[11] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[12] Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob sich der Beklagte ein behauptetes Fehlverhalten seiner am 15. 1. 2022 tätig gewordenen Sanitäter im Rahmen der allgemeinen Verschuldenshaftung zurechnen lassen muss.
1. Zur Zurechnung nach § 1313a ABGB:1. Zur Zurechnung nach Paragraph 1313 a, ABGB:
[13] 1.1. Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für sein eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen (RS0028582 [T3]). Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst (RS0028582 [T5]). Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen zugefügt wurde (vgl RS0028566; RS0028527), wobei nicht zwischen Sach- und Personenschaden zu unterscheiden ist (RS0028582 [T1]). § 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn Hauptpflichten durch einen Gehilfen erfüllt werden, sondern auch dann, wenn dem Gehilfen die Erfüllung von Neben-, Schutz- oder Sorgfaltspflichten übertragen wird (vgl RS0017049). Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, seinen Gehilfen nähere Anweisungen zu geben (RS0028447 [T4, T7]). 1.1. Nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für sein eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen (RS0028582 [T3]). Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von Paragraph 1313 a, ABGB erfasst (RS0028582 [T5]). Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen zugefügt wurde vergleiche RS0028566; RS0028527), wobei nicht zwischen Sach- und Personenschaden zu unterscheiden ist (RS0028582 [T1]). Paragraph 1313 a, ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn Hauptpflichten durch einen Gehilfen erfüllt werden, sondern auch dann, wenn dem Gehilfen die Erfüllung von Neben-, Schutz- oder Sorgfaltspflichten übertragen wird vergleiche RS0017049). Die Haftung eines Schuldners nach Paragraph 1313 a, ABGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, seinen Gehilfen nähere Anweisungen zu geben (RS0028447 [T4, T7]).
[14] Für die Anwendung des § 1313a ABGB ist ein Vertragsverhältnis keine zwingende Voraussetzung; auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer (gesetzlichen) Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach § 1313a ABGB: Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden (RS0028527 [T6]; vgl zuletzt 2 Ob 74/25h Rz 12). Für die Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB ist ein Vertragsverhältnis keine zwingende Voraussetzung; auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer (gesetzlichen) Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach Paragraph 1313 a, ABGB: Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall Paragraph 1313 a, ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden (RS0028527 [T6]; vergleiche zuletzt 2 Ob 74/25h Rz 12).
[15] 1.2. Die Frage der Zurechnung nach § 1313a ABGB hängt folglich davon, ob zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinn der obigen Ausführungen, also ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist, im Rahmen dessen der Beklagte unmittelbar gegenüber dem Kläger Pflichten zur Wahrung dessen Integritätsinteresses (vgl dazu Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/2/331 ff, insb 337 mwN) übernommen und sich dafür der vor Ort eingeschrittenen Sanitäter bedient hat. 1.2. Die Frage der Zurechnung nach Paragraph 1313 a, ABGB hängt folglich davon, ob zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinn der obigen Ausführungen, also ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist, im Rahmen dessen der Beklagte unmittelbar gegenüber dem Kläger Pflichten zur Wahrung dessen Integritätsinteresses vergleiche dazu Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/2/331 ff, insb 337 mwN) übernommen und sich dafür der vor Ort eingeschrittenen Sanitäter bedient hat.
[16] 1.3. Der Beklagte argumentiert, ein (vertragliches) Schuldverhältnis sei (nur) zwischen dem Kläger und der kontaktierten Leitstelle, der N* GmbH, zustande gekommen. Aus der gesetzlich normierten Rollenverteilung im niederösterreichischen Rettungswesen ergebe sich, dass diese nicht bloß als Vermittlerin, sondern gegenüber ihm als Auftraggeberin – also gleichsam als ihrerseits vom Kläger beauftragte Generalunternehmerin – tätig geworden sei.
