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Rechtssatz RS0102050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102050

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Rechtssatz

Das unter Anwendung der Prozentkomponente gewonnene Pauschalierungsergebnis ist nur bei besonderen, atypischen Verhältnissen zu korrigieren (so schon 6 Ob 566/90). Bescheidenere Verhältnisse des betreuenden Elternteiles sind nur im Extremfall von Bedeutung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, in dessen Haushalt es aufwächst, vermieden werden soll. Die bloße Tatsache, daß die Mutter im Haushalt tätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, rechtfertigt noch keineswegs eine Kürzung des prozentuell errechneten Geldunterhaltes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2098/96i
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2098/96i
  • 3 Ob 204/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 204/02z
  • 1 Ob 242/03z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 242/03z
    Auch; Beisatz: Für die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils bei getrennt lebenden Eltern sind die Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils grundsätzlich nur im Fall eines krassen Missverhältnisses von Bedeutung. (T1); Veröff: SZ 2003/166
  • 4 Ob 1/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0060OB02098_96I0000_001