Rechtssatz RS0077175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077175
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Norm
UrhGNov 1980 BGBl 1980/321 ArtII Abs6
Rechtssatz
Eine am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß "Bezugsberechtigte" im Sinne des Art II Abs 6 der Novelle 1980 nur solche Personen sind, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft verbunden sind. Nicht zu den "Bezugsberechtigten" gehören alle jene inländischen und ausländischen Rechteinhaber, die durch einen Wahrnehmungsvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verbunden sind und daher nur mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehen. Der Abschluß eines "Gegenseitigkeitsvertrages" zwischen dieser ausländischen und der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaft ändert daran nichts.Eine am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß "Bezugsberechtigte" im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der Novelle 1980 nur solche Personen sind, die mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft verbunden sind. Nicht zu den "Bezugsberechtigten" gehören alle jene inländischen und ausländischen Rechteinhaber, die durch einen Wahrnehmungsvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft verbunden sind und daher nur mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehen. Der Abschluß eines "Gegenseitigkeitsvertrages" zwischen dieser ausländischen und der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaft ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 361/86
Veröff: JBl 1987,647 = ÖBl 1987,136 = MR 1987,212 (M Walter) = GRURInt 1988,365
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077175
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0040OB00361_8600000_005