Der Senat hat dazu erwogen:
[17] 1.3.1. Nach Art 15 Abs 1 in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG fallen Angelegenheiten des Rettungswesens in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, wobei gemäß Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG den Gemeinden das (örtliche) Hilfs- und Rettungswesen im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei im eigenen Wirkungsbereich übertragen ist. 1.3.1. Nach Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG fallen Angelegenheiten des Rettungswesens in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder, wobei gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 7, B-VG den Gemeinden das (örtliche) Hilfs- und Rettungswesen im Rahmen der örtlichen Gesundheitspolizei im eigenen Wirkungsbereich übertragen ist.
[18] Auf dieser kompetenzrechtlichen Grundlage beruht die hier zu beurteilende gesetzliche Regelung des niederösterreichischen Rettungswesens im NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG, LGBl 2016/101 in der Fassung LGBl 2020/64). Dieses hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:
1. Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.
[...]
3. Rettungsorganisationen sind Einrichtungen [...] mit der Aufgabe, den Rettungsdienst [...] durchzuführen.
4. Leitstelle ist das Koordinierungszentrum für alle in Niederösterreich anfallenden Rettungs- und Krankentransportdienste.
5. Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 1 und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes.5. Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Ziffer eins und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes.
6. Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 1, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen.6. Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Ziffer eins,, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen.
[...]
(2)
1. Rettungsauftrag ist die Beauftragung einer Rettungsorganisation durch die Leitstelle mit der Durchführung eines Rettungseinsatzes oder eines Krankentransportes.
2. Rettungseinsatz ist die Durchführung des Rettungsdienstes.
[…]
§ 4Paragraph 4
Überregionaler Rettungsdienst
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.
[…]
(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 2, definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.
§ 5Paragraph 5
Leitstelle
(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur
1. Entgegennahme,
2. Beurteilung,
3. Übergabe,
4. Verarbeitung von Gesundheitsdaten,
5. Dokumentation,
6. Koordinierung,
7. Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung,
8. Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung durch Abschluss von Verträgen mit anerkannten Rettungsorganisationen aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes sicherzustellen.
[…]
(3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.
(5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.
(6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.
[…]“
[19] 1.3.2. Schon aus dieser (landes-)rechtlichen Organisation des niederösterreichischen Rettungswesens geht klar hervor, dass die Leitstelle, deren Aufgaben derzeit von der N* GmbH übernommen werden, gar nicht mit der Besorgung von Leistungen des (überregionalen) Rettungsdiensts betraut ist. Diese Aufgabe kommt vielmehr den anerkannten Rettungsorganisationen zu, während sich die Funktion der Leitstelle auf die eines den Rettungsdienst planenden und steuernden „Koordinierungszentrums“ beschränkt, das zu diesem Zweck Dispositionsverträge mit den Rettungsorganisationen schließen, im Einvernehmen mit diesen verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen und ihnen letztlich verbindliche Einsatzaufträge erteilen kann.
[20] 1.3.3. Dass die über die Notrufnummer 144 kontaktierte zentrale Landesleitstelle entsprechend dieser ihr zukommenden organisatorischen Stellung nur ihre Übermittlungs- und Koordinierungsfunktion ausübt, also die maßgeblichen Informationen entgegennimmt und weitergibt sowie die Erste-Hilfe-Einsätze im Bundesland aufeinander abstimmt, dabei aber keinen (auf Abschluss eines Behandlungs- und Beförderungsvertrags gerichteten) eigenen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, ist offensichtlich (in diesem Sinn bereits 4 Ob 241/18x Pkt 4.4. zum Tiroler Rettungsdienstgesetz [„Vermittlerfunktion“]; Kodek in Schrammel, Flugrettung in Österreich, 6. Kapitel Rz 6.44 mwN [Stand 1. 3. 2024, rdb.at]).
[21] Schon dieser Umstand steht der Annahme des Beklagten entgegen, die N* GmbH selbst habe sich im Zuge des Notrufs am 15. 1. 2022 gegenüber dem Kläger vertraglich zur Versorgung mit Erster Hilfe sowie zu einer allfälligen weiteren medizinischen Behandlung und zu einem etwaig erforderlichen Krankenhaustransport verpflichtet.
