Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Die klagende Partei hat die Haftung des Beklagten nicht nur auf einen zwischen ihr und dem Beklagten, vertreten durch Dipl. Ing. Georg P*** als direkten Stellvertreter, abgeschlossenen Vertrag auf Erbringung von Ziviltechnikerleistungen gestützt, sondern, was das Berufungsgericht übersah, auch auf die Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB bzw. eine Verletzung von vertraglich geschützten Interessen Dritter. Die darauf gestützte grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens ist aber zu bejahen.Die klagende Partei hat die Haftung des Beklagten nicht nur auf einen zwischen ihr und dem Beklagten, vertreten durch Dipl. Ing. Georg P*** als direkten Stellvertreter, abgeschlossenen Vertrag auf Erbringung von Ziviltechnikerleistungen gestützt, sondern, was das Berufungsgericht übersah, auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 1299, f ABGB bzw. eine Verletzung von vertraglich geschützten Interessen Dritter. Die darauf gestützte grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens ist aber zu bejahen.
Nach § 6 Abs 1 ZivTG 1957 sind die von einem Zivilingenieur innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form über die von ihm vollzogenen Akte errichteten Urkunden öffentliche Urkunden. Dieses Beurkundungsrecht geht auf § 5 der Staatsministerialverordnung vom 11.Dezember 1860, Zl 36.413 (Anhang zur Ziviltechnikerverordnung RGBl 1913/77) zurück (RV 229 BlgNR VIII. GP 5.; Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht 18). Die Ausübung ihrer Befugnisse erfolgt, ebenso wie die ähnliche Tätigkeit von Notaren, nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit von Ziviltechnikern unterscheidet sich auch dort, wo sie öffentliche Urkunden herstellen, nicht von der privater Sachverständiger (Schragel AHG2 56 ff; vgl. Wagner, Notariatsordnung3 115). Aus § 18 Abs 1 ZivTG ergibt sich, daß Zivilingenieure zur gewissenhaften Führung in Angelegenheiten ihrer Betätigung verpflichtet sind. Gemäß § 20 Abs 1 ZivTG haben Zivilingenieure ihre Befugnis persönlich auszuüben. Sie sind allerdings berechtigt, fachlich geeignete Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung zu beschäftigen. Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe gegen diese ihm auferlegten Verpflichtungen bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde verstoßen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt, den sie ersetzt begehrt.Nach Paragraph 6, Absatz eins, ZivTG 1957 sind die von einem Zivilingenieur innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form über die von ihm vollzogenen Akte errichteten Urkunden öffentliche Urkunden. Dieses Beurkundungsrecht geht auf Paragraph 5, der Staatsministerialverordnung vom 11.Dezember 1860, Zl 36.413 (Anhang zur Ziviltechnikerverordnung RGBl 1913/77) zurück Regierungsvorlage 229 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 5.; Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht 18). Die Ausübung ihrer Befugnisse erfolgt, ebenso wie die ähnliche Tätigkeit von Notaren, nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit von Ziviltechnikern unterscheidet sich auch dort, wo sie öffentliche Urkunden herstellen, nicht von der privater Sachverständiger (Schragel AHG2 56 ff; vergleiche Wagner, Notariatsordnung3 115). Aus Paragraph 18, Absatz eins, ZivTG ergibt sich, daß Zivilingenieure zur gewissenhaften Führung in Angelegenheiten ihrer Betätigung verpflichtet sind. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ZivTG haben Zivilingenieure ihre Befugnis persönlich auszuüben. Sie sind allerdings berechtigt, fachlich geeignete Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung zu beschäftigen. Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe gegen diese ihm auferlegten Verpflichtungen bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde verstoßen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt, den sie ersetzt begehrt.
Eine verantwortliche Rat-(Auskunfts-)Erteilung nach § 1300 ABGB ist immer dann anzunehmen, wenn sie im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgte (SZ 34/167; RZ 1959, 52; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 184; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 7 zu § 1300; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 1300). Ob der einzelne Rat (die einzelne Auskunft) gesondert honoriert wurde, ist dann unbeachtlich (vgl. JBl 1985, 38; SZ 54/41; NZ 1965, 137; Harrer aaO; Lorenz in FS Larenz 1973, 595). Wesentlich ist nur, daß Auskunft und Rat nicht selbstlos erfolgten (Reischauer aaO).Eine verantwortliche Rat-(Auskunfts-)Erteilung nach Paragraph 1300, ABGB ist immer dann anzunehmen, wenn sie im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgte (SZ 34/167; RZ 1959, 52; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 184; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 7 zu Paragraph 1300,; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 2 zu Paragraph 1300,). Ob der einzelne Rat (die einzelne Auskunft) gesondert honoriert wurde, ist dann unbeachtlich vergleiche JBl 1985, 38; SZ 54/41; NZ 1965, 137; Harrer aaO; Lorenz in FS Larenz 1973, 595). Wesentlich ist nur, daß Auskunft und Rat nicht selbstlos erfolgten (Reischauer aaO).
