können, die mit der Klägerin durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind, haben die Vorinstanzen ausdrücklich als erwiesen angenommen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung hätte dann aber zur Folge, daß diese unmittelbaren Vertragspartner der Klägerin in den Genuß von 49 % der auf sie entfallenden Vergütungen und überdies der aus 51 % des Gesamtaufkommens finanzierten sozialen Einrichtungen kommen würden, während die Vertragspartner ausländischer, mit der Klägerin durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbundener Verwertungsgesellschaften auf den entsprechenden 49 %igen Vergütungsanteil beschränkt wären - ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber ohne ausreichenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.Das solcherart gewonnene Auslegungsergebnis wird auch durch eine objektiv-teleologische, auf den Zweck des Gesetzes Bedacht nehmende Interpretation des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 bestätigt. Durch die Anordnung des Gesetzes, daß die Dotierung der sozialen Einrichtungen "bei der Verteilung" der Vergütungen an die im ersten Satz genannten Bezugsberechtigten zu geschehen hat, ist klargestellt, daß diese sozialen Einrichtungen nach der Absicht des Gesetzes auch (nur) von denjenigen Personen finanziert werden sollen, für die (und deren Angehörige) sie zu schaffen sind. Die gegenteilige Auffassung, wonach entsprechend dem "Grundsatz der breiten Risikoverteilung" und dem "Prinzip des Schutzes der sozial Schwächeren" zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen nicht nur die Begünstigten selbst, sondern alle Beteiligten, also auch die Musikverleger (juristische Personen) und die ausländischen Berechtigten, heranzuziehen seien, findet im Gesetz keine Stütze. Daß sie entgegen der Meinung der Klägerin durchaus nicht "selbstverständlich" ist, zeigt schon die Überlegung, daß eine solche Auslegung des Gesetzes zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer inländischen oder zu einer ausländischen Verwertungsgesellschaft führen müßte: Daß in den Genuß der sozialen Einrichtungen der Klägerin nur deren eigene "Bezugsberechtigte", also - unabhängig von der Staatsbürgerschaft - nur solche Personen kommen können, die mit der Klägerin durch einen Wahrnehmungsvertrag verbunden sind, haben die Vorinstanzen ausdrücklich als erwiesen angenommen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung hätte dann aber zur Folge, daß diese unmittelbaren Vertragspartner der Klägerin in den Genuß von 49 % der auf sie entfallenden Vergütungen und überdies der aus 51 % des Gesamtaufkommens finanzierten sozialen Einrichtungen kommen würden, während die Vertragspartner ausländischer, mit der Klägerin durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbundener Verwertungsgesellschaften auf den entsprechenden 49 %igen Vergütungsanteil beschränkt wären - ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber ohne ausreichenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Rechtsansicht der Klägerin auch mit dem das Urheber-Konventionsrecht beherrschenden Grundsatz der Inländerbehandlung (siehe dazu etwa ÖBl. 1986, 132) nicht zu vereinbaren wäre. Die vertragliche Bindung an eine bestimmte (in- oder ausländische) Verwertungsgesellschaft hängt zwar formell nicht von der Staatsangehörigkeit des einzelnen Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten ab; da aber der Beklagten nur ausnahmsweise österreichische Staatsbürger als Bezugsberechtigte angehören, läuft der - jetzt durch die Novelle 1986 sanktionierte - Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis auf eine unsachliche Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger und damit auf eine Verletzung konventionsrechtlicher Pflichten hinaus, durch welche für Österreich die Gefahr von Retorsionsmaßnahmen anderer Staaten heraufbeschworen wird.
