Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.
Zum Revisionsrekurs des Kindes:
Der Revisionsrekurs des Kindes ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs des Kindes ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat aus § 193 AußStrG bereits abgeleitet, daß die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters ist. Eltern seien im Einzelfall nur dann der gerichtlichen Überwachung unterworfen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist. Sicherungsmaßnahmen könnten daher nur bei Gefährdung des Kindeswohls unter Bedachtnahme auf § 176 ABGB angeordnet werden (JBl 1992, 586; RZ 1990/111; Pichler in Rummel2, Rz 12 zu §§ 230-230e ABGB; Schlemmer in Schwimann, Rz 3 zu § 149 ABGB). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht vereinzelt geblieben und entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (vgl die Nachweise in MGA ABGB34 § 149/6). Sowohl in den angeführten Entscheidungen als auch in den zu § 176 ABGB ergangenen Entscheidungen (vgl MGA ABGB34 § 176/1, 2) wurde ganz offensichtlich immer davon ausgegangen, daß durch das Verhalten der Eltern das Wohl des minderjährigen Kindes konkret gefährdet sein muß. Dafür spricht auch deutlich der Wortlaut des § 176 Abs 1 ABGB, weil dort als Voraussetzung für die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen festgelegt wird, daß die Eltern durch ihr Verhalten dieses Wohl gefährden. Die Möglichkeit einer Gefährdung könnte nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Gesetzgeber etwa die Worte "Könnten die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des mj. Kindes gefährden ..." verwendet hätte. Verfügungen nach § 176 Abs 1 ABGB setzen demnach eine konkrete Gefährdung des Wohles des Kindes voraus. Es muß also auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem eine objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, daß das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung und somit eine abstrakte Gefährdung reicht hingegen nicht aus. Ist eine konkrete Gefährdung nicht gegeben, so genügt es, daß auf das Wohl des Kindes auf Grund der gemäß § 150 Abs 1 ABGB jährlich zu legenden Rechnung Bedacht genommen wird.Der Oberste Gerichtshof hat aus Paragraph 193, AußStrG bereits abgeleitet, daß die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters ist. Eltern seien im Einzelfall nur dann der gerichtlichen Überwachung unterworfen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist. Sicherungsmaßnahmen könnten daher nur bei Gefährdung des Kindeswohls unter Bedachtnahme auf Paragraph 176, ABGB angeordnet werden (JBl 1992, 586; RZ 1990/111; Pichler in Rummel2, Rz 12 zu Paragraphen 230 -, 230 e, ABGB; Schlemmer in Schwimann, Rz 3 zu Paragraph 149, ABGB). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht vereinzelt geblieben und entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vergleiche die Nachweise in MGA ABGB34 Paragraph 149 /, 6,). Sowohl in den angeführten Entscheidungen als auch in den zu Paragraph 176, ABGB ergangenen Entscheidungen vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 176 /, eins, 2,) wurde ganz offensichtlich immer davon ausgegangen, daß durch das Verhalten der Eltern das Wohl des minderjährigen Kindes konkret gefährdet sein muß. Dafür spricht auch deutlich der Wortlaut des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB, weil dort als Voraussetzung für die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen festgelegt wird, daß die Eltern durch ihr Verhalten dieses Wohl gefährden. Die Möglichkeit einer Gefährdung könnte nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Gesetzgeber etwa die Worte "Könnten die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des mj. Kindes gefährden ..." verwendet hätte. Verfügungen nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB setzen demnach eine konkrete Gefährdung des Wohles des Kindes voraus. Es muß also auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem eine objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, daß das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung und somit eine abstrakte Gefährdung reicht hingegen nicht aus. Ist eine konkrete Gefährdung nicht gegeben, so genügt es, daß auf das Wohl des Kindes auf Grund der gemäß Paragraph 150, Absatz eins, ABGB jährlich zu legenden Rechnung Bedacht genommen wird.
Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten, kann die Höhe des Vermögens aber höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine konkrete Gefährdung kann in dem zu entscheidenden Fall bloß auf Grund des schon vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstands nicht angenommen werden, wenn die Mutter des Kindes aus den Erträgnissen des Vermögens zu dem bereits zuerkannten Betrag von S 7.000 noch einen weiteren Betrag von S 2.000 im Monat zur Verfügung haben will. Es genügt das vom Erstgericht inhaltlich ohnedies getroffene Verbot, aus den Erträgnissen des Vermögens einen weiteren Betrag von S 2.000 im Monat zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof erachtet die hiezu in der Entscheidung des Rekursgerichtes enthaltenen und die damit gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend (§16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen im Revisionsrekurs ist nur noch ergänzend zu bemerken, daß den günstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Kindes ohnedies dadurch Rechnung getragen wurde, daß ihm ein weit über dem Regelbedarf hinausgehender monatlicher Betrag überlassen wurde.Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten, kann die Höhe des Vermögens aber höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Eine konkrete Gefährdung kann in dem zu entscheidenden Fall bloß auf Grund des schon vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstands nicht angenommen werden, wenn die Mutter des Kindes aus den Erträgnissen des Vermögens zu dem bereits zuerkannten Betrag von S 7.000 noch einen weiteren Betrag von S 2.000 im Monat zur Verfügung haben will. Es genügt das vom Erstgericht inhaltlich ohnedies getroffene Verbot, aus den Erträgnissen des Vermögens einen weiteren Betrag von S 2.000 im Monat zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof erachtet die hiezu in der Entscheidung des Rekursgerichtes enthaltenen und die damit gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend (§16 Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen im Revisionsrekurs ist nur noch ergänzend zu bemerken, daß den günstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Kindes ohnedies dadurch Rechnung getragen wurde, daß ihm ein weit über dem Regelbedarf hinausgehender monatlicher Betrag überlassen wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Sperre des Sparkontos nicht gegeben sind, war die vom Erstgericht dennoch verfügte Sperre in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben. Soweit damit der Antrag auf Überlassung eines weiteren Betrages von S 2.000 im Monat abgewiesen wurde, war der angefochtene Beschluß hingegen zu bestätigen.