[22] 1.3.4. Ausgehend davon spricht aber alles dafür, dass der Geschäftswille des Vertreters des – im Zeitpunkt des Notrufs (unstrittig) hinreichend diskretions- und dispositionsfähigen – Klägers für den objektiven Erklärungsempfänger erkennbar darauf gerichtet war, ein entsprechendes Vertragsverhältnis nicht etwa mit der bloß vermittelnden Leitstelle, sondern mit der am schnellsten verfügbaren Rettungsorganisation (des Beklagten) einzugehen.
[23] 1.3.5. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass er infolge des verbindlichen Einsatzauftrags durch die Leitstelle im Sinn des § 5 Abs 6 NÖ RDG gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre, die Durchführung des Erste-Hilfe-Einsatzes zu verweigern, die Versorgung des Klägers also nicht aus „freiem Willensentschluss“ übernommen hat, steht der Annahme eines zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungs- und Beförderungsvertrags nicht entgegen. 1.3.5. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass er infolge des verbindlichen Einsatzauftrags durch die Leitstelle im Sinn des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ RDG gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre, die Durchführung des Erste-Hilfe-Einsatzes zu verweigern, die Versorgung des Klägers also nicht aus „freiem Willensentschluss“ übernommen hat, steht der Annahme eines zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungs- und Beförderungsvertrags nicht entgegen.
[24] Die angesprochene Bestimmung ist nämlich als – zur Gewährleistung der Versorgung im Notfall – gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang der mit dem Einsatz beauftragten Rettungsorganisation zu verstehen (ähnlich bereits 4 Ob 36/10p Pkt 3. zust Bernat, RdM 2010/152, zu der nach der Zweckrichtung vergleichbaren Regelung in § 23 Abs 1 KAKuG [bzw § 36 Abs 8 Wiener KAG], wonach in öffentlichen Krankenanstalten niemandem unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden darf). Die angesprochene Bestimmung ist nämlich als – zur Gewährleistung der Versorgung im Notfall – gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang der mit dem Einsatz beauftragten Rettungsorganisation zu verstehen (ähnlich bereits 4 Ob 36/10p Pkt 3. zust Bernat, RdM 2010/152, zu der nach der Zweckrichtung vergleichbaren Regelung in Paragraph 23, Absatz eins, KAKuG [bzw Paragraph 36, Absatz 8, Wiener KAG], wonach in öffentlichen Krankenanstalten niemandem unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden darf).
[25] 1.3.6. Letztlich kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte das als Anbot zum Abschluss eines Behandlungs- und Beförderungsvertrags zu wertende telefonische Ersuchen um Erste-Hilfe-Leistung – entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – (bereits) durch die Ausfahrt des Einsatzfahrzeugs (in diesem Sinn etwa Halmich, Recht für Sanitäter und Notärzte2 [2016] 101; ähnlich bereits Riemelmoser/Jessernigg, Not kennt kein Gebot? Die zivilrechtliche Haftung des ehrenamtlichen Rettungssanitäters, RdM 1998, 35; näher zum Themenkreis weiters Jochum, Kompetenzen österreichischer Rettungs- und Notfallsanitäter [2018] 108 f) oder aber mit Ankunft am Zielort und Beginn der Erstversorgung (schlüssig) angenommen hat.
[26] Unabhängig davon, ob es im Zuge des angeforderten Einsatzes zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Parteien im Sinn der §§ 861 ff ABGB gekommen ist, hat nämlich bereits die aus § 5 Abs 6 NÖ RDG folgende Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes zum Entstehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Kläger geführt, die gerade dem Schutz seines Integritätsinteresses diente. Unabhängig davon, ob es im Zuge des angeforderten Einsatzes zu einer vertraglichen Einigung zwischen den Parteien im Sinn der Paragraphen 861, ff ABGB gekommen ist, hat nämlich bereits die aus Paragraph 5, Absatz 6, NÖ RDG folgende Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes zum Entstehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Kläger geführt, die gerade dem Schutz seines Integritätsinteresses diente.