Nicht zielführend ist schließlich auch der von der Klägerin mehrfach wiederholte Hinweis darauf, daß eine Dotierung der sozialen Einrichtungen nur aus jenem Vergütungsanteil, der auf die eigenen Bezugsberechtigten entfällt, "wirtschaftlich wenig sinnvoll" wäre, weil dadurch nur etwa ein Drittel der vom Gesetzgeber ursprünglich erhofften Eingänge zu erzielen gewesen wäre. Diesem Versuch, den sachlichen Gehalt der hier auszulegenden Bestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 vom gewünschten Ergebnis, nämlich der Höhe jener Beträge her zu bestimmen, die nach Ansicht der Klägerin eine "vernünftige soziale Sicherung" ihrer Bezugsberechtigten überhaupt erst möglich machen würden, ist schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten.Nicht zielführend ist schließlich auch der von der Klägerin mehrfach wiederholte Hinweis darauf, daß eine Dotierung der sozialen Einrichtungen nur aus jenem Vergütungsanteil, der auf die eigenen Bezugsberechtigten entfällt, "wirtschaftlich wenig sinnvoll" wäre, weil dadurch nur etwa ein Drittel der vom Gesetzgeber ursprünglich erhofften Eingänge zu erzielen gewesen wäre. Diesem Versuch, den sachlichen Gehalt der hier auszulegenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 vom gewünschten Ergebnis, nämlich der Höhe jener Beträge her zu bestimmen, die nach Ansicht der Klägerin eine "vernünftige soziale Sicherung" ihrer Bezugsberechtigten überhaupt erst möglich machen würden, ist schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten.
Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber in der Zwischenzeit
dennoch eine der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechende
Regelung getroffen hat - nach Art. II Abs. 6 Satz 3 der Novelle 1980
in der Fassung des Art. I Z 3 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1986
BGBl. 375 (im folgenden: Novelle 1986) sind
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1
Z 1 verteilen, jetzt verpflichtet, für ihre Bezugsberechtigten und
deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende
Einrichtungen zu schaffen "und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf
entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen" -, kann der Revision der
Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die eben erwähnte Neufassung
des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 ist zwar gemäß Art. II § 2
Satz 1 der Novelle 1986 rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft
getreten; sie gilt aber nach dem zweiten Satz dieser
Übergangsbestimmung nicht für solche Ansprüche, über die - wie
hier - bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht
ein Verfahren anhängig war. Nun darf dabei gewiß nicht außer acht
gelassen werden, daß der Bericht des Justizausschusses über den am
25. Juni 1986 gestellten Antrag der Abgeordneten Mag. K***,
Dr. G***, B*** und Genossen betreffend ein Bundesgesetz
über Änderungen der UrhG-Novelle 1980 (1055 BlgNR 16.GP, abgedruckt
bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 453 ff)
diese Neufassung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 als bloße
"Verdeutlichung des ursprünglichen Willens des Gesetzgebers"
bezeichnet, welcher schon im Jahre 1980 "eindeutig dahingegangen"
sei, als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des den sozialen
Einrichtungen zuzuführenden überwiegenden Teils der Vergütungen die
Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaft (und nicht bloß den
Anteil der inländischen physischen Personen) heranzuziehen. Im
gleichen Sinn haben sich bei der Behandlung der Novelle in der
(152.) Sitzung des Nationalrates am 2. Juli 1986 die Abgeordneten
Dr. R*** ("Dreiparteienantrag soll... gewissermaßen als
authentische Interpretation klarstellen,..."), Mag. K***
("notwendige Reparatur im Sinne des Willens des Gesetzgebers 1980")
und B*** ("all das, was wir heute tun, haben wir im Jahre 1980
eigentlich gemeint.... wir stellen heute nur das fest, was wir vor
6 Jahren auch gemeinsam beschlossen und gewollt haben") geäußert (siehe dazu das stenographische Protokoll dieser Sitzung, abgedruckt bei Dillenz aaO 459 ff). In der (479.) Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 1986 hat schließlich auch die Abgeordnete P*** ausdrücklich erklärt, es "entspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 1980, daß die Verwertungsgesellschaften in der Lage sind, auf rechtlich einwandfreier Basis den überwiegenden Teil des gesamten Vergütungsanspruches für soziale Zwecke im Inland zu verwenden" (stenographisches Protokoll dieser Sitzung, abgedruckt bei Dillenz aaO 468 f). Auch daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl. 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg. 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 46). