Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter. Er kam am 14. 7. 2001 im Gebäude eines Flughafens, auf dem Weg von der Passkontrollstelle zu den Büroräumlichkeiten der Grenzkontrollstelle zu Sturz. Vor den Büroräumlichkeiten der Grenzkontrollstelle war ein Seuchenteppich aufgelegt. An dieser Stelle war Seuchenmittel vom Teppich ausgeflossen, weshalb der umliegende Steinboden nass war. Der nachfolgende Teppich, der zum Trocknen gedacht war, war ebenfalls bereits von Flüssigkeit durchtränkt, weil er nicht häufig genug gewechselt wurde. Um seine Saugfähigkeit zu behalten, hätte dieser Teppich mindestens alle zwei Tage ausgewechselt werden müssen. Dies geschah aber oft mehr als fünf Tage lang nicht. Der Teppich war auch nicht in voller Breite vor der Tür ausgelegt, da er für diese Stelle zu schmal war. Vom Teppich bis zu einer Steintreppe, wo der Kläger letztlich stürzte, war deshalb der polierte Steinboden sichtbar feucht. Die Gefahrenstelle war nicht hinreichend kenntlich gemacht, obwohl die Probleme, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten bestanden, dem Betreiber des Flughafens bekannt waren. Schilder in ca 20 m Entfernung waren zu weit von der Gefahrenstelle weg, um hinreichend auf die Gefahrensituation gerade an dieser Stelle hinzuweisen. Der Kläger kannte diese Gefahrenstelle, weil er diesen Gang etwa zwanzigmal am Tag benutzen musste, sich diese Teppiche schon seit Wochen dort befanden und auch in dieser Zeit immer zu nass gewesen waren. Er wusste, dass es dort rutschig und dass erhöhte Vorsicht geboten war. Dennoch ging er mit normaler Gehgeschwindigkeit. Er bemerkte, dass seine Schuhsohlen durch den Teppich nass geworden waren und der zweite Teppich diese nicht mehr trocknete. Durch die weißen Spuren am Steinboden war ihm auch bewusst, dass der Boden bis hin zur Treppe bzw Tür feucht war. Als er mit dem rechten Bein auf die unterste Stufe der Treppe stieg, rutschte er ab und verletzte sich am Knie. Der Kläger erlitt Verletzungen, die ein Schmerzengeld von 16.000 EUR rechtfertigen, sowie einen Verdienstausfall von 1.150 EUR.
Der Kläger begehrte daher Schadenersatz von insgesamt 17.150 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 14. 7. 2001. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Seuchenteppich sei unsachgemäß derart stark mit Desinfektionsflüssigkeit durchtränkt gewesen, dass die Schuhsohlen des Klägers so nass geworden seien, weshalb er auf der anschließenden Steinstiege gestürzt sei. Auf eine mögliche Rutschgefahr sei nicht hingewiesen worden. Der Seuchenteppich sei nicht an einer allgemein benützten Stelle, sondern am Zugang zu Büroräumlichkeiten für die dort beschäftigten Mitarbeiter aufgelegt worden.
