Rechtssatz RS0008461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008461
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Die Vermögensverwaltung durch die Eltern ist nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 532/90
Veröff: RZ 1990/11 S 257
- 1 Ob 607/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 607/91
Beisatz: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. Missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten ist ein Gefährdungstatbestand. (T1) Veröff: JBl 1992,586
- 8 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 522/93
Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,147
- 3 Ob 2204/96f
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2204/96f
Beis wie T1 nur: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. (T2)
- 5 Ob 139/00b
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 139/00b
Vgl auch; Beisatz: Vormünder und Sachwalter unterliegen dieser Überwachung in jedem Fall, Eltern nur bei Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes. (T3); Beisatz: Es kommt nur bei spezifischer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht, einem Dritten und nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil Aufträge hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens zu erteilen. (T4)
- 2 Ob 17/02t
Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 17/02t
- 1 Ob 177/03s
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 177/03s
Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch gegen Pflegschaftsrichter wegen mangelnder Überwachung (AHG). (T5)
- 6 Ob 12/04i
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 12/04i
Vgl aber; Beisatz: Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen. (T6); Beisatz: Der Gesetzgeber des KindRÄG lässt offenkundig wegen der Höhe des Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen. (T7); Veröff: SZ 2004/30
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 2/12a
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
Auch; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung bleibt für die Vermögensüberwachung gemäß § 133 Abs 3 AußStrG (BGBl 2003/111) weiterhin aktuell. (T8)
- 5 Ob 113/18f
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 113/18f
Auch
- 4 Ob 1/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g
- 3 Ob 72/25x
Entscheidungstext OGH 17.12.2025 3 Ob 72/25x
- 3 Ob 49/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 49/26s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008461
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00532_9000000_001