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (so insbesondere EvBl. 1976/53 und RZ 1983, 190, beide mit weiteren Nachweisen). Nun ist aber gerade im vorliegenden Fall das Gesetz, wie oben dargelegt, so eindeutig formuliert, daß es einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht bedarf. Auch die Materialien zur Novelle 1980 (insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zur damaligen Regierungsvorlage, 385 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 351 ff und der Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 378 ff) lassen nicht einmal andeutungsweise erkennen, daß die Verfasser dieser Novelle den Begriff des "Bezugsberechtigten" in Art. II Abs. 6 Satz 2 der Novelle 1980 in einem vom Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise abweichenden Sinn verstanden hätten. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt mehrmals ins Treffen geführte Äußerung des Abgeordneten M*** in der Debatte des Nationalrates (stenographisches Protokoll über die !400. Sitzung am 9. Juli 1980, abgedruckt bei Dillenz aaO 394 ff, insbesondere 399) läßt keinesfalls zwingend darauf schließen, daß dieser Abgeordnete mit den Worten, "die eingehobenen Mittel" seien zweckgewidmet und müßten zum Teil für soziale Einrichtungen zur Verfügung stehen, die Gesamtheit der von den Verwertungsgesellschaften eingehobenen Vergütungen gemeint hätte. Die im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die Novelle 1986 von mehreren Abgeordneten gemachten, auch vom Bericht des Justizausschusses über diese Novelle übernommenen Aussagen über den "wahren Willen" der Verfasser der Novelle 1980 können aber - ganz abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer solchen rückwirkenden "Klarstellung" oder "Verdeutlichung" der seinerzeitigen Absichten des Gesetzgebers - schon deshalb keine verläßliche Auskunft über den Willen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1980 geben, weil sie aus einer späteren Gesetzgebungsperiode und darüber hinaus zum Teil auch von Personen stammen, die - wie die Abgeordneten Dr. R*** und Mag. K*** - dem Nationalrat in dessen 15. Gesetzgebungsperiode (1979-1983) noch gar nicht angehört hatten (siehe dazu das Verzeichnis der Abgeordneten in den "Amtskalendern" der entsprechenden Jahre). Die von ihnen jetzt vertretene Auslegung des Art. II Abs. 6 Satz 2 der Novelle 1980 kann vom Obersten Gerichtshof aus den bereits angeführten Erwägungen nicht geteilt werden.Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl. 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg. 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 46,). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (so insbesondere EvBl. 1976/53 und RZ 1983, 190, beide mit weiteren Nachweisen). Nun ist aber gerade im vorliegenden Fall das Gesetz, wie oben dargelegt, so eindeutig formuliert, daß es einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht bedarf. Auch die Materialien zur Novelle 1980 (insbesondere die Erläuternden Bemerkungen zur damaligen Regierungsvorlage, 385 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 351 ff und der Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz aaO 378 ff) lassen nicht einmal andeutungsweise erkennen, daß die Verfasser dieser Novelle den Begriff des "Bezugsberechtigten" in Artikel römisch zwei, Absatz 6, Satz 2 der Novelle 1980 in einem vom Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise abweichenden Sinn verstanden hätten. Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt mehrmals ins Treffen geführte Äußerung des Abgeordneten M*** in der Debatte des Nationalrates (stenographisches Protokoll über die !400. Sitzung am 9. Juli 1980, abgedruckt bei Dillenz aaO 394 ff, insbesondere 399) läßt keinesfalls zwingend darauf schließen, daß dieser Abgeordnete mit den Worten, "die eingehobenen Mittel" seien zweckgewidmet und müßten zum Teil für soziale Einrichtungen zur Verfügung stehen, die Gesamtheit der von den Verwertungsgesellschaften eingehobenen Vergütungen gemeint hätte. Die im Zuge der parlamentarischen Beratungen über die Novelle 1986 von mehreren Abgeordneten gemachten, auch vom Bericht des Justizausschusses über diese Novelle übernommenen Aussagen über den "wahren Willen" der Verfasser der Novelle 1980 können aber - ganz abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer solchen rückwirkenden "Klarstellung" oder "Verdeutlichung" der seinerzeitigen Absichten des Gesetzgebers - schon deshalb keine verläßliche Auskunft über den Willen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1980 geben, weil sie aus einer späteren Gesetzgebungsperiode und darüber hinaus zum Teil auch von Personen stammen, die - wie die Abgeordneten Dr. R*** und Mag. K*** - dem Nationalrat in dessen 15. Gesetzgebungsperiode (1979-1983) noch gar nicht angehört hatten (siehe dazu das Verzeichnis der Abgeordneten in den "Amtskalendern" der entsprechenden Jahre). Die von ihnen jetzt vertretene Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, Satz 2 der Novelle 1980 kann vom Obersten Gerichtshof aus den bereits angeführten Erwägungen nicht geteilt werden.
