Rechtssatz RS0028447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028447
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Rechtssatz
Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.Die Haftung des Schuldners nach Paragraph 1313, a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 23/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 23/86
Veröff: JBl 1986,789
- 1 Ob 43/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 43/86
- 1 Ob 711/89
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
Veröff: SZ 63/201
- 2 Ob 593/91
Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 593/91
Veröff: SZ 65/16
- 5 Ob 1539/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1539/92
- 7 Ob 635/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 635/95
- 4 Ob 2112/96h
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2112/96h
nur: Entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben. (T1); Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist nicht nur der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein. (T2); Veröff: SZ 69/115
- 1 Ob 296/03s
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
Auch; Beisatz: Hier zum AHG. (T3); Veröff: SZ 2004/145
- 6 Ob 228/04d
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 228/04d
- 4 Ob 251/06z
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/1
- 7 Ob 239/06g
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 239/06g
Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB. (T6)
- 10 Ob 119/07h
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Haftung eines Schuldners nach §1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T7); Beis wie T2
- 6 Ob 146/18s
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 146/18s
Vgl aber; nur T7; Beis wie T4 nur: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient.(T8)
Beisatz: Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach § 1313a ABGB nicht entgegen. (T9); Veröff: SZ 2018/67
- 1 Ob 78/26s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.08.2026 1 Ob 78/26s
Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028447
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00023_8600000_001