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Entscheidung 4 Ob 1/21g×

Entscheidung 4 Ob 1/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008461 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Die Vermögensverwaltung durch die Eltern ist nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint.
RS0047377 Rechtssatz 27.04.1982Zivilrecht
Der Einwand, die Unterhaltszahlungen würden nicht ausschließlich zur Alimentierung des Berechtigten verwendet werden (sondern auch zur Erhaltung der geringer alimentierten Kinder aus erster Ehe), ist bei der Unterhaltsfestsetzung unbeachtlich und kann nur n …
RS0102050 Rechtssatz 23.05.1996Zivilrecht
Das unter Anwendung der Prozentkomponente gewonnene Pauschalierungsergebnis ist nur bei besonderen, atypischen Verhältnissen zu korrigieren (so schon 6 Ob 566/90). Bescheidenere Verhältnisse des betreuenden Elternteiles sind nur im Extremfall von Bedeutung, …
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0108003 Rechtssatz 10.04.1997Zivilrecht
Die Einkommenslosigkeit jenes Elternteiles, der das Kind betreut, ist bei der Bemessung des vom anderen Elternteil zu leistenden Unterhaltes nicht zu berücksichtigen.
RS0122015 Rechtssatz 28.03.2007Zivilrecht
Die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs, wonach eine Rechtsprechung des OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, ist letztlich eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen …