Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (§ 14 Abs.1 AußStrG) und berechtigt.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) und berechtigt.
Nach § 149 Abs.1 ABGB haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Aus § 193 AußStrG ergibt sich, daß die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder im allgemeinen freier ist als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. In diesem Sinne ist § 150 Abs.1 ABGB einschränkend dahin auszulegen, daß die jährliche Rechnungslegungspflicht der Eltern nur solches Vermögen betrifft, das nicht mehr geringfügig ist, dessen Erträgnisse somit voraussichtlich die Unterhaltskosten übersteigen (Pichler in Rummel ABGB2 §§ 149, 150 Rdz 5). Allerdings sind die Eltern im Einzelfall dann der gerichtlichen Überwachung unterworfen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Pichler aaO Rdz 12 zu §§ 230 bis 230 e). Mißbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten stellt einen solchen Gefährdungstatbestand dar (JBl. 1992, 586; RZ 1990/111). Gemäß § 166 ABGB gelten diese Regeln über die Vermögensverwaltung auch für die Mutter als gesetzlicher Vertreter des unehelichen Kindes (Pichler aaO § 166 Rdz 1).Nach Paragraph 149, Absatz eins, ABGB haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Aus Paragraph 193, AußStrG ergibt sich, daß die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder im allgemeinen freier ist als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. In diesem Sinne ist Paragraph 150, Absatz eins, ABGB einschränkend dahin auszulegen, daß die jährliche Rechnungslegungspflicht der Eltern nur solches Vermögen betrifft, das nicht mehr geringfügig ist, dessen Erträgnisse somit voraussichtlich die Unterhaltskosten übersteigen (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraphen 149, 150, Rdz 5). Allerdings sind die Eltern im Einzelfall dann der gerichtlichen Überwachung unterworfen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Pichler aaO Rdz 12 zu Paragraphen 230 bis 230 e). Mißbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten stellt einen solchen Gefährdungstatbestand dar (JBl. 1992, 586; RZ 1990/111). Gemäß Paragraph 166, ABGB gelten diese Regeln über die Vermögensverwaltung auch für die Mutter als gesetzlicher Vertreter des unehelichen Kindes (Pichler aaO Paragraph 166, Rdz 1).
Den Vorinstanzen ist in der Ansicht beizupflichten, die Gestionen der Mutter lege die Vermutung nahe, daß das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb durch Schenkung nicht ausreichend gewährleistet ist. Die Tatsache, daß die Mutter der Minderjährigen die Liegenschaftshälfte beträchtlich über ihrem Verkehrswert (der nach dem unter ON 125 erliegenden Schätzungsgutachten unter Berücksichtigung des einverleibten Fruchtgenußrechtes bei S 231.000,-- liegt) ersteigert hat, darf - selbst wenn das Motiv das Erreichen eines möglichst hohen Erlöses für die Tochter gewesen sein sollte - nicht dazu führen, daß nur aus dem Vermögen des Kindes die Kosten des Vadiums und sonstiger mit dem Zwangsversteigerungsverfahren verbundener Kosten, die sämtlich der Vermögensbildung der Mutter dienten, beglichen werden. Insoweit hat die Mutter das Vermögen der Minderjährigen mißbräuchlich verwendet und damit die Pflicht des Gerichtes zur Überwachung der Vermögensverwaltung ausgelöst.
Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß nach den bisherigen Verfahrensergebnissen die Heranziehung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhaltes des Kindes gemäß § 149 Abs.2 ABGB auszuschließen wäre. Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Mutter von S 8.000,--, das aus Gelegenheitsarbeiten bezogen wird, kann nämlich in Anbetracht der Rückzahlungsverpflichtung des zum Erwerb der Liegenschaftshälfte aufgenommenen, mit derzeit rund S 700.000,-- aushaftenden Darlehens sowie der von den Vorinstanzen angenommenen Zahlungspflicht an die Minderjährige hinsichtlich des vereinnahmten Vermögens keinesfalls als zur Leistung von Unterhaltszuschüssen an die Minderjährige ausreichend angesehen werden. Wenngleich die Darlehensrückzahlung als nicht der Deckung dringender Wohn- oder Berufsbedürfnisse dienend, die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern könnte, ist doch niemand verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er selbst nicht über die Mittel verfügt, den eigenen dürftigen Unterhalt zu decken und auch außerstande ist, sich diese Mittel zu verschaffen (3 Ob 535/92).Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß nach den bisherigen Verfahrensergebnissen die Heranziehung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhaltes des Kindes gemäß Paragraph 149, Absatz 2, ABGB auszuschließen wäre. Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Mutter von S 8.000,--, das aus Gelegenheitsarbeiten bezogen wird, kann nämlich in Anbetracht der Rückzahlungsverpflichtung des zum Erwerb der Liegenschaftshälfte aufgenommenen, mit derzeit rund S 700.000,-- aushaftenden Darlehens sowie der von den Vorinstanzen angenommenen Zahlungspflicht an die Minderjährige hinsichtlich des vereinnahmten Vermögens keinesfalls als zur Leistung von Unterhaltszuschüssen an die Minderjährige ausreichend angesehen werden. Wenngleich die Darlehensrückzahlung als nicht der Deckung dringender Wohn- oder Berufsbedürfnisse dienend, die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern könnte, ist doch niemand verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er selbst nicht über die Mittel verfügt, den eigenen dürftigen Unterhalt zu decken und auch außerstande ist, sich diese Mittel zu verschaffen (3 Ob 535/92).