Gleichgültig ist es dann aber, ob dieser ständige Auskunftskontakt auf Grund der in Form öffentlicher Urkunden abgegebenen Gutachten des Beklagten zur klagenden Partei oder zu Dipl. Ing. Georg P***, einem Angestellten jener Gesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte war, bestand. Ginge man mit dem Berufungsgericht von der letzteren Annahme aus, so war für den Beklagten klar ersichtlich, daß Dipl. Ing. Georg P*** die statischen Berechnungen nicht für sich durchgeführt wissen wollte, sondern, wie sich schon aus der Verkehrsübung ergibt, im Interesse bestimmter Dritter, nämlich des Bauführers und/oder des Bauherren tätig wurde. In diesem Fall ist der Sachverständige, auch wenn ihm diese Dritten namentlich nicht bekannt sein sollten (2 Ob 515/78) dem geschädigten Dritten gegenüber haftbar (vgl. RdW 1985, 306; SZ 57/122; 1 Ob 603/86; Reischauer aaO Rz 9). Es liegt eine Parallele zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (vgl. Koziol aaO 190; Harrer aaO, Rz 5). Der Beklagte bestreitet nicht, daß die statische Berechnung fehlerhaft war. Sein Vorbringen (AS 25), hätte er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die statische Berechnung durchgeführt, hätte er sicherlich eine strengere Prüfung der Berechnung vorgenommen, insbesondere hätte er die Lastenangaben genauer und konkreter überprüft und durchgeführt, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß ihn wegen mangelnder Überprüfung der von einem anderen vorgenommenen statischen Berechnungen ein Verschulden trifft.Gleichgültig ist es dann aber, ob dieser ständige Auskunftskontakt auf Grund der in Form öffentlicher Urkunden abgegebenen Gutachten des Beklagten zur klagenden Partei oder zu Dipl. Ing. Georg P***, einem Angestellten jener Gesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte war, bestand. Ginge man mit dem Berufungsgericht von der letzteren Annahme aus, so war für den Beklagten klar ersichtlich, daß Dipl. Ing. Georg P*** die statischen Berechnungen nicht für sich durchgeführt wissen wollte, sondern, wie sich schon aus der Verkehrsübung ergibt, im Interesse bestimmter Dritter, nämlich des Bauführers und/oder des Bauherren tätig wurde. In diesem Fall ist der Sachverständige, auch wenn ihm diese Dritten namentlich nicht bekannt sein sollten (2 Ob 515/78) dem geschädigten Dritten gegenüber haftbar vergleiche RdW 1985, 306; SZ 57/122; 1 Ob 603/86; Reischauer aaO Rz 9). Es liegt eine Parallele zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor vergleiche Koziol aaO 190; Harrer aaO, Rz 5). Der Beklagte bestreitet nicht, daß die statische Berechnung fehlerhaft war. Sein Vorbringen (AS 25), hätte er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die statische Berechnung durchgeführt, hätte er sicherlich eine strengere Prüfung der Berechnung vorgenommen, insbesondere hätte er die Lastenangaben genauer und konkreter überprüft und durchgeführt, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß ihn wegen mangelnder Überprüfung der von einem anderen vorgenommenen statischen Berechnungen ein Verschulden trifft.
Trotzdem kann aber das Zwischenurteil der ersten Instanz nicht wiederhergestellt werden, weil der Beklagte nicht nur die gesamte Höhe des der klagenden Partei entstandenen Schadens bestritt, sondern auch die von der klagenden Partei wegen eigener Fehler vorgenommene Aufteilung ihrer Regreßforderungen im Verhältnis 60 : 40 nicht anerkannte. Um dies beurteilen zu können, fehlt es an jeglicher Feststellung. Solange der Aufteilungsschlüssel aber nicht geklärt ist, kann ein stattgebendes Zwischenurteil nicht gefällt werden (Fasching Lehrbuch2 Rz 1430).
Der Revision ist Folge zugeben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.