Rechtssatz RS0119445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119445
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Ist der Schädiger als physische Person im Sinn des § 1 AHG Organ, kann ihn der Geschädigte jedenfalls dann nicht auf Grund eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags persönlich in Anspruch nehmen, wenn durch diesen Vertrag die Organstellung erst begründet wurde. Der Geschädigte kann sich auch nicht darauf berufen, von den Schutzwirkungen dieses Vertrags umfasst zu sein.Ist der Schädiger als physische Person im Sinn des Paragraph eins, AHG Organ, kann ihn der Geschädigte jedenfalls dann nicht auf Grund eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags persönlich in Anspruch nehmen, wenn durch diesen Vertrag die Organstellung erst begründet wurde. Der Geschädigte kann sich auch nicht darauf berufen, von den Schutzwirkungen dieses Vertrags umfasst zu sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 296/03s
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
Veröff: SZ 2004/145
- 1 Ob 172/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
Beisatz: Hier: Zum Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119445
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00296_03S0000_002