Ist die Mutter aufgrund ihrer - vom Sachwalter angedeuteten - körperlichen Verfassung nicht in der Lage, zumutbarerweise einem Erwerb nachzugehen, um so zu ihrer im § 140 Abs.2 ABGB normierten Pflicht zur vollen Unterhaltsdeckung nachzukommen, und kann auch vom Vater kein höherer Unterhalt erlangt werden, kann ausschließlich für Unterhaltszwecke des Kindes, und zwar auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Zuzählung des Betrages, der Vermögensstamm angegriffen werden. Hiebei kann der Regelbedarfssatz nur eine ungefähre Richtlinie bilden, da es primär auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes ankommt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Vaters und der Mutter ebenso zu erforschen haben, wie welcher Unterhaltsbedarf konkret für die Minderjährige besteht und welche Beträge ihr aus dem Vermögen bisher tatsächlich aus diesem Titel zugewendet wurden. Insbesondere zur Klärung dieser für die zweckgewidmete Verwendung der Gelder sehr bedeutsamen Frage wird das Pflegschaftsgericht auf die Hilfe des Sachwalters zurückgreifen können (§ 215 Abs.2 ABGB), der durch Hausbesuch, allenfalls auch durch Nachfrage in der Schule, die Lebensverhältnisse der Minderjährigen konkret erforschen kann. Das Erstgericht wird weiters festzustellen haben, ob und welches höhere Einkommen die Mutter zumutbarerweise erzielen könnte, sowie ob und in welcher Höhe der aushaftende Kaufpreisrest aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als Vermögen der Mutter realisierbar ist. Erst nach Klärung dieser Fragen wird verläßlich darüber entschieden werden können, inwieweit der Vermögensstamm der Minderjährigen für Unterhaltszwecke verwendet werden darf. Selbst wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, heißt das aber nicht, daß der Mutter die zukünftigen Beträge pauschal überlassen werden dürfen; vielmehr ist sie anzuleiten, nach ihrer Leistungsfähigkeit allenfalls ratenweise das noch nicht gerechtfertigterweise verbrauchte Vermögen auf ein zu sperrendes Sparbuch (§ 193 AußStrG) einzuzahlen, damit das Gericht einen verläßlichen Überblick über die zweckentsprechende Verwendung der Gelder erlangen kann. Entgegen der Ansicht des Sachwalters vermag die Tatsache, daß die Mutter möglicherweise gegen ihren Willen die Liegenschaftshälfte ersteigert hat, nichts daran zu ändern, daß die Hyperocha Vermögen des Kindes darstellt. Allerdings ist schon jetzt darauf zu verweisen, daß zwar die Einbringlichmachung von Vermögen, das sich in Händen Dritter befindet, im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat (RZ 1991/58); jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Herausgabeanspruch des Kindes gegenüber den Eltern im Außerstreitverfahren vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht geltend zu machen ist (EvBl. 1989/32; Pichler in Rummel ABGB2 §§ 149, 150 Rdz 7).Ist die Mutter aufgrund ihrer - vom Sachwalter angedeuteten - körperlichen Verfassung nicht in der Lage, zumutbarerweise einem Erwerb nachzugehen, um so zu ihrer im Paragraph 140, Absatz 2, ABGB normierten Pflicht zur vollen Unterhaltsdeckung nachzukommen, und kann auch vom Vater kein höherer Unterhalt erlangt werden, kann ausschließlich für Unterhaltszwecke des Kindes, und zwar auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Zuzählung des Betrages, der Vermögensstamm angegriffen werden. Hiebei kann der Regelbedarfssatz nur eine ungefähre Richtlinie bilden, da es primär auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes ankommt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Vaters und der Mutter ebenso zu erforschen haben, wie welcher Unterhaltsbedarf konkret für die Minderjährige besteht und welche Beträge ihr aus dem Vermögen bisher tatsächlich aus diesem Titel zugewendet wurden. Insbesondere zur Klärung dieser für die zweckgewidmete Verwendung der Gelder sehr bedeutsamen Frage wird das Pflegschaftsgericht auf die Hilfe des Sachwalters zurückgreifen können (Paragraph 215, Absatz 2, ABGB), der durch Hausbesuch, allenfalls auch durch Nachfrage in der Schule, die Lebensverhältnisse der Minderjährigen konkret erforschen kann. Das Erstgericht wird weiters festzustellen haben, ob und welches höhere Einkommen die Mutter zumutbarerweise erzielen könnte, sowie ob und in welcher Höhe der aushaftende Kaufpreisrest aus dem Verkauf der Eigentumswohnung als Vermögen der Mutter realisierbar ist. Erst nach Klärung dieser Fragen wird verläßlich darüber entschieden werden können, inwieweit der Vermögensstamm der Minderjährigen für Unterhaltszwecke verwendet werden darf. Selbst wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, heißt das aber nicht, daß der Mutter die zukünftigen Beträge pauschal überlassen werden dürfen; vielmehr ist sie anzuleiten, nach ihrer Leistungsfähigkeit allenfalls ratenweise das noch nicht gerechtfertigterweise verbrauchte Vermögen auf ein zu sperrendes Sparbuch (Paragraph 193, AußStrG) einzuzahlen, damit das Gericht einen verläßlichen Überblick über die zweckentsprechende Verwendung der Gelder erlangen kann. Entgegen der Ansicht des Sachwalters vermag die Tatsache, daß die Mutter möglicherweise gegen ihren Willen die Liegenschaftshälfte ersteigert hat, nichts daran zu ändern, daß die Hyperocha Vermögen des Kindes darstellt. Allerdings ist schon jetzt darauf zu verweisen, daß zwar die Einbringlichmachung von Vermögen, das sich in Händen Dritter befindet, im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat (RZ 1991/58); jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Herausgabeanspruch des Kindes gegenüber den Eltern im Außerstreitverfahren vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht geltend zu machen ist (EvBl. 1989/32; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraphen 149, 150, Rdz 7).