Rechtssatz RS0049744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049744
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Rechtssatz
Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß § 52 Abs 2 AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt.Der Sachverständige, der in Erfüllung des ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG erteilten Auftrages sein schriftliches Gutachten bei der Behörde abliefert, weiß zwar, daß dieses Gutachten nicht nur den mit der Sache befaßten Beamten, sondern darüber hinaus auch den Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt wird; er nimmt damit aber keineswegs billigend in Kauf, daß der Inhalt des Gutachtens noch vor seiner Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung oder in einer Entscheidung der Behörde durch irgendwelche Indiskretionen über diesen begrenzten Personenkreis hinaus den Massenmedien und damit der Allgemeinheit zur Kenntnis kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 306/86
Veröff: SZ 60/245 = EvBl 1988/97 S 461 = JBl 1988,185 = GRURInt 1988,786 = ÖBl 1988,49 = MR 1987,208 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049744
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00306_8600000_001