Rechtssatz RS0119444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119444
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Der für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 296/03s
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
Veröff: SZ 2004/145
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1);
Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Vgl; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T2)
- 1 Ob 87/19d
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 87/19d
Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. (T3)
- 1 Ob 54/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T4)
Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119444
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00296_03S0000_001