Rechtssatz RS0106342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106342
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Rechtssatz
Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Wird jedoch nicht die physische Person, sondern etwa das beliehene Unternehmen vom Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt sich nicht die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit, sondern jene nach der Passivlegitimation.Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig. Wird jedoch nicht die physische Person, sondern etwa das beliehene Unternehmen vom Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt sich nicht die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit, sondern jene nach der Passivlegitimation.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2047/96b
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
Veröff: SZ 69/188
- 1 Ob 114/07g
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 114/07g
- 1 Ob 176/08a
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von bisheriger Rechtsprechung!). (T1); Bem: Siehe nunmehr RS0124590. (T2); Veröff: SZ 2009/30
- 1 Ob 224/10p
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 1 Ob 15/11d
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2; Veröff: SZ 2011/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106342
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02047_96B0000_003