Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1987, ON 15, wurde die Obsorge für das Kind der Mutter übertragen. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.November 1987, 24 Cg 364/86, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Am 17.Juni 1988 brachte die Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung gegen ihren Vater beim Landesgericht Klagenfurt eine Klage auf Herausgabe des Pfandbriefes der Landeshypothekenanstalt für Kärnten R 49 Wertpapier Nr. 011049 mit dem Nominale von S 100.000, erliegend bei der Raiffeisenkasse Klagenfurt unter Depot Nr. 60.003.217 zu Handen ihrer Mutter ein. Ihre Großmutter Helene W*** habe ihr diesen Pfandbrief am 26.Februar 1981 geschenkt, die Übergabe sei an ihren Vater erfolgt, der später unter Verletzung des Kindeswohles diesen Pfandbrief zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank Klagenfurt belehnen habe lassen. Da die Vermögensverwaltung der Mutter zustehe, sei der Vater zur Herausgabe des Pfandbriefes verpflichtet.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1987, ON 15, wurde die Obsorge für das Kind der Mutter übertragen. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.November 1987, 24 Cg 364/86, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Am 17.Juni 1988 brachte die Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung gegen ihren Vater beim Landesgericht Klagenfurt eine Klage auf Herausgabe des Pfandbriefes der Landeshypothekenanstalt für Kärnten R 49 Wertpapier Nr. 011049 mit dem Nominale von S 100.000, erliegend bei der Raiffeisenkasse Klagenfurt unter Depot Nr. 60.003.217 zu Handen ihrer Mutter ein. Ihre Großmutter Helene W*** habe ihr diesen Pfandbrief am 26.Februar 1981 geschenkt, die Übergabe sei an ihren Vater erfolgt, der später unter Verletzung des Kindeswohles diesen Pfandbrief zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank Klagenfurt belehnen habe lassen. Da die Vermögensverwaltung der Mutter zustehe, sei der Vater zur Herausgabe des Pfandbriefes verpflichtet.
Der Vater wendete ein, seine Mutter habe ihm bei Übergabe der Wertpapiere die Weisung erteilt, sie der Klägerin erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres auszufolgen. Bis dorthin sei er ermächtigt, die Wertpapiere zur Belehnung für aufzunehmende Kredite zu verwenden.
Unbestritten ist, daß mit schriftlichem Pfandvertrag vom 16. Februar 1983, der von Vater und Mutter unterfertigt wurde, diese Wertpapiere an die Raiffeisenbank Klagenfurt zur Sicherstellung eines dem Vater gewährten Kredites im Betrag von S 130.000 verpfändet wurden. Die Verpfänder erklärten in diesem Vertrag, daß die Wertpapiere in ihrem freien Eigentum stünden. Laut Auskunft der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt erliegen die verpfändeten Wertpapiere im anonymen Depot 60.003.217 lautend auf Kassakunde 676. Das Landesgericht Klagenfurt erklärte sich mit Beschluß vom 12. Dezember 1988, 24 Cg 207/88-9, für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Erstgericht als zuständiges Pflegschaftsgericht.Unbestritten ist, daß mit schriftlichem Pfandvertrag vom 16. Februar 1983, der von Vater und Mutter unterfertigt wurde, diese Wertpapiere an die Raiffeisenbank Klagenfurt zur Sicherstellung eines dem Vater gewährten Kredites im Betrag von S 130.000 verpfändet wurden. Die Verpfänder erklärten in diesem Vertrag, daß die Wertpapiere in ihrem freien Eigentum stünden. Laut Auskunft der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt erliegen die verpfändeten Wertpapiere im anonymen Depot 60.003.217 lautend auf Kassakunde 676. Das Landesgericht Klagenfurt erklärte sich mit Beschluß vom 12. Dezember 1988, 24 Cg 207/88-9, für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Erstgericht als zuständiges Pflegschaftsgericht.
Das Erstgericht erkannte den Vater antragsgemäß schuldig, die Wertpapiere an die Minderjährige zu Handen der Mutter binnen 14 Tagen bei Exekution herauszugeben. Es stellte fest, Helene W***, die Großmutter des Kindes, habe am 26.Februar 1981 ihrem Sohn als damaligem gesetzlichen Vertreter des Kindes den Pfandbrief mit der Erklärung körperlich übergeben, sie schenke diesen Pfandbrief dem Kind, der Pfandbrief sei dem Kind nach erreichter Volljährigkeit auszufolgen. Eine Absprache zwischen Helene W*** und dem Vater des Kindes über eine zwischenzeitige Verwendung des Pfandbriefes könne nicht festgestellt werden.
Das Rekursgericht gab dem nur aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es sei weder behauptet worden noch sei im Verfahren hervorgekommen, daß die Großmutter das Vermögen dem Kind unter Ausschluß der auch der Mutter zukommenden Verwaltung zugewendet hätte. Der Vater habe daher dieses dem Kind gehörende Vermögen, das er bisher gemeinsam mit der Mutter verwaltet habe, der Mutter als der nunmehr alleinigen gesetzlichen Vertreterin des Kindes herauszugeben, die es ihrerseits bis zur Volljährigkeit des Kindes zu verwalten habe. Wenn der Vater ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung den Pfandbrief zur Besicherung eines für sein Unternehmen aufgenommenen Darlehens herangezogen habe, so könne er sich der Minderjährigen gegenüber nicht auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des Pfandbriefes berufen.