Rechtssatz RS0038226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038226
Geschäftszahl
5Ob59/70; 3Ob122/74; 4Ob582/75; 7Ob263/97w; 1Ob296/03s; 1Ob224/10p
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Norm
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc
Wr KehrV LGBl 1968/4 §4 Abs1
Wr KehrV LGBl 1968/4 §17
Rechtssatz
Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des Paragraph 1313, a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/70
Entscheidungstext OGH 06.05.1970 5 Ob 59/70
Veröff: MietSlg 22190
- 3 Ob 122/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 3 Ob 122/74
Beisatz: Hier: Malergehilfe (T1)
- 4 Ob 582/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 582/75
Auch; nur: Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. (T2)
- 7 Ob 263/97w
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 263/97w
Vgl auch
- 1 Ob 296/03s
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
Auch; Beisatz: § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte. Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten. (T3); Veröff: SZ 2004/145
- 1 Ob 224/10p
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
Teilweise abweichend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038226
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0050OB00059_7000000_001