Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers (Beilage B) eine "eigentümliche geistige Schöpfung" (§ 1 Abs 1 UrhG) und damit ein "Sprachwerk" iS des § 2 Z 1 UrhG ist, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Die Beklagten halten aber auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsansicht fest, daß es sich hier um ein "freies Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG handle und überdies die Voraussetzungen eines zulässigen "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG vorgelegen seien.Daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers (Beilage B) eine "eigentümliche geistige Schöpfung" (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) und damit ein "Sprachwerk" iS des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG ist, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig. Die Beklagten halten aber auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsansicht fest, daß es sich hier um ein "freies Werk" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG handle und überdies die Voraussetzungen eines zulässigen "Kleinzitates" nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG vorgelegen seien.
Keine dieser beiden Rechtsauffassungen trifft zu:
1. "Freie Werke iS des § 7 Abs 1 UrhG sind - neben Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen - "ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der in § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art". Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger nicht etwa ein "der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender" Amtssachverständiger iS des § 52 Abs 1 AVG; er war vielmehr von den drei beteiligten Bezirkshauptmannschaften gemäß § 52 Abs 2 AVG als "nichtamtlicher Sachverständiger" mit der Begutachtung des von den D*** eingereichten Kraftwerksprojektes aus der Sicht des Naturschutzes beauftragt worden. Daß sein Gutachten unter diesen Umständen zumindest vorwiegend "zum amtlichen Gebrauch hergestellt" wurde, bedarf keiner weiteren Begründung; zu prüfen bleibt aber, ob es iS des § 7 Abs 1 UrhG auch ein "amtliches Werk" ist. Beide Vorinstanzen haben diese Frage mit Recht verneint:1. "Freie Werke iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG sind - neben Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen - "ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der in Paragraph 2, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Art". Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger nicht etwa ein "der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender" Amtssachverständiger iS des Paragraph 52, Absatz eins, AVG; er war vielmehr von den drei beteiligten Bezirkshauptmannschaften gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als "nichtamtlicher Sachverständiger" mit der Begutachtung des von den D*** eingereichten Kraftwerksprojektes aus der Sicht des Naturschutzes beauftragt worden. Daß sein Gutachten unter diesen Umständen zumindest vorwiegend "zum amtlichen Gebrauch hergestellt" wurde, bedarf keiner weiteren Begründung; zu prüfen bleibt aber, ob es iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG auch ein "amtliches Werk" ist. Beide Vorinstanzen haben diese Frage mit Recht verneint:
Nach den EB zu § 7 UrhG (abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 492) sind unter den - nach dem Vorbild des § 16 dLitUrhG für "gemeinfrei" erklärten "zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften" solche Schriftwerke und Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art zu verstehen, die "über einen amtlichen Gegenstand zum amtlichen Gebrauch von einem öffentlichen Amte oder von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person vermöge amtlicher Verpflichtung verfaßt und zu den Amtsschriften genommen" werden. Als "amtlich" iS des § 7 Abs 1 UrhG kann danach ein Werk der in § 2 Z 1 oder 3 UrhG bezeichneten Art nur dann angesehen werden, wenn es "von einem öffentlichen Amt" oder "von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person" stammt, mit anderen Worten: einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle - einer "öffentlichen, zum staatlichen Organismus gehörendnen Stelle" (Peter aaO 50, § 7 UrhG Anm 3) - zuzurechnen ist, welche erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet (vgl dazu auch Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes 32; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 69 f; iglS die Lehre und Rechtsprechung zu der - gleichfalls auf "amtliche" Werke abstellenden und damit entgegen der Meinung der Beklagten insoweit durchaus vergleichbaren - Bestimmung des § 5 Abs 2 dUrhG: Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 170; Möhring-Nicolini, UrhG 92 f Anm 5; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht6, 192; von Gamm, UrhG 241 § 5 Rz 7; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberrecht5, 101 § 5 dUrhG Anm.1; BGH 12.6.1981 - WK-Dokumentation - UFITA 94 1982 270 ff 278). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor:Nach den EB zu Paragraph 7, UrhG (abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 492) sind unter den - nach dem Vorbild des Paragraph 16, dLitUrhG für "gemeinfrei" erklärten "zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften" solche Schriftwerke und Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art zu verstehen, die "über einen amtlichen Gegenstand zum amtlichen Gebrauch von einem öffentlichen Amte oder von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person vermöge amtlicher Verpflichtung verfaßt und zu den Amtsschriften genommen" werden. Als "amtlich" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG kann danach ein Werk der in Paragraph 2, Ziffer eins, oder 3 UrhG bezeichneten Art nur dann angesehen werden, wenn es "von einem öffentlichen Amt" oder "von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person" stammt, mit anderen Worten: einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle - einer "öffentlichen, zum staatlichen Organismus gehörendnen Stelle" (Peter aaO 50, Paragraph 7, UrhG Anmerkung 3) - zuzurechnen ist, welche erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet vergleiche dazu auch Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes 32; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 69 f; iglS die Lehre und Rechtsprechung zu der - gleichfalls auf "amtliche" Werke abstellenden und damit entgegen der Meinung der Beklagten insoweit durchaus vergleichbaren - Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, dUrhG: Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 170; Möhring-Nicolini, UrhG 92 f Anmerkung 5; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht6, 192; von Gamm, UrhG 241 Paragraph 5, Rz 7; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberrecht5, 101 Paragraph 5, dUrhG Anm.1; BGH 12.6.1981 - WK-Dokumentation - UFITA 94 1982 270 ff 278). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor:
Anders als der "Amtssachverständige" iS des § 52 Abs 1 ASVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 133 Rz 367; Loebenstein-Kaniak-Schragel, AHG2, 42 ff Rz 38) und Rechtsprechung (JBl 1985, 628 mit weiteren Nachweisen) kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden. Der nichtamtliche Sachverständige ist somit nach dem Willen des Gesetzes nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Da sein Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt und diese in ihrer Entscheidung auch eine davon abweichende Auffassung vertreten kann, kann das - nur als Grundlage der staatlichen EntscheidungsfindungAnders als der "Amtssachverständige" iS des Paragraph 52, Absatz eins, ASVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf ("ausnahmsweise") herangezogene "nichtamtliche Sachverständige" nach herrschender Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 133 Rz 367; Loebenstein-Kaniak-Schragel, AHG2, 42 ff Rz 38) und Rechtsprechung (JBl 1985, 628 mit weiteren Nachweisen) kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden. Der nichtamtliche Sachverständige ist somit nach dem Willen des Gesetzes nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Da sein Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt und diese in ihrer Entscheidung auch eine davon abweichende Auffassung vertreten kann, kann das - nur als Grundlage der staatlichen Entscheidungsfindung
dienende - Sachverständigengutachten nicht als von der Behörde stammend und damit nicht als "amtliches Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG qualifiziert werden (ebenso Mitteis aaO und für das deutsche Recht Mörhing-Nicolini und Hubmann, jeweils aaO).dienende - Sachverständigengutachten nicht als von der Behörde stammend und damit nicht als "amtliches Werk" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG qualifiziert werden (ebenso Mitteis aaO und für das deutsche Recht Mörhing-Nicolini und Hubmann, jeweils aaO).
