Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Voraussetzung für die (erfolgreiche) Inanspruchnahme eines im § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträgers ist, dass die als dessen Organe handelnden Personen rechtswidrig und schuldhaft handelten. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Pflegschaftsrichters rechtswidrig und schuldhaft war.Voraussetzung für die (erfolgreiche) Inanspruchnahme eines im Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträgers ist, dass die als dessen Organe handelnden Personen rechtswidrig und schuldhaft handelten. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Pflegschaftsrichters rechtswidrig und schuldhaft war.
Das Berufungsgericht verneinte die Rechtswidrigkeit der dem Pflegschaftsrichter angelasteten Unterlassung - die mangelnde Überwachung des von ihm erteilten Auftrags zur Veranlagung der Vergleichssumme - deshalb, weil die Unterlassung aus einer rechtswidrigen Anordnung abzuleiten wäre; dies schließe die Rechtswidrigkeit der Unterlassung aus. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Rechtswidrigkeit bedeutet, dass ein menschliches Verhalten (im Amtshaftungsrecht das Verhalten eines Organs) gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstößt (Schragel AHG3 Rz 142). Die Vermögensverwaltung durch einen Elternteil muss gerichtlich überwacht werden, wenn die missbräuchliche Verwendung des Vermögens eines Minderjährigen zu befürchten ist (EFSlg 73.749 uva). Dies besagt aber nicht, dass Überwachungshandlungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls nicht gesetzt werden dürfen, zumal es oberstes Prinzip des Pflegschaftsrechts ist, im Interesse des Kindes zu handeln und demgemäß für die ordnungsgemäße Anlegung von Kapitalien zu sorgen, was sich auch in der Kodifizierung des § 192a AußStrG niedergeschlagen hat. Darüber hinaus war der Auftrag zum Erlag eines Teils der Vergleichssumme aber gar nicht an die gesetzliche Vertreterin des Klägers gerichtet, sondern unmittelbar an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Dass ein solcher Auftrag gegen ein Verbot oder Gebot der Rechtsordnung verstieße, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, dass § 192a Abs 2 AußStrG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung die gerichtliche Verwahrung der einem Minderjährigen gehörigen Gelder vorsah, sofern deren Gesamtwert 65.000 S überstieg. Der dem Rechtsanwalt vom Pflegschaftsrichter erteilte Auftrag war somit keinesfalls rechtswidrig, weshalb auch die Schlussfolgerung des Gerichts zweiter Instanz, die behauptete Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Unterlassung werde aus einem rechtswidrigen Beschluss des Pflegschaftsrichters abgeleitet, sodass sie allein schon deshalb zu verneinen sei, verfehlt ist. Vielmehr war der dem Anwalt erteilte Auftrag rechtlich geboten, ist doch Geld eines Minderjährigen gemäß § 149 Abs 1 ABGB jedenfalls, auch bei Vertretung durch die Eltern, nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (§§ 230 ff ABGB) anzulegen.Rechtswidrigkeit bedeutet, dass ein menschliches Verhalten (im Amtshaftungsrecht das Verhalten eines Organs) gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstößt (Schragel AHG3 Rz 142). Die Vermögensverwaltung durch einen Elternteil muss gerichtlich überwacht werden, wenn die missbräuchliche Verwendung des Vermögens eines Minderjährigen zu befürchten ist (EFSlg 73.749 uva). Dies besagt aber nicht, dass Überwachungshandlungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls nicht gesetzt werden dürfen, zumal es oberstes Prinzip des Pflegschaftsrechts ist, im Interesse des Kindes zu handeln und demgemäß für die ordnungsgemäße Anlegung von Kapitalien zu sorgen, was sich auch in der Kodifizierung des Paragraph 192 a, AußStrG niedergeschlagen hat. Darüber hinaus war der Auftrag zum Erlag eines Teils der Vergleichssumme aber gar nicht an die gesetzliche Vertreterin des Klägers gerichtet, sondern unmittelbar an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Dass ein solcher Auftrag gegen ein Verbot oder Gebot der Rechtsordnung verstieße, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, dass Paragraph 192 a, Absatz 2, AußStrG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung die gerichtliche Verwahrung der einem Minderjährigen gehörigen Gelder vorsah, sofern deren Gesamtwert 65.000 S überstieg. Der dem Rechtsanwalt vom Pflegschaftsrichter erteilte Auftrag war somit keinesfalls rechtswidrig, weshalb auch die Schlussfolgerung des Gerichts zweiter Instanz, die behauptete Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Unterlassung werde aus einem rechtswidrigen Beschluss des Pflegschaftsrichters abgeleitet, sodass sie allein schon deshalb zu verneinen sei, verfehlt ist. Vielmehr war der dem Anwalt erteilte Auftrag rechtlich geboten, ist doch Geld eines Minderjährigen gemäß Paragraph 149, Absatz eins, ABGB jedenfalls, auch bei Vertretung durch die Eltern, nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (Paragraphen 230, ff ABGB) anzulegen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der nach Erteilung des Auftrags an den Anwalt gewählten Vorgangsweise des Pflegschaftsrichters schuldhaftes, nicht mehr vertretbares Organverhalten zu erblicken. Es war durchaus angezeigt, den Nachweis der Erfüllung des dem Anwalt erteilten Auftrags mit 1. 9. 