[27] Der Beklagte muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten der zur Erfüllung seiner Pflichten aus dieser rechtlichen Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Der Beklagte muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten der zur Erfüllung seiner Pflichten aus dieser rechtlichen Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen.
2. Zur Durchführung des Rettungsdiensts als privatrechtliche (und nicht hoheitliche) Tätigkeit:
[28] Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten weiters, wenn er sinngemäß ins Treffen führt, das gegen ihn gerichtete Ersatzbegehren müsse schon daran scheitern, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG gehandelt habe. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten weiters, wenn er sinngemäß ins Treffen führt, das gegen ihn gerichtete Ersatzbegehren müsse schon daran scheitern, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG gehandelt habe.
[29] 2.1. In Abkehr von älterer Rechtsprechung (RS0115014) judiziert der Senat seit der Entscheidung zu 1 Ob 176/08a (= SZ 2009/30), dass auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist (RS0124590). 2.1. In Abkehr von älterer Rechtsprechung (RS0115014) judiziert der Senat seit der Entscheidung zu 1 Ob 176/08a (= SZ 2009/30), dass auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG unzulässig ist (RS0124590).
[30] 2.2. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, weil der Beklagte nicht wegen einer Schadenszufügung im Zuge einer hoheitlichen Tätigkeit belangt wird:
[31] 2.2.1. Für die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln typisch staatliche Aufgaben („Kernaufgaben“) erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid, etc) beruht. Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (RS0102497 [T7]; vgl RS0049882 [T8, T14]). Im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben können im Allgemeinen – sofern der (einfache) Gesetzgeber nichts anderes vorsieht (vgl RS0049882 [T13]) – sowohl hoheitlich als auch mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden (vgl RS0053270). Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (RS0049882 [T9]). Die Privatwirtschaftsverwaltung ist damit jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (RS0049882 [T12]). Im Zweifel ist privatrechtliches Handeln anzunehmen (RS0050117). 2.2.1. Für die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln typisch staatliche Aufgaben („Kernaufgaben“) erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid, etc) beruht. Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (RS0102497 [T7]; vergleiche RS0049882 [T8, T14]). Im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben können im Allgemeinen – sofern der (einfache) Gesetzgeber nichts anderes vorsieht vergleiche RS0049882 [T13]) – sowohl hoheitlich als auch mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden vergleiche RS0053270). Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (RS0049882 [T9]). Die Privatwirtschaftsverwaltung ist damit jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (RS0049882 [T12]). Im Zweifel ist privatrechtliches Handeln anzunehmen (RS0050117).
[32] 2.2.2. Der Umstand, dass es sich beim Rettungsdienst um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, ist demnach für die Zuordnungsfrage nicht von entscheidender Bedeutung: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist grundsätzlich auch in diesem Bereich freigestellt (RS0049882 [T13]). Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge können von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (RS0050189). Damit kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Rettungswesen nach der jeweils zugrunde liegenden landesgesetzlichen Regelung hoheitlich organisiert ist oder nicht (vgl Kodek in Schrammel, Flugrettung 6. Kapitel Rz 6.54; in diesem Sinn bereits Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38). 2.2.2. Der Umstand, dass es sich beim Rettungsdienst um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, ist demnach für die Zuordnungsfrage nicht von entscheidender Bedeutung: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist grundsätzlich auch in diesem Bereich freigestellt (RS0049882 [T13]). Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge können von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (RS0050189). Damit kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Rettungswesen nach der jeweils zugrunde liegenden landesgesetzlichen Regelung hoheitlich organisiert ist oder nicht vergleiche Kodek in Schrammel, Flugrettung 6. Kapitel Rz 6.54; in diesem Sinn bereits Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38).
