Begründung:
Im Hinblick auf den inzwischen bereits mehrbändigen Aktenumfang ist es zweckmäßig, zum besseren Verständnis den im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Revisionsrekursverfahren relevanten bisherigen Verfahrensgang kurz chronologisch zusammenzufassen:
Laut - nach der Aktenlage nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigter - Vereinbarung der mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. 5. 1996, 30 C 48/96b, geschiedenen Eltern (ON 10) verpflichtete sich der Vater am 1. 10. 1996, für seine drei aus dieser Ehe stammenden Töchter ab 1. 10. 1996 monatlich insgesamt S 4.000,-- zu Handen der Mutter zu zahlen (Beil zu ON 45). Am 4. 2. 1998 (ON 108) stellte die Mutter einen am 17. 7. 1998 wiederholten (ON 117) Antrag, den Vater ab 1. 1. 1998 zu erhöhten Unterhaltszahlungen in Höhe von je S 4.000,-- für die Töchter Martina und Elisabeth bzw S 3.000,-- für Theresa zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diese Festsetzung aus (ON 119). Zwischenzeitlich wurde über (weiteren) Antrag der Mutter (ON 147) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO erlassen und dem Vater eine vorläufige Unterhaltszahlung von S 1.425,-- monatlich je Kind ab 19. 3. 1999 aufgetragen (ON 153).Laut - nach der Aktenlage nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigter - Vereinbarung der mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. 5. 1996, 30 C 48/96b, geschiedenen Eltern (ON 10) verpflichtete sich der Vater am 1. 10. 1996, für seine drei aus dieser Ehe stammenden Töchter ab 1. 10. 1996 monatlich insgesamt S 4.000,-- zu Handen der Mutter zu zahlen (Beil zu ON 45). Am 4. 2. 1998 (ON 108) stellte die Mutter einen am 17. 7. 1998 wiederholten (ON 117) Antrag, den Vater ab 1. 1. 1998 zu erhöhten Unterhaltszahlungen in Höhe von je S 4.000,-- für die Töchter Martina und Elisabeth bzw S 3.000,-- für Theresa zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diese Festsetzung aus (ON 119). Zwischenzeitlich wurde über (weiteren) Antrag der Mutter (ON 147) eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO erlassen und dem Vater eine vorläufige Unterhaltszahlung von S 1.425,-- monatlich je Kind ab 19. 3. 1999 aufgetragen (ON 153).
Mit Beschluß vom 30. 10. 1998 (ON 127) wurde - neben weiteren, hier nicht entscheidungswesentlichen Punkten betreffend vorrangig die Gewährung der Verfahrenshilfe an beide Elternteile für das laufende Pflegschaftsverfahren - "zur Feststellung des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit für die Jahre 1996, 1997, bis nahe an den Zeitpunkt der Gutachtenserstattung und Prognose für das Jahr 1998" Karl Z***** zum Sachverständigen bestellt (Punkt 5 dieses Beschlusses). In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß "ohne Sachverständigen aus dem einschlägigen Fach" die zwischen den Eltern strittige Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe der Vater aus seiner Tätigkeit als "freischaffender Historiker" Einkommen beziehe, nicht beantwortet werden könne.
Ua auch gegen diesen Punkt der Entscheidung erhob der Vater zunächst Vorstellung (ON 135), "und zwar gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt, gegen die bestellte Person und gegen den ihr erteilten Auftrag".
Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 15. 1. 1999 dieser Vorstellung keine Folge (ON 138). Seinem hiegegen erhobenen Rekurs (ON 142) gab das Rekursgericht - soweit er sich gegen diesen Teil der Entscheidung richtete - keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei (ON 146).Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 15. 1. 1999 dieser Vorstellung keine Folge (ON 138). Seinem hiegegen erhobenen Rekurs (ON 142) gab das Rekursgericht - soweit er sich gegen diesen Teil der Entscheidung richtete - keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei (ON 146).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, erhoben aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil "keine einheitliche Rechtsprechung existiert, was unter der Bestellung eines Sachverständigen 'aus dem einschlägigen Fach' zu verstehen ist"; das Rechtsmittel richte sich demgemäß "gegen die Bestellung eines Sachverständigen überhaupt, gegen die bestellte Person und gegen den ihr erteilten Auftrag" und mündet im Antrag, die bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß von der Bestellung eines Sachverständigen überhaupt abgesehen werde, in eventu, "einen im einschlägigen Fach kompetenten Sachverständigen, am ehesten einen Historiker vom Institut für Geschichte der Universität Graz zu bestellen und dessen Auftrag auf die Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners seit 1. 1. 1998... einzugrenzen".