1998 zu kalendieren, war doch der Vergleich zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem für den Kläger eingeschrittenen Rechtsanwalt bereits vollständig abgesprochen, als der Pflegschaftsrichter diesen am 22. 6. 1998 pflegschaftsgerichtlich zum Abschluss des Vergleichs ermächtigte und die hier zu beurteilenden Aufträge erließ. Anfang September 1998 wäre der Pflegschaftsrichter verpflichtet gewesen, die Erfüllung des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zu urgieren, um die Interessen des Minderjährigen in jeder Hinsicht zu wahren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Zeitraum, in dem der Anwalt seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen, auch die Gerichtsferien einschloss, standen doch immerhin insgesamt mehr als zwei Monate zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung. Die Tatsache, dass der Pflegschaftsrichter an der Redlichkeit des einschreitenden Rechtsanwalts nach der ihm bekannten Sachlage nicht zweifeln musste, enthob ihn keineswegs der Pflicht zur Betreibung der erforderlichen Nachweise. Die Überwachung des Auftrags war gesetzlich geboten, auch wenn der Pflegschaftsrichter nach seinen bisherigen Erfahrungen keinen Zweifel daran hatte, der Anwalt werde den ihm erteilten Auftrag - wenn auch verspätet - erfüllen. Allein dessen Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist hätte das Einschreiten des Richters erfordert, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren, wäre es doch Sache des Anwalts gewesen, mit einer aus seiner Sicht gerechtfertigten Begründung um Fristverlängerung anzusuchen, sollte der Einhaltung des Auftrags ein Hindernis - welcher Art immer - entgegengestanden sein. Die bloße Verlängerung des Kalenders um drei Monate, ohne irgendwelche Maßnahmen zur Durchsetzung des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zu ergreifen, fällt dem Pflegschaftsrichter als schuldhafte Unterlassung zur Last. Es muss daher nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die vom Pflegschaftsrichter nach dem 1. 12. 1998 getroffenen Maßnahmen zielführend und ausreichend waren. Der Umstand, dass in der Zeit bis zum 1. 12. 1998 mit der Mutter des Klägers Gespräche über eine günstige Veranlagung des Gelds hätten geführt werden sollen, erließ dem Richter keineswegs die Pflicht zur Überwachung des dem Anwalt erteilten Auftrags.
Infolge rechtswidriger und schuldhafter Vorgangsweise eines für den Bund handelnden Organs ist demnach zu prüfen, ob die festgestellte Unterlassung für den Schadenseintritt kausal war. Dies lässt sich - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht verlässlich beurteilen. Gewiss war der Rechtsanwalt zu dem Zeitpunkt, in dem dem Pflegschaftsrichter Handeln geboten gewesen wäre (Anfang September 1998) bereits hoffnungslos überschuldet und im Sinne der konkursrechtlichen Bestimmungen zahlungsunfähig. Nach den Feststellungen ist er seit 1997 den Rückzahlungsverpflichtungen "nicht mehr gefolgt" und hat anvertraute Klientengelder, vor allem ausgehandelte Entschädigungsbeträge, nicht oder nur teilweise seinen Klienten ausgefolgt. Gerade die Feststellung, dass er (auch) teilweise Entschädigungsbeträge weitergab, lässt die Frage offen, ob nicht im vorliegenden Fall die Vergleichssumme oder ein Teil derselben dem Kläger zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte das Pflegschaftsgericht Anfang September 1998 die Erfüllung des Auftrags urgiert.
Der Vollständigkeit halber ist auf den von der beklagten Partei in deren Berufungsbeantwortung erhobenen Einwand - den sie in der Revisionsbeantwortung nicht weiter releviert - einzugehen, eine allfällige Zahlung durch den Rechtsanwalt, über dessen Vermögen am 12. 5. 1999 der Konkurs eröffnet worden sei, wäre anfechtbar gewesen und deshalb hätten keine "nachhaltigen" Geldflüsse an den Kläger stattfinden können:
Der Anspruch des Klägers gegen den Rechtsanwalt und späteren Gemeinschuldner kann Aussonderungscharakter haben, sofern sein Gegenstand widerrechtlich in die Konkursmasse einbezogen wurde und darin eine Verletzung des Anspruchs lag (SZ 40/155; SZ 27/260). Hiebei ist zu beachten, dass die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil dann der Gemeinschuldner daran gemäß § 371 ABGB originär Eigentum erworben hat (vgl SZ 32/161; SZ 10/356; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 15 f zu § 44 KO; König, Die Anfechtung nach der KO3 Rz 3/33; Feil, Praxiskommentar zur KO4 Rz 2 f zu § 44 KO).Der Anspruch des Klägers gegen den Rechtsanwalt und späteren Gemeinschuldner kann Aussonderungscharakter haben, sofern sein Gegenstand widerrechtlich in die Konkursmasse einbezogen wurde und darin eine Verletzung des Anspruchs lag (SZ 40/155; SZ 27/260). Hiebei ist zu beachten, dass die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt, weil dann der Gemeinschuldner daran gemäß Paragraph 371, ABGB originär Eigentum erworben hat vergleiche SZ 32/161; SZ 10/356; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 15 f zu Paragraph 44, KO; König, Die Anfechtung nach der KO3 Rz 3/33; Feil, Praxiskommentar zur KO4 Rz 2 f zu Paragraph 44, KO).
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; das Erstgericht wird die Frage zu prüfen haben, ob die Unterlassung des Pflegschaftsrichters für den im Vermögen des Klägers eingetretenen Schaden kausal war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.