Rechtssatz RS0050007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050007
Entscheidungsdatum
05.02.1992
Rechtssatz
Die Zuweisung von Gewehren ausschließlich zum Zweck der Verwendung in einem Heeressportverein sowie die Lagerung und Wartung dieser Waffen sind nicht die Erfüllung einer dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufgabe, es handelt sich nicht um die Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG.Die Zuweisung von Gewehren ausschließlich zum Zweck der Verwendung in einem Heeressportverein sowie die Lagerung und Wartung dieser Waffen sind nicht die Erfüllung einer dem Bundesheer gesetzlich übertragenen Aufgabe, es handelt sich nicht um die Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050007
Dokumentnummer
JJR_19920205_OGH0002_0020OB00593_9100000_002