War damit aber die Vorgangsweise der Klägerin, welche die auf die Beklagte entfallenden Beträge aus der "Leerkassettenvergütung" für die Jahre 1981 und 1982 eigenmächtig um 51 % gekürzt hat, weder durch das Gesetz noch durch den Gegenseitigkeitsvertrag Beilage 2 gedeckt, dann besteht die - der Höhe nach
unbestrittene - Gegenforderung der Beklagten mit S 782.681,96 zu Recht. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
2. Zur Revision der Beklagten:
Das Erstgericht hat den die Gegenforderung von S 782.681,96 übersteigenden Teil des Klagebegehrens mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagten auch bei der hier vertretenen Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 dBGB zustehe; andernfalls müßte eine ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages zu demselben Ergebnis führen. Das Berufungsgericht hat ein die gesamte Gegenleistung der Beklagten erfassendes "Zurückbehaltungs- bzw. Einbehaltungsrecht" nach § 273 dBGB deshalb verneint, weil angesichts der Gleichartigkeit der einander hier gegenüberstehenden (Geld-)Forderungen die Leistungsverweigerung des einen Teils nur zur Aufrechnung führen könne; eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung habe jedoch die Beklagte nie behauptet. Das von ihr in der Berufungsbeantwortung geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" nach § 320 dBGB ("Einrede des nicht erfüllten Vertrages") sei schon deshalb zu verneinen, weil die den Gegenstand der streitverfangenen Forderungen und Gegenforderungen bildenden konkreten Leistungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Gegenseitigkeitsvertrages in keinem synallagmatischen Austauschverhältnis zueinander gestanden seien.Das Erstgericht hat den die Gegenforderung von S 782.681,96 übersteigenden Teil des Klagebegehrens mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagten auch bei der hier vertretenen Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 273, dBGB zustehe; andernfalls müßte eine ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages zu demselben Ergebnis führen. Das Berufungsgericht hat ein die gesamte Gegenleistung der Beklagten erfassendes "Zurückbehaltungs- bzw. Einbehaltungsrecht" nach Paragraph 273, dBGB deshalb verneint, weil angesichts der Gleichartigkeit der einander hier gegenüberstehenden (Geld-)Forderungen die Leistungsverweigerung des einen Teils nur zur Aufrechnung führen könne; eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung habe jedoch die Beklagte nie behauptet. Das von ihr in der Berufungsbeantwortung geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" nach Paragraph 320, dBGB ("Einrede des nicht erfüllten Vertrages") sei schon deshalb zu verneinen, weil die den Gegenstand der streitverfangenen Forderungen und Gegenforderungen bildenden konkreten Leistungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Gegenseitigkeitsvertrages in keinem synallagmatischen Austauschverhältnis zueinander gestanden seien.
In ihrer Revision hält die Beklagte auch weiterhin daran fest, daß ihr gegenüber der eingeklagten Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 dBGB und damit ein Recht zur Zurückbehaltung ihrer gesamten Gegenleistung zustehe; hilfsweise sei ein solches "Einbehaltungsrecht" auf Grund ergänzender Vertragsauslegung oder zufolge Änderung der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Bei diesen Ausführungen übersieht die Beklagte, daß sie das von ihr hilfsweise geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" in erster Instanz "nur für den Fall, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht" - über die Auslegung des Art. II Abs. 6 der Novelle 1980 - "nicht zutreffen sollte", geltend gemacht und sich dabei vor allem auf eine "ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages", vorsichtshalber aber auch auf eine "entsprechende Anpassung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage" berufen hat (ON 3 S 16 ff, ON 7 S 49 f). Dieser allein auf Vertragsergänzung oder Vertragsanpassung abzielenden, hilfsweise auch in der Revision wiederholten Einwendung der Beklagten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil sich die Vorinstanzen der Rechtsmeinung der Beklagten über die Auslegung der strittigen Gesetzesbestimmung ohnehin angeschlossen und demgemäß die Gegenforderung der Beklagten als zu Recht bestehend erkannt haben. Auch der Oberste Gerichtshof teilt, wie oben ausgeführt, diese Auffassung. Ein auf dem Gesetz beruhendes Leistungsverweigerungsrecht - sei es nach § 273, sei es nach § 320 dBGB - wäre hingegen in keinem Fall von Amts wegen, sondern nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland immer nur auf entsprechende Einrede der Beklagten zu berücksichtigen gewesen (siehe dazu insbesondere zu § 273 dBGB:In ihrer Revision hält die Beklagte auch weiterhin daran fest, daß ihr gegenüber der eingeklagten Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Paragraph 320, dBGB und damit ein Recht zur Zurückbehaltung ihrer gesamten Gegenleistung zustehe; hilfsweise sei ein solches "Einbehaltungsrecht" auf Grund ergänzender Vertragsauslegung oder zufolge Änderung der Geschäftsgrundlage anzunehmen. Bei diesen Ausführungen übersieht die Beklagte, daß sie das von ihr hilfsweise geltend gemachte "Zurückbehaltungsrecht" in erster Instanz "nur für den Fall, daß die von ihr vertretene Rechtsansicht" - über die Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 - "nicht zutreffen sollte", geltend gemacht und sich dabei vor allem auf eine "ergänzende Auslegung des Gegenseitigkeitsvertrages", vorsichtshalber aber auch auf eine "entsprechende Anpassung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage" berufen hat (ON 3 S 16 ff, ON 7 S 49 f). Dieser allein auf Vertragsergänzung oder Vertragsanpassung abzielenden, hilfsweise auch in der Revision wiederholten Einwendung der Beklagten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil sich die Vorinstanzen der Rechtsmeinung der Beklagten über die Auslegung der strittigen Gesetzesbestimmung ohnehin angeschlossen und demgemäß die Gegenforderung der Beklagten als zu Recht bestehend erkannt haben. Auch der Oberste Gerichtshof teilt, wie oben ausgeführt, diese Auffassung. Ein auf dem Gesetz beruhendes Leistungsverweigerungsrecht - sei es nach Paragraph 273,, sei es nach Paragraph 320, dBGB - wäre hingegen in keinem Fall von Amts wegen, sondern nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland immer nur auf entsprechende Einrede der Beklagten zu berücksichtigen gewesen (siehe dazu insbesondere zu Paragraph 273, dBGB:
Keller in Münchener Kommentar zum BGB2 II 551 § 273 Rz 71; Wolf in Soergel-Siebert, Komm.z.BGB41 II/1, 507 f § 273 Rz 57; zuKeller in Münchener Kommentar zum BGB2 römisch zwei 551 Paragraph 273, Rz 71; Wolf in Soergel-Siebert, Komm.z.BGB41 II/1, 507 f Paragraph 273, Rz 57; zu
§ 320 dBGB: Emmerich in Münchener Kommentar aaO 909 § 320 Rz 2, 921Paragraph 320, dBGB: Emmerich in Münchener Kommentar aaO 909 Paragraph 320, Rz 2, 921
§ 320 Rz 44; Wiedemann in Soergel-Siebert aaO 1128 ff § 320 Rz 8 ff,Paragraph 320, Rz 44; Wiedemann in Soergel-Siebert aaO 1128 ff Paragraph 320, Rz 8 ff,
1147 § 320 Rz 61). Eine solche Einrede hat jedoch die Beklagte in Ansehung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 dBGB im bisherigen Verfahren überhaupt nicht, in Ansehung des Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 dBGB aber erstmals in der Berufungsbeantwortung (ON 27 S 181 ff) und damit - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt - verspätet (§ 482 Abs. 2 ZPO) erhoben; darüber hinaus hat sie, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung in erster Instanz gar nicht behauptet. Der Revision der Beklagten muß daher auch insoweit, als sie sich gegen die Verneinung des von ihr geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes durch das Berufungsgericht wendet, ein Erfolg versagt bleiben.1147 Paragraph 320, Rz 61). Eine solche Einrede hat jedoch die Beklagte in Ansehung des Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 273, dBGB im bisherigen Verfahren überhaupt nicht, in Ansehung des Leistungsverweigerungsrechtes nach Paragraph 320, dBGB aber erstmals in der Berufungsbeantwortung (ON 27 S 181 ff) und damit - wie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt - verspätet (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) erhoben; darüber hinaus hat sie, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, eine den Betrag von S 782.681,96 übersteigende fällige Gegenforderung in erster Instanz gar nicht behauptet. Der Revision der Beklagten muß daher auch insoweit, als sie sich gegen die Verneinung des von ihr geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes durch das Berufungsgericht wendet, ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Jede der Parteien hat die Revision ihrer Gegnerin mit Erfolg abgewehrt; die Klägerin hat Barauslagen nicht verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Jede der Parteien hat die Revision ihrer Gegnerin mit Erfolg abgewehrt; die Klägerin hat Barauslagen nicht verzeichnet.