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Rechtssatz RS0121305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121305

Geschäftszahl

7Ob175/06w

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Rechtssatz

Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung über die Übernahme der Betreuung behinderter Menschen entfaltet Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten. Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten.

Kann der Kläger aber demnach vom Land Niederösterreich keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten- Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet, der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121305

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001