Begründung:
Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Schenkungsvertrag vom 21. August 1980 samt Nachtrag vom 12. Oktober 1981 räumte der Vater seinen vier ehelichen Kindern zu gleichen Teilen ein Fruchtgenußrecht an den Liegenschaften EZ 614 und 650 KG ***** G***** ein. Auf diesen Liegenschaften befinden sich 29 vermietete Garagenboxen und ein Abstellplatz für PKWs.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. März 1985, ON 15, wurde Gernot N***** zum Sachverständigen bestellt. Er wurde ersucht, ein Gutachten darüber zu erstellen, wie hoch das Einkommen der Kinder ab Wirksamwerden des Schenkungsvertrages im Jahre 1980 einschließlich des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres gewesen sei. In seinem Gutachten vom 13. November 1985, ON 21, führte der Sachverständige aus, der Vater und dessen Steuerberater hätten ihm mitgeteilt, daß im Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt G***** die steuerliche Konstruktion der Garagenvermietung und hiemit die Aufteilung der Einkünfte auf die mj. Kinder steuerrechtlich nicht anerkannt worden sei, Einkünfte sollten daher dem Einkommen des Vaters voll zugerechnet worden sein. Dagegen habe der Vater Berufung eingelegt, über die die Finanzlandesdirektion noch nicht entschieden habe. Nach Ansicht des Sachverständigen seien steuerrechtliche Auswirkungen für das Gutachten ohne Belang, da für das Zivilrecht die abgeschlossenen Schenkungsverträge Gültigkeit hätten. Deshalb sei die Einkommensteuer auch von den Einkommen der Kinder in Abzug gebracht worden.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Mai 1986, ON 29, wurde dem Vater aufgetragen, die Reinerträge des Fruchtgenußrechtes der Jahre 1980 bis 1984 in der Höhe von je S 207.951 für die drei älteren Kinder und von S 155.645 für den mj. Tobias mündelsicher anzulegen. Es ging bei der Ermittlung dieser Erträgnisse von der Meinung des Sachverständigen aus, daß diese Einkünfte steuerrechtlich den Kindern und nicht dem Vater zuzuordnen seien. Rechtlich führte es aus, wenngleich Einkommen eines mj. Kindes zu seinem Unterhalt zu verwenden sei, so sei das Kind dennoch nicht verpflichtet, diesen Unterhalt aus dem Stamm des Vermögens zu bestreiten. Im vorliegenden Fall seien die Eltern der Kinder Ärzte. Es sei somit anzunehmen, daß sie über ein derartiges Einkommen verfügten, um für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen zu können. Auf diesen Betrag hat der Vater der Aktenlage nach bisher drei Sparbücher mit einem Stand per 18. Jänner 1990 von S 54.186,29, S 68.153,71 und S 147.614,28 bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Graz erlegt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. Juni 1989, ON 71, wurde ***** Johann Sch***** zum Widerstreitsachwalter der Kinder zur Hereinbringung bzw. Exekutionsführung der den Kindern zustehenden Beträge aus dem Fruchtgenußrecht der Garagenvermietungen bestellt.
Am 30. Oktober 1989 teilte der Vater dem Gericht mit, daß entgegen dem früheren Vorgehen der Finanzbehörde steuermäßig die Einnahmen aus dem Fruchtgenußrecht seinem und nicht dem Einkommen der Kinder zugerechnet worden seien. Die Berufung gegen diese Abgabenbescheide sei erfolglos geblieben. Das Gutachten des Sachverständigen habe ausschließlich auf Bruttoeinnahmen beruht, seine steuerliche Belastung sei nicht miteinbezogen worden. Außerdem habe ihm der zuständige Rechtspfleger zugesichert, daß er monatlich zwischen S 3.200 und S 4.500 je nach Alter der Kinder ohne Nachweis der tatsächlichen Ausgaben als Unterhalt von den Fruchtgenußbeträgen abziehen könne. Daraus ergebe sich für die Jahre bis 1987 ein Überschuß von höchstens S 100.000. Er habe einen Betrag von ca. S 120.000 schon vor Jahren auf ein Sparbuch zu Handen der Kinder eingelegt, so daß er glaube, daß das vom Sachverständigen erstellte Gutachten revidiert werden müsse.
