Die Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, die Heranziehung des § 1313 a ABGB sei nicht berechtigt. Das österreichische Bundesheer stelle die Waffen, für deren Lagerung, Instandsetzung und Munitionsabrechnung es verantwortlich sei, aufgrund eines Erlasses zur Verfügung und sei daher nicht Erfüllungsgehilfe. Durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde das Amtshaftungsgesetz unterlaufen, die Tätigkeit des österreichischen Bundesheeres sei der Hoheitsverwaltung zu unterstellen, auch wenn es im Rahmen der Sportförderung Waffen für sportliche Zwecke zur Verfügung stelle. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde dazu führen, daß der beklagten Partei eine Haftung überbunden werde, die direkt nicht geltend gemacht werden könne. Der beklagten Partei stehe es nicht zu, Reparaturen oder Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen, dies würde dazu führen, daß entgegen den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die beklagte Partei eine Umkehr der Beweislast und eine Sachverständigenhaftung hätte, die nicht auf das österreichische Bundesheer überbunden werden könne.Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, die Heranziehung des Paragraph 1313, a ABGB sei nicht berechtigt. Das österreichische Bundesheer stelle die Waffen, für deren Lagerung, Instandsetzung und Munitionsabrechnung es verantwortlich sei, aufgrund eines Erlasses zur Verfügung und sei daher nicht Erfüllungsgehilfe. Durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde das Amtshaftungsgesetz unterlaufen, die Tätigkeit des österreichischen Bundesheeres sei der Hoheitsverwaltung zu unterstellen, auch wenn es im Rahmen der Sportförderung Waffen für sportliche Zwecke zur Verfügung stelle. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde dazu führen, daß der beklagten Partei eine Haftung überbunden werde, die direkt nicht geltend gemacht werden könne. Der beklagten Partei stehe es nicht zu, Reparaturen oder Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen, dies würde dazu führen, daß entgegen den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die beklagte Partei eine Umkehr der Beweislast und eine Sachverständigenhaftung hätte, die nicht auf das österreichische Bundesheer überbunden werden könne.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Die Erfüllung der dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze, sodaß die Amtshaftung in Betracht kommt (Schragel, AHG2 und Ergänzungsheft 1990, jeweils Rz 302). Im vorliegenden Fall wurden die Sturmgewehre der Kaserne aber zur Verwendung durch Heeressportvereine zugewiesen. Die Heeressportvereine sind private Vereine, die Mitgliedschaft beim beklagten Heeressportverein ist nicht auf Angehörige des Bundesheeres beschränkt, am Preisschießen konnten sogar Gäste teilnehmen. Die Zuweisung von Gewehren ausschließlich zum Zweck der Verwendung in einem derartigen Verein sowie die Lagerung und Wartung dieser Waffen sind nicht die Erfüllung einer dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufgabe, es handelt sich nicht um die Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG. Die Ausführungen der beklagten Partei über eine hoheitliche Tätigkeit des Bundesheeres sind daher nicht zielführend.Die Erfüllung der dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze, sodaß die Amtshaftung in Betracht kommt (Schragel, AHG2 und Ergänzungsheft 1990, jeweils Rz 302). Im vorliegenden Fall wurden die Sturmgewehre der Kaserne aber zur Verwendung durch Heeressportvereine zugewiesen. Die Heeressportvereine sind private Vereine, die Mitgliedschaft beim beklagten Heeressportverein ist nicht auf Angehörige des Bundesheeres beschränkt, am Preisschießen konnten sogar Gäste teilnehmen. Die Zuweisung von Gewehren ausschließlich zum Zweck der Verwendung in einem derartigen Verein sowie die Lagerung und Wartung dieser Waffen sind nicht die Erfüllung einer dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufgabe, es handelt sich nicht um die Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG. Die Ausführungen der beklagten Partei über eine hoheitliche Tätigkeit des Bundesheeres sind daher nicht zielführend.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Republik Österreich Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war, ist zu berücksichtigen, daß zwischen dem Kläger, der ein Nenngeld von S 100 bezahlte, und der beklagten Partei als Veranstalter des Preisschießens ein Vertragsverhältnis bestand, in dessen Rahmen die beklagte Partei verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, daß sich die dem Kläger für den Bewerb zur Verfügung gestellte Waffe in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet (vgl Rz 1981, 15; JBl 1989, 653). Es wäre der beklagten Partei freigestanden, selbst Waffen anzuschaffen, zu kontrollieren und zu warten. Im Fall der Verwendung der Waffen eines Dritten bestand ebenfalls die Pflicht zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes. überläßt die beklagte Partei die Kontrolle einem Dritten, dann ist dieser ihr Erfüllungsgehilfe. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die beklagte Partei die Kontrolle nicht selbst vornimmt; auch derjenige ist Erfüllungsgehilfe, der nicht damit einverstanden ist, da ein anderer seine Waffen zerlegt und sich daher die Kontrolle vorbehält. Kein Wesensmerkmal des Erfüllungsgehilfen ist es, daß er in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Schuldner steht, so können etwa auch selbständige Unternehmer Erfüllungsgehilfen sein, doch wid gefordert, daß der Schuldner die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben (Koziol2 II 340; SZ 51/176; JBl. 1986, 789; 1 Ob 711/89 ua). Ein derartiges Weisungsrecht steht dem Veranstalter eines Preisschießens gegenüber demjenigen, der die Waffen zur Verfügung stellt, auch zu, der Veranstalter könnte verlangen, daß die Waffen kontrolliert werden. Ob das österreichische Bundesheer Weisungen eines Heeressportvereins entgegennehmen würde, ist ohne Bedeutung; derjenige, der sich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines Dritten bedient, kann seine Haftung für dessen Verschulden im Sinne des § 1313 a ABGB nämlich nicht dadurch ausschließen, daß er einen Gehilfen verwendet, der keine Weisungen entgegennimmt. Daß das österreichische Bundesheer die Sturmgewehre aufgrund eines Erlasses zur Verfügung stellt, ist nicht entscheidend, das Verhältnis zwischen dem Bundesheer und dem Heeressportverein, in dessen Rahmen die Gewehre zur Verfügung gestellt wurden, ist jedenfalls privatrechtlicher Natur. Aus diesen Gründen ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Republik Österreich sei Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei gewesen, zutreffend.Bei Beurteilung der Frage, ob die Republik Österreich Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war, ist zu berücksichtigen, daß zwischen dem Kläger, der ein Nenngeld von S 100 bezahlte, und der beklagten Partei als Veranstalter des Preisschießens ein Vertragsverhältnis bestand, in dessen Rahmen die beklagte Partei verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, daß sich die dem Kläger für den Bewerb zur Verfügung gestellte Waffe in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet vergleiche Rz 1981, 15; JBl 1989, 653). Es wäre der beklagten Partei freigestanden, selbst Waffen anzuschaffen, zu kontrollieren und zu warten. Im Fall der Verwendung der Waffen eines Dritten bestand ebenfalls die Pflicht zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes. überläßt die beklagte Partei die Kontrolle einem Dritten, dann ist dieser ihr Erfüllungsgehilfe. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die beklagte Partei die Kontrolle nicht selbst vornimmt; auch derjenige ist Erfüllungsgehilfe, der nicht damit einverstanden ist, da ein anderer seine Waffen zerlegt und sich daher die Kontrolle vorbehält. Kein Wesensmerkmal des Erfüllungsgehilfen ist es, daß er in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Schuldner steht, so können etwa auch selbständige Unternehmer Erfüllungsgehilfen sein, doch wid gefordert, daß der Schuldner die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben (Koziol2 römisch zwei 340; SZ 51/176; JBl. 1986, 789; 1 Ob 711/89 ua). Ein derartiges Weisungsrecht steht dem Veranstalter eines Preisschießens gegenüber demjenigen, der die Waffen zur Verfügung stellt, auch zu, der Veranstalter könnte verlangen, daß die Waffen kontrolliert werden. Ob das österreichische Bundesheer Weisungen eines Heeressportvereins entgegennehmen würde, ist ohne Bedeutung; derjenige, der sich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines Dritten bedient, kann seine Haftung für dessen Verschulden im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB nämlich nicht dadurch ausschließen, daß er einen Gehilfen verwendet, der keine Weisungen entgegennimmt. Daß das österreichische Bundesheer die Sturmgewehre aufgrund eines Erlasses zur Verfügung stellt, ist nicht entscheidend, das Verhältnis zwischen dem Bundesheer und dem Heeressportverein, in dessen Rahmen die Gewehre zur Verfügung gestellt wurden, ist jedenfalls privatrechtlicher Natur. Aus diesen Gründen ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Republik Österreich sei Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei gewesen, zutreffend.
Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger vertritt die Ansicht, es sei nicht zulässig, ein Urteil aufzuheben, um einer Partei die Gelegenheit zu geben, ein bisher versäumtes Vorbringen nachzutragen. Eine Verletzung der Anleitungspflicht sei überdies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Die Sache sei daher im Sinne des Klagebegehrens spruchreif.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß in erster Instanz die Frage, ob die beklagte Partei für ein Verschulden des österreichischen Bundesheeres haften würde, nicht erörtert wurde. Das Berufungsgericht durfte die Parteien mit seiner diesbezüglichen Rechtsansicht nicht überraschen (EvBl. 1964/161 mwN; GesRZ 1990, 100; vgl auch SZ 61/143). Daher war es richtig, daß das Berufungsgericht das Ersturteil zur Erörterung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte aufhob. Verfehlt sind die Rekursausführungen, eine Verletzung der Anleitungspflicht sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Das Erstgericht verletzte - ausgehend von seiner Rechtsansicht - die Anleitungspflicht nicht, dieses Problem ergab sich erst durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Das Berufungsverfahren wäre mangelhaft geblieben, hätte das Gericht zweiter Instanz die Parteien mit der Rechtsansicht überrascht und eine Sachentscheidung gefällt.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß in erster Instanz die Frage, ob die beklagte Partei für ein Verschulden des österreichischen Bundesheeres haften würde, nicht erörtert wurde. Das Berufungsgericht durfte die Parteien mit seiner diesbezüglichen Rechtsansicht nicht überraschen (EvBl. 1964/161 mwN; GesRZ 1990, 100; vergleiche auch SZ 61/143). Daher war es richtig, daß das Berufungsgericht das Ersturteil zur Erörterung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte aufhob. Verfehlt sind die Rekursausführungen, eine Verletzung der Anleitungspflicht sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Das Erstgericht verletzte - ausgehend von seiner Rechtsansicht - die Anleitungspflicht nicht, dieses Problem ergab sich erst durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Das Berufungsverfahren wäre mangelhaft geblieben, hätte das Gericht zweiter Instanz die Parteien mit der Rechtsansicht überrascht und eine Sachentscheidung gefällt.
Aus diesen Gründen war beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.