Rechtssatz RS0153181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153181
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Norm
ABGB §1313a
NÖ RDG §5 Abs6
Rechtssatz
Die aus § 5 Abs 6 NÖ RDG folgende Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes führt zum Entstehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Patienten, die gerade dem Schutz dessen Integritätsinteresses dient. Die Rettungsorganisation muss sich ein Fehlverhalten der zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.Die aus Paragraph 5, Absatz 6, NÖ RDG folgende Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes führt zum Entstehen einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Patienten, die gerade dem Schutz dessen Integritätsinteresses dient. Die Rettungsorganisation muss sich ein Fehlverhalten der zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153181
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260827_OGH0002_0010OB00078_26S0000_001