Begründung:
Das Erstgericht bestellte einen Sachverständigen und beauftragte diesen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die Anlegung des von der Minderjährigen geerbten Vermögens in “S***** Miteigentumsfonds in Wertpapieren" den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Sinne des § 230e ABGB entspricht.Das Erstgericht bestellte einen Sachverständigen und beauftragte diesen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die Anlegung des von der Minderjährigen geerbten Vermögens in “S***** Miteigentumsfonds in Wertpapieren" den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung im Sinne des Paragraph 230 e, ABGB entspricht.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - nicht zulässig sei. Es führte folgendes aus:Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - nicht zulässig sei. Es führte folgendes aus:
Die Argumentation, die gegenständlichen Anteile wären Sache und nicht Geld, weshalb die §§ 230 ff ABGB nicht, sondern Vorschriften über die Vermögensverwaltung, anwendbar wären, sei nicht zielführend. Diese Anteile stellten eine bereits erfolgte Veranlagung von Geld dar. Selbst wenn man daher von den Grundsätzen der Vermögensverwaltung ausgehe, sei für die Rekurswerberin nichts gewonnen. § 149 Abs 1 ABGB normiere diesbezüglich, dass Eltern das Vermögen eines mj. Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten hätten. Geld - die hier gegenständlichen Anteile stellten eine Geldanlage dar - sei nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Danach kämen wieder die Vorschriften der §§ 230 ff ABGB zur Anhörung. Dazu schreibe § 230a (gemeint: § 230e) ABGB die Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- und Bankwesen vor. Dem entspreche der angefochtene Beschluss.Die Argumentation, die gegenständlichen Anteile wären Sache und nicht Geld, weshalb die Paragraphen 230, ff ABGB nicht, sondern Vorschriften über die Vermögensverwaltung, anwendbar wären, sei nicht zielführend. Diese Anteile stellten eine bereits erfolgte Veranlagung von Geld dar. Selbst wenn man daher von den Grundsätzen der Vermögensverwaltung ausgehe, sei für die Rekurswerberin nichts gewonnen. Paragraph 149, Absatz eins, ABGB normiere diesbezüglich, dass Eltern das Vermögen eines mj. Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten hätten. Geld - die hier gegenständlichen Anteile stellten eine Geldanlage dar - sei nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Danach kämen wieder die Vorschriften der Paragraphen 230, ff ABGB zur Anhörung. Dazu schreibe Paragraph 230 a, (gemeint: Paragraph 230 e,) ABGB die Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- und Bankwesen vor. Dem entspreche der angefochtene Beschluss.
Entgegen den Rekursausführungen habe es für das Gericht keinesfalls unzweifelhaft sein müssen, dass die vorliegende Vorschrift (gemeint wohl: Veranlagung) "den Grundsätzen einer ordentlichen Vermögensverwaltung entspricht ...". Wenn daher das Erstgericht zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten für erforderlich erachtet habe, bestünden auch unter diesem Aspekt gegen den angefochtenen Beschluss keine Bedenken.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die §§ 230 bis 230e ABGB seien hier nicht anwendbar, weil ihr nicht Geld, sondern Wertpapiere vermacht worden seien; selbst wenn § 230e ABGB anwendbar wäre, könne nicht zweifelhaft sein (und wäre also kein Sachverständigenbeweis erforderlich), dass seine Veranlagung in Form dieser Anteile den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche; das Pflegschaftsgericht sei nicht berechtigt, eine schon bestehende Veranlagung in diesen Wertpapieren zu verbieten und den Verkauf solcher Wertpapiere anzuordnen.Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Paragraphen 230 bis 230 e ABGB seien hier nicht anwendbar, weil ihr nicht Geld, sondern Wertpapiere vermacht worden seien; selbst wenn Paragraph 230 e, ABGB anwendbar wäre, könne nicht zweifelhaft sein (und wäre also kein Sachverständigenbeweis erforderlich), dass seine Veranlagung in Form dieser Anteile den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche; das Pflegschaftsgericht sei nicht berechtigt, eine schon bestehende Veranlagung in diesen Wertpapieren zu verbieten und den Verkauf solcher Wertpapiere anzuordnen.