Rechtssatz RS0121305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121305
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Rechtssatz
Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung über die Übernahme der Betreuung behinderter Menschen entfaltet Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten. Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten.
Kann der Kläger aber demnach vom Land Niederösterreich keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten- Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet, der Boden entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121305
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001