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Rechtssatz RS0107129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107129

Geschäftszahl

3Ob2204/96f

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Rechtssatz

Die Höhe des für ein Kind verwalteten Vermögens kann höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte (hier: Mutter) bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen für eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB (hier: Sperre des Sparkontos) liegen dann nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02204_96F0000_002