[33] 2.2.3. Soweit in diesem Zusammenhang in der Literatur mitunter auf die landesgesetzlich geregelte Hilfeleistungspflicht mit dem Einsatz beauftragter Rettungsorganisationen hingewiesen und daraus ein Tätigwerden im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgeleitet wird (siehe etwa Gschwandtner/Staribacher, Notfall: Notarztwesen, RdM 2017/155, 269 [272] zum Tiroler Rettungsdienstgesetz), so überzeugt dies schon mit Blick auf die zuvor unter Punkt 1.3.5. angestellten Erwägungen (zu dem in § 5 Abs 6 NÖ RDG statuierten Kontrahierungszwang) nicht. 2.2.3. Soweit in diesem Zusammenhang in der Literatur mitunter auf die landesgesetzlich geregelte Hilfeleistungspflicht mit dem Einsatz beauftragter Rettungsorganisationen hingewiesen und daraus ein Tätigwerden im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgeleitet wird (siehe etwa Gschwandtner/Staribacher, Notfall: Notarztwesen, RdM 2017/155, 269 [272] zum Tiroler Rettungsdienstgesetz), so überzeugt dies schon mit Blick auf die zuvor unter Punkt 1.3.5. angestellten Erwägungen (zu dem in Paragraph 5, Absatz 6, NÖ RDG statuierten Kontrahierungszwang) nicht.
[34] Wie schon dargelegt, existiert auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten zum Zweck der Gewährleistung der (Basis-)Versorgung im Notfall eine Behandlungspflicht im Fall dringender Behandlungsbedürftigkeit hilfesuchender Patienten (vgl zu § 23 Abs 1 KAKuG und § 36 Abs 8 Wiener KAG 4 Ob 140/07b Pkt 3.1.; 4 Ob 36/10p Pkt 3.). Ungeachtet dieser öffentlich-rechtlichen Implikationen betrachtet die herrschende Ansicht die medizinische Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt grundsätzlich nicht als Organhandeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (RS0022961 [T3, T7]; RS0049977); nur die mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG zusammenhängenden Beschränkungen und Behandlungen unterliegen der Amtshaftung (1 Ob 153/20m Pkt 3.1. mwN = RS0133299; Nigl, Arzthaftung5 [2024] Rz 250). Wie schon dargelegt, existiert auch im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten zum Zweck der Gewährleistung der (Basis-)Versorgung im Notfall eine Behandlungspflicht im Fall dringender Behandlungsbedürftigkeit hilfesuchender Patienten vergleiche zu Paragraph 23, Absatz eins, KAKuG und Paragraph 36, Absatz 8, Wiener KAG 4 Ob 140/07b Pkt 3.1.; 4 Ob 36/10p Pkt 3.). Ungeachtet dieser öffentlich-rechtlichen Implikationen betrachtet die herrschende Ansicht die medizinische Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt grundsätzlich nicht als Organhandeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG (RS0022961 [T3, T7]; RS0049977); nur die mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG zusammenhängenden Beschränkungen und Behandlungen unterliegen der Amtshaftung (1 Ob 153/20m Pkt 3.1. mwN = RS0133299; Nigl, Arzthaftung5 [2024] Rz 250).
[35] 2.2.4. Für die Zuordnung des Rettungswesens zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung ist demnach nicht ausschlaggebend, ob Rettungsorganisationen hinsichtlich angeforderter Rettungseinsätze (als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Privatautonomie) Abschlussfreiheit zukommt; vielmehr kommt es darauf an, ob die einschreitenden Rettungskräfte im Zuge der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben dem Bürger mit Befehls- und Zwangsgewalt („Imperium“) ausgestattet gegenübertreten (vgl RS0049876 [T1]). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Qualifikation als hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit sind also die Befugnisse des Rettungspersonals im Rahmen des Einsatzes (Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38; vgl weiters Pačić, Rettungseinsätze und Krankentransportleistungen, ZVR 2015/245, 497 [498]). 2.2.4. Für die Zuordnung des Rettungswesens zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung ist demnach nicht ausschlaggebend, ob Rettungsorganisationen hinsichtlich angeforderter Rettungseinsätze (als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Privatautonomie) Abschlussfreiheit zukommt; vielmehr kommt es darauf an, ob die einschreitenden Rettungskräfte im Zuge der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben dem Bürger mit Befehls- und Zwangsgewalt („Imperium“) ausgestattet gegenübertreten vergleiche RS0049876 [T1]). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Qualifikation als hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit sind also die Befugnisse des Rettungspersonals im Rahmen des Einsatzes (Riemelmoser/Jessernigg, RdM 1998, 38; vergleiche weiters Pačić, Rettungseinsätze und Krankentransportleistungen, ZVR 2015/245, 497 [498]).
