Der Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldwert 50.000 S nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eine Ausnahme gilt nach § 14 Abs 3 AußStrG, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. In diesen beiden Fällen entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 mwN). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind, nicht jedoch die Personen- und Familienrechte (NZ 1994, 234; EFSlg 67.420, 67.423, 67.425; Fucek, AußStrG MTA 23; Mayr, Die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes7 46 mwN).Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldwert 50.000 S nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eine Ausnahme gilt nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. In diesen beiden Fällen entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 mwN). Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind, nicht jedoch die Personen- und Familienrechte (NZ 1994, 234; EFSlg 67.420, 67.423, 67.425; Fucek, AußStrG MTA 23; Mayr, Die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes7 46 mwN).
Die vorliegenden Ansprüche der drei mj.Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S sind rein vermögensrechtlicher Natur und stellen keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch dar. Für sie gilt daher die oben zitierte Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, nach der allerdings auch die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind. In Betracht kommt hier nur § 55 Abs 1 JN, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben wurden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Z 1), oder sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (Z 2). Von materiellen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO spricht man dann, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Da die Ansprüche der Kinder auf Leistung der Geldlegate nicht in dem dargestellten materiellen Zusammenhang stehen, hat eine Zusammenrechnung der Beträge nicht zu erfolgen, woraus sich weiters ergibt, daß der Entscheidungsgegenstand für jedes der drei Kinder nur 20.000 S beträgt und somit 50.000 S nicht übersteigt.Die vorliegenden Ansprüche der drei mj.Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S sind rein vermögensrechtlicher Natur und stellen keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch dar. Für sie gilt daher die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG, nach der allerdings auch die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden sind. In Betracht kommt hier nur Paragraph 55, Absatz eins, JN, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben wurden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Ziffer eins,), oder sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (Ziffer 2,). Von materiellen Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO spricht man dann, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Da die Ansprüche der Kinder auf Leistung der Geldlegate nicht in dem dargestellten materiellen Zusammenhang stehen, hat eine Zusammenrechnung der Beträge nicht zu erfolgen, woraus sich weiters ergibt, daß der Entscheidungsgegenstand für jedes der drei Kinder nur 20.000 S beträgt und somit 50.000 S nicht übersteigt.
Der im Revisionsrekurs vorgebrachten Auffassung, daß durch den angefochtenen Beschluß auch die Mutter selbst beschwert sei, die insgesamt 60.000 S mündelsicher anzulegen und zu verwalten habe, weshalb der Geldwert jedenfalls die Grenze von 50.000 S übersteige, kann nicht beigepflichtet werden. Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nämlich nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen berührt, der es verwaltet, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher grundsätzlich nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (so ausdrücklich 3 Ob 2204/96f). Das angebliche Rekursinteresse der Mutter führt daher nicht zur Zusammenrechnung der drei die einzelnen Kinder betreffenden Geldlegate. Übersteigt aber der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) nicht 50.000 S, dann ist der vorliegende Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, ohne daß geprüft werden müßte, ob gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h), auf den verspäteten Revisionsrekurs Bedacht genommen werden könnte und ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sei darauf verwiesen, daß die vom Erstgericht vertretene Auffassung, für den vorliegenden Revisionsrekurs gelte eine Frist von vier Wochen, unvertretbar ist. Auch für Revisionsrekurse gilt die 14 Tage-Frist des § 11 Abs 1 AußStrG (EvBl 1991/91; Mayr aaO 39; vgl auch Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht Allgemeiner Teil 173).Der im Revisionsrekurs vorgebrachten Auffassung, daß durch den angefochtenen Beschluß auch die Mutter selbst beschwert sei, die insgesamt 60.000 S mündelsicher anzulegen und zu verwalten habe, weshalb der Geldwert jedenfalls die Grenze von 50.000 S übersteige, kann nicht beigepflichtet werden. Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nämlich nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen berührt, der es verwaltet, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG beschwert und daher grundsätzlich nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (so ausdrücklich 3 Ob 2204/96f). Das angebliche Rekursinteresse der Mutter führt daher nicht zur Zusammenrechnung der drei die einzelnen Kinder betreffenden Geldlegate. Übersteigt aber der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) nicht 50.000 S, dann ist der vorliegende Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig, ohne daß geprüft werden müßte, ob gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h), auf den verspäteten Revisionsrekurs Bedacht genommen werden könnte und ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sei darauf verwiesen, daß die vom Erstgericht vertretene Auffassung, für den vorliegenden Revisionsrekurs gelte eine Frist von vier Wochen, unvertretbar ist. Auch für Revisionsrekurse gilt die 14 Tage-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG (EvBl 1991/91; Mayr aaO 39; vergleiche auch Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht Allgemeiner Teil 173).