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Entscheidung 3 Ob 2390/96h×

Entscheidung 3 Ob 2390/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2390/96h

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 10.Juli 1986 geborenen Elvira T***** und der am 23.März 1989 geborenen Ida T***** über Antrag des Vaters Peter E*****, auf Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18.Dezember 1996, 3 Ob 2390/96h, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ganz abgesehen davon, daß eine Aufhebung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes nur in den im Gesetz genannten Fällen, die aber nicht vorliegen, möglich ist, übersieht der Vater, daß die Hinterlegung beim Postamt 1120 Wien nicht nach Paragraph 17, Zustellgesetz sondern über Anordnung des Erstgerichtes nach Paragraph 23, Zustellgesetz erfolgte.

Anmerkung

E49069 03AT3906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB02390.96H.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0030OB02390_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007078 Rechtssatz 03.12.1969Zivilrecht
Diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse.
RS0007115 Rechtssatz 06.04.1989Zivilrecht
Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG ist die sachliche Berechtigung der Rechtsmittel (vgl RZ 1966/149).
RS0007119 Rechtssatz 09.07.1969Zivilrecht
Beschlüsse des Außerstreitverfahrens, durch die Dritte Rechte erworben haben, können nach Ablauf der Rekursfrist auch dann nicht angefochten werden, wenn das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 ZPO behauptet wird.
RS0007175 Rechtssatz 19.09.1973Zivilrecht
Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 11 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor, wenn es sich um eine Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles handelt.
RS0007180 Rechtssatz 16.03.1960Zivilrecht
Der Dritte (auch der Antragsgegner) kann auch durch Zulassung des verspäteten Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss Nachteile erleiden. Es genügt die Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung.
RS0040730 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO haben auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden.
RS0042046 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des …
RS0045994 Rechtssatz 21.12.1976Zivilrecht
Im stattgebenden Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214).