Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebene Begründung des angefochtenen Beschusses hingegen für zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge der Rekurswerber bezugnehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebene Begründung des angefochtenen Beschusses hingegen für zutreffend. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Rechtsrüge der Rekurswerber bezugnehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:
Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt. Nach der vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (6 Ob 146/04w; RIS-Justiz RS0020884; RS0022814; RS0023168; RS0021681) angewendeten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 64/76 mwN; 6 Ob 250/01k uva; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1295 Rz 30 ff mwN; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI, § 1295 Rz 108 mwN). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung von Verträgen auf dritte Nichtvertragsparteien war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 135; 6 Ob 146/04w). Die Annahme eines erweiterten Schutzbereiches wurde zunächst mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (JBl 1997, 315), im Schrifttum zuletzt aber auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses (Erstreckung objektiv-rechtlicher Pflichten) gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN; Karner in KBB, § 1295 Rz 19 mwN; RIS-Justiz RS0020884; RS0023168; RS0037785). Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen liegen, wie die Rekurswerber selbst einräumen, die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten von der Sozialhilfe bedürftigen Menschen, insbesondere also auch zu Gunsten des Klägers, entfaltet, unzweifelhaft vor.Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass zwischen den Streitteilen kein vertragliches Verhältnis besteht und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt. Nach der vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (6 Ob 146/04w; RIS-Justiz RS0020884; RS0022814; RS0023168; RS0021681) angewendeten Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 64/76 mwN; 6 Ob 250/01k uva; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1295, Rz 30 ff mwN; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs, Paragraph 1295, Rz 108 mwN). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung von Verträgen auf dritte Nichtvertragsparteien war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 135; 6 Ob 146/04w). Die Annahme eines erweiterten Schutzbereiches wurde zunächst mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (JBl 1997, 315), im Schrifttum zuletzt aber auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses (Erstreckung objektiv-rechtlicher Pflichten) gestützt (Koziol/Welser aaO 137 mwN; Karner in KBB, Paragraph 1295, Rz 19 mwN; RIS-Justiz RS0020884; RS0023168; RS0037785). Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen liegen, wie die Rekurswerber selbst einräumen, die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten von der Sozialhilfe bedürftigen Menschen, insbesondere also auch zu Gunsten des Klägers, entfaltet, unzweifelhaft vor.
Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter wird allerdings nach einhelliger Meinung dann nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376;
RdW 1999, 468; 6 Ob 146/04w uva; Koziol/Welser aaO 135; Karner aaO;
Harrer aaO; Reischauer aaO Rz 30, jeweils mwN). Daran anknüpfend wird von den Rekurswerbern - ebenso wie vom Erstgericht - die Meinung vertreten, auch auf Grund der zwischen dem Land Niederösterreich und dem Kläger bestehenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung sei eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten zu verneinen. Dem wäre aber nur dann zuzustimmen, wenn der Kläger, dem der Aufenthalt im Wohnhaus P***** vom Land Niederösterreich bescheidmäßig - durch hoheitliches Handeln - bewilligt wurde, im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land einen Anspruch auf Schadenersatz gegen dieses hätte. Dies ist aber aus den schon vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen nicht der Fall:
Die Beziehung des Klägers zum Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger wird durch das NÖ SHG bestimmt und geregelt. Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (§ 1 NÖ SHG), wobei diese Hilfe in der Regel durch Geld- bzw Sachleistungen und durch ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste erfolgt (§ 3 NÖ SHG). Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zu denen der Kläger auf Grund seiner geistigen Behinderung zählt, umfasst gemäß § 26 NÖ SHG unter anderem auch Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege, auf die gemäß Abs 2 leg cit ein Rechtsanspruch besteht und die „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren" ist. Im § 48 NÖ SHG, der die Beziehungen des Landes zu den Leistungserbringern regelt, wird unter anderem normiert, dass das Land als Träger der Sozialhilfe „zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen hat, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient." Abs 3 leg cit sieht vor, dass die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe auf Grund der Sozialplanung des Landes erfolgt und den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraussetzt, die bestimmten in Abs 4 leg cit normierten Voraussetzungen zu entsprechen haben. Abschnitt 7 „Bewilligung /Aufsicht" des NÖ SHG (§§ 49 bis 53) legt fest, dass Trägerorganisationen einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung bedürfen und regelt im Detail die Aufsicht des Landes über Sozialhilfeeinrichtungen, die nicht vom Land selbst betrieben werden. Das Land kann demnach innerhalb eines gesetzlich streng geregelten Rahmens gegen finanzielle Abgeltung andere öffentlich-rechtliche oder private Rechtsträger mit der Erbringung der Sozialhilfeleistungen betrauen (vgl Lachmayer, Rechtsverhältnisse in der Sozialverwaltung der Bundesländer. Am Beispiel besonderer Institutionalisierungen in der Behindertenhilfe, JRP 2003, 268 [272]).Die Beziehung des Klägers zum Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger wird durch das NÖ SHG bestimmt und geregelt. Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Paragraph eins, NÖ SHG), wobei diese Hilfe in der Regel durch Geld- bzw Sachleistungen und durch ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste erfolgt (Paragraph 3, NÖ SHG). Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, zu denen der Kläger auf Grund seiner geistigen Behinderung zählt, umfasst gemäß Paragraph 26, NÖ SHG unter anderem auch Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege, auf die gemäß Absatz 2, leg cit ein Rechtsanspruch besteht und die „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren" ist. Im Paragraph 48, NÖ SHG, der die Beziehungen des Landes zu den Leistungserbringern regelt, wird unter anderem normiert, dass das Land als Träger der Sozialhilfe „zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen hat, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient." Absatz 3, leg cit sieht vor, dass die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe auf Grund der Sozialplanung des Landes erfolgt und den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraussetzt, die bestimmten in Absatz 4, leg cit normierten Voraussetzungen zu entsprechen haben. Abschnitt 7 „Bewilligung /Aufsicht" des NÖ SHG (Paragraphen 49 bis 53) legt fest, dass Trägerorganisationen einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung bedürfen und regelt im Detail die Aufsicht des Landes über Sozialhilfeeinrichtungen, die nicht vom Land selbst betrieben werden. Das Land kann demnach innerhalb eines gesetzlich streng geregelten Rahmens gegen finanzielle Abgeltung andere öffentlich-rechtliche oder private Rechtsträger mit der Erbringung der Sozialhilfeleistungen betrauen vergleiche Lachmayer, Rechtsverhältnisse in der Sozialverwaltung der Bundesländer. Am Beispiel besonderer Institutionalisierungen in der Behindertenhilfe, JRP 2003, 268 [272]).
Dies ist in Ansehung des Klägers geschehen; die Verpflichtung zu dessen Betreuung im Wohnhaus P***** obliegt zufolge vertraglicher Vereinbarung der Erstbeklagten. Diese und nicht das Land Niederösterreich, das selbst keine „Erfüllungsverantwortung" trifft (vgl Schober, Soziale Dienste. Staatliche Bereitstellungsverantwortung und Ansprüche pflegebedürftiger Personen, JRP 2005, 63 [65]), hat allfällige Fehler in der täglichen Betreuung des Klägers daher zu verantworten. Auf Grund der geschilderten Gesetzeslage besteht kein Anlass, aus der sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung für (sozial-)hilfebedürftige Menschen wie den Kläger privatrechtliche Schutzwirkungen abzuleiten. Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen, zumal mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht kommt. Ob dies anders wäre, wenn das Land etwa seine Aufsichtspflichten gegenüber der Erstbeklagten verletzt hätte, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil eine solche Pflichtverletzung weder vom Kläger noch von den Beklagten behauptet wurde.Dies ist in Ansehung des Klägers geschehen; die Verpflichtung zu dessen Betreuung im Wohnhaus P***** obliegt zufolge vertraglicher Vereinbarung der Erstbeklagten. Diese und nicht das Land Niederösterreich, das selbst keine „Erfüllungsverantwortung" trifft vergleiche Schober, Soziale Dienste. Staatliche Bereitstellungsverantwortung und Ansprüche pflegebedürftiger Personen, JRP 2005, 63 [65]), hat allfällige Fehler in der täglichen Betreuung des Klägers daher zu verantworten. Auf Grund der geschilderten Gesetzeslage besteht kein Anlass, aus der sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung für (sozial-)hilfebedürftige Menschen wie den Kläger privatrechtliche Schutzwirkungen abzuleiten. Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen, zumal mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht kommt. Ob dies anders wäre, wenn das Land etwa seine Aufsichtspflichten gegenüber der Erstbeklagten verletzt hätte, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil eine solche Pflichtverletzung weder vom Kläger noch von den Beklagten behauptet wurde.
