Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Frage des anzuwendenden Rechts in den Rechtsmittelschriftsätzen von keiner der Parteien releviert wird. Da die Parteien schon im bisherigen gesamten Verfahren erster und zweiter Instanz die Anwendung österreichischen Rechts nie in Zweifel gezogen, sondern vielmehr sich selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel³ § 2 IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.Vorauszuschicken ist, dass die Frage des anzuwendenden Rechts in den Rechtsmittelschriftsätzen von keiner der Parteien releviert wird. Da die Parteien schon im bisherigen gesamten Verfahren erster und zweiter Instanz die Anwendung österreichischen Rechts nie in Zweifel gezogen, sondern vielmehr sich selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; 8 Ob 14/08d; Verschraegen in Rummel³ Paragraph 2, IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS-Justiz RS0026234; 2 Ob 191/06m = JBl 2007, 518 = ZVR 2007/211 [Ch. Huber]). Eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden kommt daher idR nur bei zumindest bedingtem Vorsatz („wissentlich") des Beklagten in Betracht (Karner in KBB² § 1300 Rz 4; 3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178). Bedingten Vorsatz des Beklagten machte der Kläger nicht geltend.Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den Paragraphen 1299, 1300, ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS-Justiz RS0026234; 2 Ob 191/06m = JBl 2007, 518 = ZVR 2007/211 [Ch. Huber]). Eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden kommt daher idR nur bei zumindest bedingtem Vorsatz („wissentlich") des Beklagten in Betracht (Karner in KBB² Paragraph 1300, Rz 4; 3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178). Bedingten Vorsatz des Beklagten machte der Kläger nicht geltend.
Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (2 Ob 191/06m = JBl 2007, 518 = ZVR 2007/211 [Ch. Huber]; 7 Ob 273/00y = ÖBA 2001/1000 [Karner, Haftung des Gutachters gegenüber Dritten und deren Treugebern, ÖBA 2001, 893]; RIS-Justiz RS0026552; Karner in KBB² § 1300 Rz 3; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten [1983] 84 ff; Reischauer in Rummel³, § 1300 Rz 9; Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273 [276]; krit Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1300 Rz 10). In diesem Fall sind nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird (7 Ob 513/96 = SZ 69/258; 3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178; RIS-Justiz RS0106433). Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (3 Ob 67/05g; 1 Ob 78/07p; Karner ÖBA 2001, 893). Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten (7 Ob 513/96; 3 Ob 67/05g; vgl auch 6 Ob 39/06p = ecolex 2006/240 [Kapsch in ecolex 2006, 578]).Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (2 Ob 191/06m = JBl 2007, 518 = ZVR 2007/211 [Ch. Huber]; 7 Ob 273/00y = ÖBA 2001/1000 [Karner, Haftung des Gutachters gegenüber Dritten und deren Treugebern, ÖBA 2001, 893]; RIS-Justiz RS0026552; Karner in KBB² Paragraph 1300, Rz 3; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten [1983] 84 ff; Reischauer in Rummel³, Paragraph 1300, Rz 9; Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273 [276]; krit Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1300, Rz 10). In diesem Fall sind nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird (7 Ob 513/96 = SZ 69/258; 3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178; RIS-Justiz RS0106433). Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (3 Ob 67/05g; 1 Ob 78/07p; Karner ÖBA 2001, 893). Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten (7 Ob 513/96; 3 Ob 67/05g; vergleiche auch 6 Ob 39/06p = ecolex 2006/240 [Kapsch in ecolex 2006, 578]).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Haftung des Beklagten zu verneinen:
Die Interessen der Versicherung als (mittelbare) Gutachtensauftraggeberin und jene des Klägers sind positionell gegenläufig. In einem solchen Fall kommt aber eine Haftung des Sachverständigen nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Gutachter gegenüber dem Dritten (= Kläger) durch die Erstellung einer verkehrsfähigen Expertise einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, das Gutachten also dem Dritten als Vertrauensgrundlage für seine Dispositionen dienen soll (7 Ob 513/96; 2 Ob 191/06m; 3 Ob 67/05g). Daran fehlt es hier jedoch, weil das vom Beklagten erstattete Gutachten, das die Überprüfung der vom Kläger gelegten Reparaturrechnung zum Gegenstand hatte, nicht nur nicht im Interesse des Klägers erstattet wurde, sondern auch keinen Vertrauenstatbestand für diesen begründen konnte. Es handelt sich vielmehr um den in der Praxis der Kfz-Schadensabwicklung sehr häufigen Fall, dass eine Versicherung durch ein von ihr eingeholtes Privatgutachten in die Lage versetzt werden soll, eine ihr verrechnete Ersatzleistung auf die Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, woraus bereits die Verfolgung bloß eigener (wirtschaftlicher) Interessen erhellt (vgl Ch. Huber in ZVR 2007, 337 f [Anm zu 2 Ob 191/06m]). Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff).Die Interessen der Versicherung als (mittelbare) Gutachtensauftraggeberin und jene des Klägers sind positionell gegenläufig. In einem solchen Fall kommt aber eine Haftung des Sachverständigen nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Gutachter gegenüber dem Dritten (= Kläger) durch die Erstellung einer verkehrsfähigen Expertise einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, das Gutachten also dem Dritten als Vertrauensgrundlage für seine Dispositionen dienen soll (7 Ob 513/96; 2 Ob 191/06m; 3 Ob 67/05g). Daran fehlt es hier jedoch, weil das vom Beklagten erstattete Gutachten, das die Überprüfung der vom Kläger gelegten Reparaturrechnung zum Gegenstand hatte, nicht nur nicht im Interesse des Klägers erstattet wurde, sondern auch keinen Vertrauenstatbestand für diesen begründen konnte. Es handelt sich vielmehr um den in der Praxis der Kfz-Schadensabwicklung sehr häufigen Fall, dass eine Versicherung durch ein von ihr eingeholtes Privatgutachten in die Lage versetzt werden soll, eine ihr verrechnete Ersatzleistung auf die Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, woraus bereits die Verfolgung bloß eigener (wirtschaftlicher) Interessen erhellt vergleiche , Ch. Huber in ZVR 2007, 337 f [Anm zu 2 Ob 191/06m]). Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet vergleiche hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff).
Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.
Dieser Beurteilung steht auch die Entscheidung 5 Ob 18/00h (JBl 2001, 227 = RdW 2001, 77), die im Übrigen auf Kritik gestoßen ist (Reischauer in Rummel³, § 1295 Rz 30e), nicht entgegen: Dort wurde betont, dass der Zweck eines in einem Strafverfahren eingeholten Gutachtens die Erforschung der materiellen Wahrheit sei. Ergebe sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht bestehe, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Täter in Betracht komme, so müsse wegen der amtswegigen Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten mit dessen Verfolgung gerechnet werden, sodass auch jener vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen mitumfasst sei. Der Gutachtensauftrag umfasse in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung einer bestimmten Straftat, mit deren Verfolgung vom Sachverständigen auch gegenüber einem anderen gerechnet werden müsse.Dieser Beurteilung steht auch die Entscheidung 5 Ob 18/00h (JBl 2001, 227 = RdW 2001, 77), die im Übrigen auf Kritik gestoßen ist (Reischauer in Rummel³, Paragraph 1295, Rz 30e), nicht entgegen: Dort wurde betont, dass der Zweck eines in einem Strafverfahren eingeholten Gutachtens die Erforschung der materiellen Wahrheit sei. Ergebe sich im Zuge eines Strafverfahrens aus dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag oder im Zuge der Befundaufnahme, dass ein Verdacht bestehe, dass ein anderer als der Beschuldigte bzw Angeklagte als Täter in Betracht komme, so müsse wegen der amtswegigen Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten mit dessen Verfolgung gerechnet werden, sodass auch jener vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen mitumfasst sei. Der Gutachtensauftrag umfasse in einem solchen Fall Tatsachenermittlungen zur Aufklärung einer bestimmten Straftat, mit deren Verfolgung vom Sachverständigen auch gegenüber einem anderen gerechnet werden müsse.
Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend dadurch, dass der Beklagte mit der Überprüfung einer Reparaturrechnung beauftragt wurde, nicht aber im Strafverfahren ein Gutachten erstattete, das zur Grundlage für die strafgerichtliche Verfolgung eines Dritten (eines anderen als des bisher Verdächtigen) führen konnte.
Dass der Beklagte bei Erstellung des Gutachtens damit habe rechnen müssen, dass der Vorwurf, der Kläger habe die Beifahrertür nicht erneuert, zu strafrechtlichen Konsequenzen führen werde - welchem Umstand die Vorinstanzen entscheidende Bedeutung beimaßen -, reicht selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Annahme nicht aus, eine Haftung des Beklagten zu begründen, weil - anders als in der Entscheidung 5 Ob 18/00h - der Zweck des dem beklagten Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrags gerade nicht darin lag, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf „absolute Persönlichkeitsrechte" des Klägers, die verletzt worden sein sollen („Ehre und Ruf"), lässt außer Acht, dass selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, nur dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob (RIS-Justiz RS0031957; 6 Ob 226/05m). Auf eine vom Berufungsgericht ebenfalls ins Treffen geführte Verletzung seines wirtschaftlichen Rufs hat der Kläger im Übrigen sein Klagebegehren auch nicht gestützt.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben, der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu beseitigen und in der Sache selbst das Klagebegehren im Umfang des vom Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfassten Begehrens abzuweisen, ohne dass es der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verfahrensergänzung auf Sachverhaltsebene, welche Tür der Beklagte tatsächlich vor Gutachtenserstattung besichtigte, bedürfte.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Die Vollmachtsbekanntgabe samt Verlegungsantrag ON 4 war lediglich nach TP1 des RATG zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Vollmachtsbekanntgabe samt Verlegungsantrag ON 4 war lediglich nach TP1 des RATG zu honorieren.