Die Beklagte wendete mangelnde Passivlegitimation ein und bestritt die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Beim Auflegen des Seuchenteppichs sei die Beklagte als in Pflicht genommene juristische Person des Privatrechts hoheitlich tätig geworden. Ihre Inanspruchnahme scheide daher aus. Im Übrigen sei der Seuchenteppich vorschriftsmäßig verlegt und seien danach trockene Teppiche aufgelegt gewesen, um einer Rutschgefahr entgegenzuwirken. Beim Seuchenteppich sei ein Schild mit der Aufschrift „Achtung Rutschgefahr" aufgestellt und sei eine andere Gesellschaft mit der regelmäßigen, täglichen Reinigung der Seuchenteppiche beauftragt gewesen. Der Kläger, dem der Seuchenteppich bekannt gewesen sei, habe nicht die nötige Vorsicht aufgewendet.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen ab. Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen habe am 20. 3. 2001 aufgrund der §§ 2c und 5 TierseuchenG (TSG) eine Kundmachung zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich veröffentlicht, womit verfügt wurde, dass auf allen österreichischen Flughäfen mit internationalem Flugverkehr vom Flughafenbetreiber unter amtstierärztlicher Aufsicht Seuchenteppiche einzurichten seien. Der Flughafenbetreiber sei verpflichtet worden, dafür Sorge zu tragen, dass alle Passagiere, welche aus dem Ausland eintreffen, diese Seuchenteppiche passieren, und dass die Seuchenteppiche in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und betreut werden. Die Beklagte habe daher Verwaltungsaufgaben hoheitlicher Natur besorgt, weil sie gemäß der zitierten Kundmachung in Pflicht genommen worden sei, den Seuchenteppich unter amtstierärztlicher Aufsicht einzurichten. Sie habe somit zusammen mit dem Amtstierarzt an der Hoheitsverwaltung mitgewirkt. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 5 AHG könnten Amtshaftungsansprüche gegen ein Organ als physische Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Wenn eine juristische Person des Privatrechts, der die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen worden sei, in Anspruch genommen werde, sei zwar der Rechtsweg zulässig, es fehle aber an der Passivlegitimation der juristischen Person. Eine zusätzliche privatrechtliche Beziehung zu der in Pflicht genommenen Beklagten habe der Kläger nicht behauptet.Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen ab. Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen habe am 20. 3. 2001 aufgrund der Paragraphen 2 c und 5 TierseuchenG (TSG) eine Kundmachung zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich veröffentlicht, womit verfügt wurde, dass auf allen österreichischen Flughäfen mit internationalem Flugverkehr vom Flughafenbetreiber unter amtstierärztlicher Aufsicht Seuchenteppiche einzurichten seien. Der Flughafenbetreiber sei verpflichtet worden, dafür Sorge zu tragen, dass alle Passagiere, welche aus dem Ausland eintreffen, diese Seuchenteppiche passieren, und dass die Seuchenteppiche in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und betreut werden. Die Beklagte habe daher Verwaltungsaufgaben hoheitlicher Natur besorgt, weil sie gemäß der zitierten Kundmachung in Pflicht genommen worden sei, den Seuchenteppich unter amtstierärztlicher Aufsicht einzurichten. Sie habe somit zusammen mit dem Amtstierarzt an der Hoheitsverwaltung mitgewirkt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, AHG könnten Amtshaftungsansprüche gegen ein Organ als physische Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Wenn eine juristische Person des Privatrechts, der die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen worden sei, in Anspruch genommen werde, sei zwar der Rechtsweg zulässig, es fehle aber an der Passivlegitimation der juristischen Person. Eine zusätzliche privatrechtliche Beziehung zu der in Pflicht genommenen Beklagten habe der Kläger nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers dieses im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte als in Pflicht genommenes Unternehmen anzusehen sei. Die Beklagte sei zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt worden. Werde einer juristischen Person des Privatrechts die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen, gelte als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten gesetzt habe. Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen werde, sei gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Selbst ein beliehenes Unternehmen sei von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für dieses handelnde physische Person. Der Rechtsweg für die vorliegende Klage sei somit zulässig. Außerhalb des § 9 Abs 5 AHG sei der Geschädigte nicht gehindert, den durch einen Hoheitsakt verursachten, aber nicht auf AHG gestützten Anspruch auf Schadenersatz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. So schlössen Amtshaftung einerseits und Gefährdungshaftung des mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Unternehmens oder Haftung des Unternehmens aus Vertrag andererseits einander nicht aus. Der Kläger stütze seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Er mache somit einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend. Jeder der einen Verkehr eröffne, müsse im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und sie vor Gefahren warnen. Darüber hinaus habe jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe oder in seinem Bereich bestehen lasse, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädige. Da Verkehrssicherungspflichten deliktische Pflichten seien, hafte der Verkehrssicherungspflichtige für deren Verletzung durch Gehilfen grundsätzlich nach § 1315 ABGB. Es gäbe „außerhalb des § 9 Abs 5 AHG" keine Rechtsvorschrift, die die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruchs verbieten würde. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher inhaltlich zu prüfen. Da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Amtshaftung außerhalb des § 9 Abs 5 AHG die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ausschließe, wenn diese zur Unterstützung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben herangezogen werde, nicht bestehe, sei der Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung zulässig.Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers dieses im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte als in Pflicht genommenes Unternehmen anzusehen sei. Die Beklagte sei zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt worden. Werde einer juristischen Person des Privatrechts die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen, gelte als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten gesetzt habe. Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen werde, sei gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig. Selbst ein beliehenes Unternehmen sei von der immunisierenden Wirkung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht umfasst, sondern nur die für dieses handelnde physische Person. Der Rechtsweg für die vorliegende Klage sei somit zulässig. Außerhalb des Paragraph 9, Absatz 5, AHG sei der Geschädigte nicht gehindert, den durch einen Hoheitsakt verursachten, aber nicht auf AHG gestützten Anspruch auf Schadenersatz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. So schlössen Amtshaftung einerseits und Gefährdungshaftung des mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Unternehmens oder Haftung des Unternehmens aus Vertrag andererseits einander nicht aus. Der Kläger stütze seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Er mache somit einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend. Jeder der einen Verkehr eröffne, müsse im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und sie vor Gefahren warnen. Darüber hinaus habe jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe oder in seinem Bereich bestehen lasse, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädige. Da Verkehrssicherungspflichten deliktische Pflichten seien, hafte der Verkehrssicherungspflichtige für deren Verletzung durch Gehilfen grundsätzlich nach Paragraph 1315, ABGB. Es gäbe „außerhalb des Paragraph 9, Absatz 5, AHG" keine Rechtsvorschrift, die die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruchs verbieten würde. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei daher inhaltlich zu prüfen. Da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Amtshaftung außerhalb des Paragraph 9, Absatz 5, AHG die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts ausschließe, wenn diese zur Unterstützung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben herangezogen werde, nicht bestehe, sei der Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung zulässig.
Dieser Aufhebungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.575 EUR sA und stellte fest, dass sie dem Kläger die Hälfte sämtlicher aus dem Unfall vom 14. 7. 2001 in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Beklagte hafte als Wegehalterin gemäß § 1319a ABGB. Sie habe grobes Verschulden zu vertreten, weil der Seuchenteppich unsachgemäß betreut, auf die Gefahr nicht hingewiesen und der zum Trocknen gedachte Teppich zu selten ausgetauscht worden sei. Die Gefahr eines Sturzes mit nassen Schuhsohlen auf dem Steinboden sei evident gewesen. Den Kläger träfe jedoch ein Mitverschulden von 50 %. Er habe die Gefahrenquelle gekannt und hätte sich dementsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Ein normales Gehen an dieser Stelle sei offensichtlich sorglos gewesen.Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.575 EUR sA und stellte fest, dass sie dem Kläger die Hälfte sämtlicher aus dem Unfall vom 14. 7. 2001 in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Beklagte hafte als Wegehalterin gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Sie habe grobes Verschulden zu vertreten, weil der Seuchenteppich unsachgemäß betreut, auf die Gefahr nicht hingewiesen und der zum Trocknen gedachte Teppich zu selten ausgetauscht worden sei. Die Gefahr eines Sturzes mit nassen Schuhsohlen auf dem Steinboden sei evident gewesen. Den Kläger träfe jedoch ein Mitverschulden von 50 %. Er habe die Gefahrenquelle gekannt und hätte sich dementsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Ein normales Gehen an dieser Stelle sei offensichtlich sorglos gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Wegehalterhaftung scheide aus, weil der Unfall nicht auf einem Weg im Sinn des § 1319a Abs 2 ABGB passiert sei. Der Kläger stütze sein Klagebegehren aber auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und mache damit einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend. Verkehrssicherungspflichten verstärkten den Schutz absolut geschützter Rechte (wie Leben, Gesundheit, Eigentum), indem einerseits die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung für rechtswidrig erklärt und andererseits schon Handlungen verboten würden, die eine abstrakte Gefährdung fremder Güter mit sich brächten. Jeder, der einen Verkehr eröffne (zB auf Wegen oder in Gebäuden), müsse im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und sie vor Gefahren warnen. Darüber hinaus habe überhaupt jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe oder in seinem Bereich bestehen lasse, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädige. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht könne nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend sei vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar seien. Die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten dürften nicht überspannt werden, sollten sie keine in Wahrheit verschuldensunabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Gerade die im Zusammenhang mit dem Seuchenteppich unvermeidbaren Feuchtigkeitsaustritte hätten weitere Maßnahmen erfordert. Die Beklagte habe den sie treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend entsprochen. Verkehrssicherungspflichten seien deliktische Pflichten, sodass der Sicherungspflichtige für deren Verletzung durch Gehilfen grundsätzlich nach § 1315 ABGB hafte. Der Geschäftsherr habe für das Verschulden des Besorgungsgehilfen unter anderem einzustehen, wenn dieser untüchtig sei. Untüchtigkeit sei im Sinn eines habituellen Zustands zu verstehen, der vorliege, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitze oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften - etwa aus Hang zur Nachlässigkeit - nicht geeignet sei. Dem Haftenden müsse die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt gewesen sein. Im Fall der Eingliederung in den Herrschafts- und Organisationsbereich (insbesondere Weisungsgebundenheit) sei auch ein Unternehmer Besorgungsgehilfe. Die Beklagte sei aufgrund behördlicher Anordnung zum Auflegen von Seuchenteppichen verpflichtet gewesen. Der dadurch verursachte Feuchtigkeitsaustritt und die Nässe auf dem polierten Steinboden habe große Rutschgefahr geschaffen. Um diese Gefahr zu reduzieren, wäre das Auflegen saugfähiger trockener Teppiche erforderlich gewesen. Dass trotz der Rutschgefahr die Teppiche oft verspätet getauscht worden seien, sodass diese selbst von Feuchtigkeit durchtränkt gewesen seien und die Nässe auf den polierten Steinboden weiter getragen worden sei, stelle eine besondere Nachlässigkeit dar, weshalb von einem habituellen Zustand (gemeint: der Untüchtigkeit) auszugehen sei. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung bedürfe keiner Korrektur.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Wegehalterhaftung scheide aus, weil der Unfall nicht auf einem Weg im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB passiert sei. Der Kläger stütze sein Klagebegehren aber auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und mache damit einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend. Verkehrssicherungspflichten verstärkten den Schutz absolut geschützter Rechte (wie Leben, Gesundheit, Eigentum), indem einerseits die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung für rechtswidrig erklärt und andererseits schon Handlungen verboten würden, die eine abstrakte Gefährdung fremder Güter mit sich brächten. Jeder, der einen Verkehr eröffne (zB auf Wegen oder in Gebäuden), müsse im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und sie vor Gefahren warnen. Darüber hinaus habe überhaupt jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe oder in seinem Bereich bestehen lasse, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädige. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht könne nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend sei vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar seien. Die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten dürften nicht überspannt werden, sollten sie keine in Wahrheit verschuldensunabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Gerade die im Zusammenhang mit dem Seuchenteppich unvermeidbaren Feuchtigkeitsaustritte hätten weitere Maßnahmen erfordert. Die Beklagte habe den sie treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend entsprochen. Verkehrssicherungspflichten seien deliktische Pflichten, sodass der Sicherungspflichtige für deren Verletzung durch Gehilfen grundsätzlich nach Paragraph 1315, ABGB hafte. Der Geschäftsherr habe für das Verschulden des Besorgungsgehilfen unter anderem einzustehen, wenn dieser untüchtig sei. Untüchtigkeit sei im Sinn eines habituellen Zustands zu verstehen, der vorliege, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitze oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften - etwa aus Hang zur Nachlässigkeit - nicht geeignet sei. Dem Haftenden müsse die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt gewesen sein. Im Fall der Eingliederung in den Herrschafts- und Organisationsbereich (insbesondere Weisungsgebundenheit) sei auch ein Unternehmer Besorgungsgehilfe. Die Beklagte sei aufgrund behördlicher Anordnung zum Auflegen von Seuchenteppichen verpflichtet gewesen. Der dadurch verursachte Feuchtigkeitsaustritt und die Nässe auf dem polierten Steinboden habe große Rutschgefahr geschaffen. Um diese Gefahr zu reduzieren, wäre das Auflegen saugfähiger trockener Teppiche erforderlich gewesen. Dass trotz der Rutschgefahr die Teppiche oft verspätet getauscht worden seien, sodass diese selbst von Feuchtigkeit durchtränkt gewesen seien und die Nässe auf den polierten Steinboden weiter getragen worden sei, stelle eine besondere Nachlässigkeit dar, weshalb von einem habituellen Zustand (gemeint: der Untüchtigkeit) auszugehen sei. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung bedürfe keiner Korrektur.
Der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.