Kann der Kläger aber demnach vom Land Niederösterreich keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten - Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet, der Boden entzogen.
Um eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten im Wege der erwähnten Schutzwirkung abschließend prüfen und verlässlich beurteilen zu können, erachtet das Berufungsgericht allerdings den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt noch nicht für ausreichend; es seien noch Feststellungen dazu erforderlich, wie es dazu kommen habe können, dass sich der Kläger aus dem Einkaufszentrum entfernt habe. Ob eine derartige Verbreiterung der Sachverhaltsbasis notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig - was hier hinsichtlich der Voraussetzungen einer Haftung der Erstbeklagten der Fall ist -, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T8]; RS0113643 [T2] ua).Um eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten im Wege der erwähnten Schutzwirkung abschließend prüfen und verlässlich beurteilen zu können, erachtet das Berufungsgericht allerdings den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt noch nicht für ausreichend; es seien noch Feststellungen dazu erforderlich, wie es dazu kommen habe können, dass sich der Kläger aus dem Einkaufszentrum entfernt habe. Ob eine derartige Verbreiterung der Sachverhaltsbasis notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig - was hier hinsichtlich der Voraussetzungen einer Haftung der Erstbeklagten der Fall ist -, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042179; RS0042333 [T1]; RS0043414 [T8]; RS0113643 [T2] ua).
Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Zweitbeklagten. Wenn das Berufungsgericht zur Prüfung einer allfälligen deliktischen Haftung des Zweitbeklagten nach § 1309 ABGB eine Ergänzung der Feststellungen für notwendig hält, kann dies vom Obersten Gerichtshof ebenfalls keiner Überprüfung unterzogen werden. Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren von den Beklagten erhobene Einwand eines Allein- oder Mitverschuldens des Klägers jedenfalls keiner weiteren Erörterung bedarf; dieser Einwand müsste schon deshalb versagen, weil eine im Sinne des § 1309 ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person sich nicht auf ein Selbst- oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen kann (SZ 17/126; EvBl 1956/274; Wolff in Klang2 VI 76; Koziol, Haftpflichtrecht II2 310 ua).Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Zweitbeklagten. Wenn das Berufungsgericht zur Prüfung einer allfälligen deliktischen Haftung des Zweitbeklagten nach Paragraph 1309, ABGB eine Ergänzung der Feststellungen für notwendig hält, kann dies vom Obersten Gerichtshof ebenfalls keiner Überprüfung unterzogen werden. Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren von den Beklagten erhobene Einwand eines Allein- oder Mitverschuldens des Klägers jedenfalls keiner weiteren Erörterung bedarf; dieser Einwand müsste schon deshalb versagen, weil eine im Sinne des Paragraph 1309, ABGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftende Person sich nicht auf ein Selbst- oder Mitverschulden des zu beaufsichtigenden Beschädigten berufen kann (SZ 17/126; EvBl 1956/274; Wolff in Klang2 römisch sechs 76; Koziol, Haftpflichtrecht II2 310 ua).
Der Rekurs muss erfolglos bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.