Für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten ist auch mit dem wiederholten Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.1955 Slg 2847 nichts zu gewinnen: Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Frage, ob ein nichtamtlicher Sachverständiger iS des § 52 Abs 2 AVG von der Behörde durch Bescheid bestellt wird oder aber seine Tätigkeit auf Grund eines privatrechtlichen (Werk-)Vertrages ausübt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Sachverständige als "Hilfsorgan der Behörde bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit" durch den Bestellungsbescheid "in ein Unterordnungsverhältnis zur Behörde" komme, "nach deren näheren Weisungen er tätig zu werden" habe. dieser Auffassung sind schon Walter-Mayer (aaO) mit Recht entgegengetreten; ihr kann aus den oben angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden.Für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten ist auch mit dem wiederholten Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.1955 Slg 2847 nichts zu gewinnen: Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Frage, ob ein nichtamtlicher Sachverständiger iS des Paragraph 52, Absatz 2, AVG von der Behörde durch Bescheid bestellt wird oder aber seine Tätigkeit auf Grund eines privatrechtlichen (Werk-)Vertrages ausübt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Sachverständige als "Hilfsorgan der Behörde bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit" durch den Bestellungsbescheid "in ein Unterordnungsverhältnis zur Behörde" komme, "nach deren näheren Weisungen er tätig zu werden" habe. dieser Auffassung sind schon Walter-Mayer (aaO) mit Recht entgegengetreten; ihr kann aus den oben angeführten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers zwar zum "amtlichen Gebrauch hergestellt", aber kein "amtliches Werk" iS des § 7 Abs 1 UrhG war. Damit können sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf diese Gesetzesstelle berufen.Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das "Hainburg-Gutachten" des Klägers zwar zum "amtlichen Gebrauch hergestellt", aber kein "amtliches Werk" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG war. Damit können sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf diese Gesetzesstelle berufen.
2. Auch die Voraussetzungen eines zulässigen "kleinen Zitates" iS des § 46 Z 1 UrhG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur dann zulässig, "wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden"; gemäß § 8 UrhG ist aber ein Werk (erst) "veröffentlicht", sobald es "mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden ist. Die Beklagten halten diese Voraussetzungen hier deshalb für gegeben, weil das Gutachten des Klägers "für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen, vom Kläger den Behörden zum Zweck seiner Veröffentlichung übergeben und auch tatsächlich veröffentlicht worden sei"; unter den hier gegebenen Verhältnissen habe der Kläger bei der Ablieferung seines Gutachtens an die drei Bezirkshauptmannschaften damit rechnen müssen - und auch tatsächlich damit gerechnet -, daß der Inhalt dieses Gutachtens in jedem Fall einem großen Personenkreis bekannt werden würde. Er habe diesen Umstand billigend in Kauf genommen und damit zumindest schlüssig einer Veröffentlichung seines Gutachtens zugestimmt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:2. Auch die Voraussetzungen eines zulässigen "kleinen Zitates" iS des Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur dann zulässig, "wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden"; gemäß Paragraph 8, UrhG ist aber ein Werk (erst) "veröffentlicht", sobald es "mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" worden ist. Die Beklagten halten diese Voraussetzungen hier deshalb für gegeben, weil das Gutachten des Klägers "für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen, vom Kläger den Behörden zum Zweck seiner Veröffentlichung übergeben und auch tatsächlich veröffentlicht worden sei"; unter den hier gegebenen Verhältnissen habe der Kläger bei der Ablieferung seines Gutachtens an die drei Bezirkshauptmannschaften damit rechnen müssen - und auch tatsächlich damit gerechnet -, daß der Inhalt dieses Gutachtens in jedem Fall einem großen Personenkreis bekannt werden würde. Er habe diesen Umstand billigend in Kauf genommen und damit zumindest schlüssig einer Veröffentlichung seines Gutachtens zugestimmt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Ein Werk ist iS des § 8 UrhG dann als "veröffentlicht" anzusehen, wenn es vom Urheber aus seiner persönlichen Sphäre entlassen worden ist, also mit dessen Einwilligung seinen Weg zur Allgemeinheit angetreten hat; dabei ist stets zu fragen, ob es angesichts der Art der Mitteilung und des Kreises der Personen, für die es bestimmt ist, angemessen erscheint, daß das Werk von nun an insbesondere zitiert (§ 46 Z 1, § 52 Z 2 UrhG) und sein wesentlicher Inhalt in der Öffentlichkeit beschrieben (§ 14 Abs 3 UrhG) werden kann (siehe dazu Dittrich, Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 ff 226 f mwN; Dittrich, Überlegungen zum Schutz gegen Indiskretionen im Urheberrecht, MuR 1985/5, 18 ff 20).Ein Werk ist iS des Paragraph 8, UrhG dann als "veröffentlicht" anzusehen, wenn es vom Urheber aus seiner persönlichen Sphäre entlassen worden ist, also mit dessen Einwilligung seinen Weg zur Allgemeinheit angetreten hat; dabei ist stets zu fragen, ob es angesichts der Art der Mitteilung und des Kreises der Personen, für die es bestimmt ist, angemessen erscheint, daß das Werk von nun an insbesondere zitiert (Paragraph 46, Ziffer eins,, Paragraph 52, Ziffer 2, UrhG) und sein wesentlicher Inhalt in der Öffentlichkeit beschrieben (Paragraph 14, Absatz 3, UrhG) werden kann (siehe dazu Dittrich, Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 ff 226 f mwN; Dittrich, Überlegungen zum Schutz gegen Indiskretionen im Urheberrecht, MuR 1985/5, 18 ff 20).
