Rechtssatz RS0133299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133299
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Rechtssatz
Sowohl die Durchführung des ersten Schritts im Verfahren nach § 11 Z 1 UbG als auch die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören bereits zum Unterbringungsverfahren und damit zum hoheitlichen Aufgabenbereich.Sowohl die Durchführung des ersten Schritts im Verfahren nach Paragraph 11, Ziffer eins, UbG als auch die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören bereits zum Unterbringungsverfahren und damit zum hoheitlichen Aufgabenbereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133299
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20200924_OGH0002_0010OB00153_20M0000_001