1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist („Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter"). Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594).1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: In Lehre und Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist („Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter"). Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594).
2. Interessenwahrung:
2.1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in Fällen der „erweiterten Sachverständigenhaftung" als besonderer Ausgestaltung der Drittschutzproblematik, dass die Sorgfaltspflichten des Sachverständigen dann auf den Dritten zu erstrecken seien, wenn nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt würden (RIS-Justiz RS0017178; RS0026552; zuletzt 8 Ob 51/08w).
2.2. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Beklagten die Interessen der Klägerin (mit-)verfolgte. Die konkret vereinbarten Leistungen - ua Herstellung der Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht - dienten ganz eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke (zur Bauaufsicht vgl RIS-Justiz RS0108535). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung der Beklagten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen sollte. Dies wäre aber erforderlich, um vom allgemeinen Grundsatz abgehen zu können, dass das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich von Verträgen einbezogen wird (2 Ob 191/06m mwN). Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Gläubiger (hier dem Bauherrn) und dem Dritten (hier der Klägerin) nicht (vgl Janoschek in Bamberger/Roth, Beck OK BGB [2009] § 328 Rz 52).2.2. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Beklagten die Interessen der Klägerin (mit-)verfolgte. Die konkret vereinbarten Leistungen - ua Herstellung der Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht - dienten ganz eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke (zur Bauaufsicht vergleiche RIS-Justiz RS0108535). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung der Beklagten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen sollte. Dies wäre aber erforderlich, um vom allgemeinen Grundsatz abgehen zu können, dass das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich von Verträgen einbezogen wird (2 Ob 191/06m mwN). Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Gläubiger (hier dem Bauherrn) und dem Dritten (hier der Klägerin) nicht vergleiche Janoschek in Bamberger/Roth, Beck OK BGB [2009] Paragraph 328, Rz 52).
3. Subsidiarität:
3.1. Um eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung hintanzuhalten, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist ua ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (vgl 2 Ob 226/05g, worin die in der Lehre [insb Schmaranzer, JBl 2005, 267] geäußerte Kritik am Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich abgelehnt wurde).3.1. Um eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung hintanzuhalten, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist ua ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen vergleiche 2 Ob 226/05g, worin die in der Lehre [insb Schmaranzer, JBl 2005, 267] geäußerte Kritik am Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich abgelehnt wurde).
3.2. Auch in Deutschland wird - nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur - vertreten, dass eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags dann abzulehnen sei, wenn kein Schutzbedürfnis des Dritten bestehe. Dies sei dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustünden, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukämen (Jagmann in Staudinger, BGB [2009] § 328 Rz 106 mwN; BGH in NJW 1996, 2927).3.2. Auch in Deutschland wird - nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur - vertreten, dass eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags dann abzulehnen sei, wenn kein Schutzbedürfnis des Dritten bestehe. Dies sei dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustünden, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukämen (Jagmann in Staudinger, BGB [2009] Paragraph 328, Rz 106 mwN; BGH in NJW 1996, 2927).
3.3. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht Erfüllungsgehilfin des Auftraggebers der Klägerin; dieser stünden für Mehrleistungen infolge unrichtiger Vorgaben vertragliche Ansprüche gegen ihren Auftraggeber zu, die jenen gegen die Beklagte erhobenen zumindest gleichwertig sind.
4. Ergebnis:
Aus dem oben Gesagten resultiert das Fehlen der Passivlegitimation der Beklagten. Das Berufungsgericht hat daher deren Einstandspflicht für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden im Ergebnis zu Recht verneint. Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.