[36] Spezifische hoheitliche Zwangsbefugnisse kommen Sanitätern aber gegenüber dem notfallmedizinisch zu versorgenden Patienten im Rahmen des Rettungseinsatzes nicht zu: Dies zeigt sich nicht zuletzt im Fall der Behandlungs- bzw Transportverweigerung durch den Patienten, die von den Sanitätern grundsätzlich auch dann akzeptiert werden muss, wenn sie fachlich nicht vertretbar ist (näher zu dem dann gebotenen Vorgehen nach § 4 Abs 1 SanG vgl Jochum in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] XI. Berufsrecht der Sanitäter Rz 39 ff; vgl auch 7 Ob 114/25b Rz 18 ff). Spezifische hoheitliche Zwangsbefugnisse kommen Sanitätern aber gegenüber dem notfallmedizinisch zu versorgenden Patienten im Rahmen des Rettungseinsatzes nicht zu: Dies zeigt sich nicht zuletzt im Fall der Behandlungs- bzw Transportverweigerung durch den Patienten, die von den Sanitätern grundsätzlich auch dann akzeptiert werden muss, wenn sie fachlich nicht vertretbar ist (näher zu dem dann gebotenen Vorgehen nach Paragraph 4, Absatz eins, SanG vergleiche Jochum in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] römisch elf. Berufsrecht der Sanitäter Rz 39 ff; vergleiche auch 7 Ob 114/25b Rz 18 ff).
[37] Nach § 4 Abs 3 NÖ RDG kann das Land die Aufgaben des überregionalen Rettungsdiensts anerkannten Rettungsorganisationen mit Vertrag übertragen. Durch den Vertrag werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Materialien Landtag von Niederösterreich Ltg.-1109/G-19-2016, 5). Auch im Rahmen des Dispositionsvertrags zwischen der Betreiberin der Leitstelle N* GmbH und der anerkannten Rettungsorganisation (§ 5 Abs 4 NÖ RDG) werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Ltg.-1109/G-19-2016, 6). Besteht aber zwischen dem Land/der Betreiberin der Leitstelle und der beklagten Rettungsorganisation ein privates Auftragsverhältnis, so entsteht auch zwischen dem Beklagten und dem versorgungsbedürftigen Kläger ebenfalls ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Nach Paragraph 4, Absatz 3, NÖ RDG kann das Land die Aufgaben des überregionalen Rettungsdiensts anerkannten Rettungsorganisationen mit Vertrag übertragen. Durch den Vertrag werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Materialien Landtag von Niederösterreich Ltg.-1109/G-19-2016, 5). Auch im Rahmen des Dispositionsvertrags zwischen der Betreiberin der Leitstelle N* GmbH und der anerkannten Rettungsorganisation (Paragraph 5, Absatz 4, NÖ RDG) werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen (Ltg.-1109/G-19-2016, 6). Besteht aber zwischen dem Land/der Betreiberin der Leitstelle und der beklagten Rettungsorganisation ein privates Auftragsverhältnis, so entsteht auch zwischen dem Beklagten und dem versorgungsbedürftigen Kläger ebenfalls ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.
[38] Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 nicht um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 Abs 1 AHG gehandelt hat. Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich beim Rettungseinsatz vom 15. 1. 2022 nicht um eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG gehandelt hat.
[39] 3. Aus diesen Erwägungen erweist sich die Aufhebung durch das Berufungsgericht als zutreffend. Damit ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
[40] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.