Rechtssatz RS0102050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102050
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Das unter Anwendung der Prozentkomponente gewonnene Pauschalierungsergebnis ist nur bei besonderen, atypischen Verhältnissen zu korrigieren (so schon 6 Ob 566/90). Bescheidenere Verhältnisse des betreuenden Elternteiles sind nur im Extremfall von Bedeutung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, in dessen Haushalt es aufwächst, vermieden werden soll. Die bloße Tatsache, daß die Mutter im Haushalt tätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, rechtfertigt noch keineswegs eine Kürzung des prozentuell errechneten Geldunterhaltes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2098/96i
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2098/96i
- 3 Ob 204/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 204/02z
- 1 Ob 242/03z
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 242/03z
Auch; Beisatz: Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils bei getrennt lebenden Eltern sind die Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils grundsätzlich nur im Fall eines krassen Missverhältnisses von Bedeutung. (T1); Veröff: SZ 2003/166
- 4 Ob 1/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102050
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0060OB02098_96I0000_001