Rechtssatz RS0047377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047377
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Der Einwand, die Unterhaltszahlungen würden nicht ausschließlich zur Alimentierung des Berechtigten verwendet werden (sondern auch zur Erhaltung der geringer alimentierten Kinder aus erster Ehe), ist bei der Unterhaltsfestsetzung unbeachtlich und kann nur nach § 176 ABGB aufgegriffen werden (offen gelassen wurde, ob diese Frage nicht ohnehin nur die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts betrifft).Der Einwand, die Unterhaltszahlungen würden nicht ausschließlich zur Alimentierung des Berechtigten verwendet werden (sondern auch zur Erhaltung der geringer alimentierten Kinder aus erster Ehe), ist bei der Unterhaltsfestsetzung unbeachtlich und kann nur nach Paragraph 176, ABGB aufgegriffen werden (offen gelassen wurde, ob diese Frage nicht ohnehin nur die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts betrifft).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 590/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 590/82
- 1 Ob 668/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 668/86
Vgl; Beisatz: Betrifft die Bemessung (T1)
- 1 Ob 678/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 678/89
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 1658/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1658/93
Auch
- 3 Ob 89/97b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
- 4 Ob 1/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047377
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00590_8200000_001