Gerade das trifft aber hier nicht zu: Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß § 52 Abs 2 AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt. Der Kläger hat einer Veröffentlichung des Gutachtens nie ausdrücklich zugestimmt; konkrete Umstände, aus denen ein - zumindestGerade das trifft aber hier nicht zu: Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt. Der Kläger hat einer Veröffentlichung des Gutachtens nie ausdrücklich zugestimmt; konkrete Umstände, aus denen ein - zumindest
schlüssiges - Einverständnis mit einer derartigen widerrechtlichen Vewendung seines "Hainburg-Gutachtens" abgeleitet werden könnte, sind aber von der Beklagten nicht behauptet worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger - wie auch alle anderen im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk Hainburg herangezogenen Gutachter - bei der Auftragserteilung verpflichtet worden, über den Inhalt seines Gutachtens Stillschweigen zu bewahren; er konnte daher mit Grund davon ausgehen, daß auch die Behörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit alles unternehmen würden, um eine (vorzeitige) Verbreitung dieses Gutachtens über den damit notwendig befaßten Personenkreis hinaus nach Möglichkeit hinanzuhalten.
Kann aber nach dem Gesagten keine Rede davon sein, daß das Gutachten des Klägers durch die bloße Ablieferung bei dem mit dem Hainburg-Verfahren befaßten Bezirkshauptmannschaften "mit seiner Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" wurde, dann scheidet damit auch die Annahme eines zulässigen "kleinen Zitates" (iS des §46 Z 1 UrhG aus.Kann aber nach dem Gesagten keine Rede davon sein, daß das Gutachten des Klägers durch die bloße Ablieferung bei dem mit dem Hainburg-Verfahren befaßten Bezirkshauptmannschaften "mit seiner Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" wurde, dann scheidet damit auch die Annahme eines zulässigen "kleinen Zitates" (iS des §46 Ziffer eins, UrhG aus.
3. Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen den Zuspruch von S 100.000 als Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile (§ 87 Abs 2 UrhG) wendet. Soweit die Beklagten hier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Inseraten in der "N*** K***-Z***" und den vom Kläger erlittenen Kränkungen und sonstigen immateriellen Nachteilen bestreiten, entfernen sie sich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen; danach waren nämlich die an den Kläger gerichteten anonymen Schmähbriefe und Drohanrufe ebenso eine Folge der von der Erstbeklagten veröffentlichten Zitate wie die Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes als Wissenschaftler in Teilen der österreichischen Öffentlichkeit. Daß die dem Kläger dadurch entstandenen Nachteile die mit jeder Urheberrechtsverletzung schon an sich verbundene Kränkung bei weitem überstiegen haben, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ernstlich bezweifelt werden, wurde doch in den beanstandeten Inseraten das Ergebnis eines wissenschaftlichen Gutachtens durch einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze geradezu in sein Gegenteil verkehrt und auf diese Weise der irrige Eindruck erweckt, auch der Kläger, der den Bau eines Donaukraftwerkes in Hainburg bisher immer befürwortet hatte, sei nunmehr ein Gegner dieses Projektes. Wird überdies bedacht, daß diese den tatsächlichen Standpunkt des Klägers grob verfälschende Darstellung zweimal in der größten österreichichen Tageszeitung mit einer durchschnittlichen Auflage von 2,5 Millionen Exemplaren täglich verbreitet wurde, dann bestehen gegen die Bemessung der dem Kläger hiefür gemäß § 87 Abs 2 UrhG gebührenden Entschädigung mit 3. Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen den Zuspruch von S 100.000 als Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile (Paragraph 87, Absatz 2, UrhG) wendet. Soweit die Beklagten hier einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Inseraten in der "N*** K***-Z***" und den vom Kläger erlittenen Kränkungen und sonstigen immateriellen Nachteilen bestreiten, entfernen sie sich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen; danach waren nämlich die an den Kläger gerichteten anonymen Schmähbriefe und Drohanrufe ebenso eine Folge der von der Erstbeklagten veröffentlichten Zitate wie die Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes als Wissenschaftler in Teilen der österreichischen Öffentlichkeit. Daß die dem Kläger dadurch entstandenen Nachteile die mit jeder Urheberrechtsverletzung schon an sich verbundene Kränkung bei weitem überstiegen haben, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ernstlich bezweifelt werden, wurde doch in den beanstandeten Inseraten das Ergebnis eines wissenschaftlichen Gutachtens durch einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze geradezu in sein Gegenteil verkehrt und auf diese Weise der irrige Eindruck erweckt, auch der Kläger, der den Bau eines Donaukraftwerkes in Hainburg bisher immer befürwortet hatte, sei nunmehr ein Gegner dieses Projektes. Wird überdies bedacht, daß diese den tatsächlichen Standpunkt des Klägers grob verfälschende Darstellung zweimal in der größten österreichichen Tageszeitung mit einer durchschnittlichen Auflage von 2,5 Millionen Exemplaren täglich verbreitet wurde, dann bestehen gegen die Bemessung der dem Kläger hiefür gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG gebührenden Entschädigung mit
S 100.000,-- keine Bedenken. Für die Rechtsmittelwerber ist in diesem Zusammenhang auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen daß der Kläger zu 27 Cg 528/84 des Handelsgerichtes Wien wegen desselben Sachverhalts, wie er auch hier zur Beurteilung steht, den Zuspruch von S 80.000,-- als Entschädigung für die unzulässige Veröffentlichung seines Lichtbildes (§ 78 UrhG) erreicht habe. Ganz abgesehen davon nämlich, daß dieser Entscheidung nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht, wie im vorliegenden Verfahren, ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Klägers nach §§ 15 und 16 UrhG, sondern ein ganz anderer Rechtsgrund - nämlich eine Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG - zugrunde gelegen war, muß dieses Vorbringen auch schon deshalb unbeachtet bleiben, weil es sich dabei um eine erstmals in dritter Instanz vorgebrachte und damit gemäß § 504 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung handelt. Da die - in erster Instanz noch bestrittene - Passivlegitimation der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ebensowenig in Zweifel gezogen worden ist wie die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Veröffentlichungsbegehrens, genügt es, insoweit auf die zutreffende Begründung des Ersturteils zu verweisen.S 100.000,-- keine Bedenken. Für die Rechtsmittelwerber ist in diesem Zusammenhang auch mit dem Hinweis darauf nichts zu gewinnen daß der Kläger zu 27 Cg 528/84 des Handelsgerichtes Wien wegen desselben Sachverhalts, wie er auch hier zur Beurteilung steht, den Zuspruch von S 80.000,-- als Entschädigung für die unzulässige Veröffentlichung seines Lichtbildes (Paragraph 78, UrhG) erreicht habe. Ganz abgesehen davon nämlich, daß dieser Entscheidung nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht, wie im vorliegenden Verfahren, ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Klägers nach Paragraphen 15 und 16 UrhG, sondern ein ganz anderer Rechtsgrund - nämlich eine Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG - zugrunde gelegen war, muß dieses Vorbringen auch schon deshalb unbeachtet bleiben, weil es sich dabei um eine erstmals in dritter Instanz vorgebrachte und damit gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unzulässige Neuerung handelt. Da die - in erster Instanz noch bestrittene - Passivlegitimation der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ebensowenig in Zweifel gezogen worden ist wie die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Veröffentlichungsbegehrens, genügt es, insoweit auf die zutreffende Begründung des Ersturteils zu verweisen.
Aus den angeführten Erwägungen war der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.