Rechtssatz RS0107129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107129
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Die Höhe des für ein Kind verwalteten Vermögens kann höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte (hier: Mutter) bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen für eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB (hier: Sperre des Sparkontos) liegen dann nicht vor.Die Höhe des für ein Kind verwalteten Vermögens kann höchstens eine abstrakte Gefährdung des Wohles des Kindes begründen. Dies gilt auch dann, wenn der zur Verwaltung des Vermögens Berechtigte (hier: Mutter) bloß über ein verhältnismäßig geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen für eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB (hier: Sperre des Sparkontos) liegen dann nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107129
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02204_96F0000_002