Das Erstgericht beauftragte mit Beschluß vom 2. April 1990 den Sachverständigen, ein Gutachten über die Einkommen der Kinder ab 1. Jänner 1985 bis einschließlich 1988 zu erstatten. Dabei sollen die Resultate des früheren Gutachtens überprüft werden, da der Vater nach seinen Behauptungen die dort ermittelten Erträgnisse nachträglich habe versteuern müssen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen habe auf Grund der abgabenrechtlichen Prüfung vom 15. Oktober 1985 für die Jahre 1980 bis 1982 des Finanzamtes G***** das Finanzamt die erklärten Einkünfte aus der Garagenvermietung dem Fruchtgenußgeber, somit dem Vater zugerechnet, da das Fruchtgenußrecht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht eingeräumt worden sei. Die dagegen vom Vater erhobene Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zusätzlich zu den mit Beschluß ON 29 festgestellten Beträgen S 58.498, S 58.500, S 58.498 und S 65.359 zu Handen des Widerstreitsachwalters bei sonstigem Zwange zu bezahlen. Für die Jahre 1980 bis 1984 entfielen dabei auf die drei älteren Kinder insgesamt S 135.000 (statt S 207.951), auf den mj. Tobias S 90.275 (statt S 155.645). Aus finanztechnischen Gründen sei das Gutachten vom 13. November 1985 für die Jahre 1980 bis 1984 neuerlich durchgerechnet und geprüft worden. Da der Widerstreitsachwalter bereits Exekutionsschritte in Gang gesetzt habe, sei der Beschluß ON 29 nicht außer Kraft gesetzt worden, es sei vielmehr auf diesem Beschluß aufgebaut worden, so daß nur mehr eine Verpflichtung zum Erlag der Differenzbeträge auferlegt worden sei.
Gegen diesen Beschluß erhob der Vaters Rekurs mit dem Antrag, es möge festgestellt werden, daß die im Beschluß angeführten Beträge bereits zur Abdeckung des Unterhaltes der mj. Antragsteller verwendet worden seien und somit dem Antragsgegner keine weitere Zahlungsverpflichtung, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, zugunsten der Kinder unter Bezug auf den Notariatsakt vom 12. Oktober 1981 auferlegt werde.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Bestimmungen der §§ 230 bis 230 e ABGB über die Anlegung von Mündelgeld gelten auch für die Eltern. Sie hätten das Vermögen des Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Hielten sie das Maß der ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht ein, verletzten sie damit ihre Pflichten. Das könne als Gefährdung des Kindeswohles angesehen werden und berechtige das Gericht, den Eltern entsprechende Aufträge zu erteilen. Auch das Vorenthalten eines dem mj. Kind zukommenden Vermögens gelte als Mißbrauch der Elternrechte und stelle einen solchen Gefährdungstatbestand dar. Bei den Erträgnissen des Fruchtgenusses handle es sich allerdings nicht um den Vermögensstamm, der nicht zur Deckung des Unterhaltes der Kinder herangezogen werden dürfe. Es sei daher gemäß § 149 ABGB nach Abzug der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens, der Unterhalt der Minderjährigen daraus zu bestreiten und erst der verbleibende Rest mündelsicher anzulegen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zumindest durch Einvernahme beider Elternteile zu klären haben, ob und inwieweit der Unterhalt der Kinder aus den Einnahmen des Fruchtgenusses gedeckt worden sei. Schließlich habe das Erstgericht bei seinen Erlagsaufträgen nicht darauf Bedacht genommen, daß offenbar in teilweiser Entsprechung dieser Aufträge bereits Sparbücher mit diversen Beträgen an den Widerstreitsachwalter übergeben worden seien. Es wäre daher die Widmung dieser Sparbücher zu klären und allenfalls dementsprechend eine Anrechnung auf die noch zu erlegenden Beträge vorzunehmen sein.Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000 übersteige. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 230 bis 230 e ABGB über die Anlegung von Mündelgeld gelten auch für die Eltern. Sie hätten das Vermögen des Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Hielten sie das Maß der ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht ein, verletzten sie damit ihre Pflichten. Das könne als Gefährdung des Kindeswohles angesehen werden und berechtige das Gericht, den Eltern entsprechende Aufträge zu erteilen. Auch das Vorenthalten eines dem mj. Kind zukommenden Vermögens gelte als Mißbrauch der Elternrechte und stelle einen solchen Gefährdungstatbestand dar. Bei den Erträgnissen des Fruchtgenusses handle es sich allerdings nicht um den Vermögensstamm, der nicht zur Deckung des Unterhaltes der Kinder herangezogen werden dürfe. Es sei daher gemäß Paragraph 149, ABGB nach Abzug der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens, der Unterhalt der Minderjährigen daraus zu bestreiten und erst der verbleibende Rest mündelsicher anzulegen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zumindest durch Einvernahme beider Elternteile zu klären haben, ob und inwieweit der Unterhalt der Kinder aus den Einnahmen des Fruchtgenusses gedeckt worden sei. Schließlich habe das Erstgericht bei seinen Erlagsaufträgen nicht darauf Bedacht genommen, daß offenbar in teilweiser Entsprechung dieser Aufträge bereits Sparbücher mit diversen Beträgen an den Widerstreitsachwalter übergeben worden seien. Es wäre daher die Widmung dieser Sparbücher zu klären und allenfalls dementsprechend eine Anrechnung auf die noch zu erlegenden Beträge vorzunehmen sein.