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Rechtssatz RS0107128

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107128

Geschäftszahl

3Ob2204/96f; 10Ob65/97z

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Rechtssatz

Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung (hier: Sperre des Sparkontos) nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2204/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2204/96f
  • 10 Ob 65/97z
    Entscheidungstext OGH 07.03.1997 10 Ob 65/97z
    nur: Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02204_96F0000_001